Hallo,
ich verstehe nicht, warum beim SanInsKG der Prognosezeitraum für die Überschuldung (19 InsO) vorübergehend auf 4 Monate verkürzt wurde.
Denn der Prognosezeitraum beträgt zwar nach § 19 InsO bei Überschuldung starr 12 Monate, aber weil bei drohender Zahlungsunfähigkeit (also § 18 InsO) in der Regel 24 Monate zugrundezuegen sind, ist es doch eigentlich egal, ob bei Überschuldung 12 oder 4 Monate der Prognosezeitraum sind. denn unabhängig davon, würde doch die Insolvenzantragspflicht sich aus § 18 InsO ergeben.
Was ich nicht verstehe ist, was sich der Gesetzgeber bei der vorübergehenden Verkürzung auf 4 Monate gedacht hat.
Welchen Sinn macht die Verkürzung des Prognosezeitraum auf 4 Monate bei Überschuldung?
Moderator: Verwaltung
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Re: Welchen Sinn macht die Verkürzung des Prognosezeitraum auf 4 Monate bei Überschuldung?
Überschuldung und drohende Zahlungsunfähigkeit sind separate Insolvenzgründe; keiner der beiden ist eine Untermenge des anderen, und keiner der beiden führt zwangsläufig dazu, dass der andere miterfüllt ist. Beispielsweise kannst du überschuldet iSv § 19 sein aber trotzdem zahlungsfähig iSv § 18, wenn nämlich die anstehenden Zahlungen erst nach Ende des Prognosezeitraums fällig werden. Die Verkürzung sollte halt COVID-bedingt Insolvenzen, die ansonsten einträten, verhindern, weil der Schuldner weniger lange „durchhalten“ muss, um der Insolvenz aus dem Weg zu gehen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375