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Verständnisfrage §§ 48, 49 VwVfG

Verfasst: Dienstag 6. Februar 2024, 17:19
von Kramer
Hallo, ich lerne momentan für meine Verwaltungsrecht AT Klausur und stell mich mit den §§ 48, 49 VwVfG etwas blöd an.

Wenn ich den Widerruf oder die Rücknahme eines VA prüfe, sind die Anspruchsgrundlagen, je nach dem ob der VA rechtmäßig/rechtswidrig ist, grundsätzlich §§ 48, 49 VwVfG.

Aber muss ich dann im Prüfungspunkt "I. Ermächtigungsgrundlage" die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes prüfen, welchen die Behörde aufheben möchte und feststellen, ob dieser belastend/begünstigend ist, um die genaue Ermächtigungsgrundlage zu benennen? Oder thematisiert man das erst in der materiellen Rechtmäßigkeit des Aufhebungsverwaltungsaktes?

Im Internet und meinem Fallbuch habe ich nichts gefunden, weil in den Lösungen einfach von einer Situation ausgegangen wurde, in der feststeht, welcher der beiden § die EGL ist.

Re: Verständnisfrage §§ 48, 49 VwVfG

Verfasst: Mittwoch 7. Februar 2024, 14:34
von Strich
Gute Frage! Antwort: kommt drauf an wie du es machen willst.

M.E. ist der Prüfungspunkt EGL der Frage gewidmet, ob die Norm, die ich anwenden will, verfassungskonform ist. Da schon zu prüfen, ob der VA rechtswidrig oder rechtmäßig ist, passt nicht so recht.
Warum das so ist, folgt aus der "Historie" dieses Prüfungsaufbaus. Früher hat man geprüft: Der VA müsste formell und materiell rechtmäßig sein. Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit hat man dann erstmals die einschlägige Ermächtigungsgrundlage erörtert, weil das Verwaltungsverfahren für Verwaltungsakte im Wesentlich ohne die konkrete Ermächtigungsgrundlage auskam (siehe Aufbau VwVfG mit all den formellen Anforderungen und dann Fachgesetze für die materiellen Anforderungen). Diese Trennung war nie richtig durchzuhalten: Die Bauordnungen der Länder enthielten weitere Verfahrensvorschriften. Da musste man bei der formellen RM aber schon wissen, dass der VA eine Baugenehmigung ist, was man eigentlich erst in der materiellen RM angesprochen hat. Außerdem war nach Inkrafttreten des Grundgesetz von jedem Rechtsanwender aufgrund des Rechtsstaatsprinzips (kein Handeln ohne und kein Handeln gegen Gesetze) und Art 1 Abs. 3 GG zu verlangen, dass er sich mit der Rechtmäßigkeit der anzuwendenden Normen auseinandersetzt. Daher hat man diese Prüfung vorgezogen.
Im Ergebnis kannst du das machen wie du willst, weil alle Aufbauarten vertretbar sind. Du solltest sowieso vor diesem Prüfungspunkt schon wissen, obs § 48 oder § 49 VwVfG wird.

Re: Verständnisfrage §§ 48, 49 VwVfG

Verfasst: Donnerstag 15. Februar 2024, 13:15
von jona7317
Uns wurde immer beigebracht, dass beide Optionen vertretbar sind. Unser Repetitor hat das immer als die Methode "Das Auge Gottes" bezeichnet, von vorneherein die richtige Ermächtigungsgrundlage zu prüfen und diese Auswahl dann ganz überraschenderweise beim Tatbestandsmerkmal Rechtswidrigkeit/Rechtmäßigkeit bestätigt zu sehen.
Es ist aber auch nicht falsch und wurde uns immer als völlig ok beigebracht, schon in der EGL die Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Ist wohl einfach Geschmackssache, kann man aber differenziert machen: Wenn der Rechtmäßigkeitsmangel recht offenkundig ist und keine seitenlange Inzidentprüfung erfordert, kann mans sehr gut in der EGL abhaken. Wenn hingegen eine detaillierte Prüfung notwendig ist, würde ich das eher vermeiden, da das Gutachten dann sehr kopflastig wird. Dann lieber "Auge Gottes".

Re: Verständnisfrage §§ 48, 49 VwVfG

Verfasst: Montag 19. Februar 2024, 01:05
von LMA
Ich sehe das im Ergebnis auch wie meine Vorposter. Nur der eine Hinweis sei erlaubt: Im Rahmen der EGL wird mE nicht nur die Verfassungsmäßigkeit geprüft, sondern auch, ob die Rechtsfolge zum Verwaltungshandeln passt. Zum Beispiel also, ob etwas eine EGL für einen Realakt ist oder einen VA. WENN man die RW im Rahmen der EGL prüft, dann allenfalls mit der Begründung, die Rechtsfolge von § 48 sei die "Zurücknahme eines rechtswidrigen VA". Das ist allerdings mE falsch - so lässt sich jedes TBM zur Rechtsfolge machen -, und daher besser erst bei den materiellen Voraussetzungen prüfen und "zufällig" die richtige EGL wählen.

Re: Verständnisfrage §§ 48, 49 VwVfG

Verfasst: Montag 19. Februar 2024, 17:42
von Strich
LMA hat geschrieben: Montag 19. Februar 2024, 01:05 Ich sehe das im Ergebnis auch wie meine Vorposter. Nur der eine Hinweis sei erlaubt: Im Rahmen der EGL wird mE nicht nur die Verfassungsmäßigkeit geprüft, sondern auch, ob die Rechtsfolge zum Verwaltungshandeln passt. Zum Beispiel also, ob etwas eine EGL für einen Realakt ist oder einen VA. WENN man die RW im Rahmen der EGL prüft, dann allenfalls mit der Begründung, die Rechtsfolge von § 48 sei die "Zurücknahme eines rechtswidrigen VA". Das ist allerdings mE falsch - so lässt sich jedes TBM zur Rechtsfolge machen -, und daher besser erst bei den materiellen Voraussetzungen prüfen und "zufällig" die richtige EGL wählen.
Ja da würde ich auch mitgehen.