Verständnisfrage: Wo prüfe ich den § 51 VwVfG?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

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Äpfelchen
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Verständnisfrage: Wo prüfe ich den § 51 VwVfG?

Beitrag von Äpfelchen »

Hallo zusammen,

ich beschäftige mich aktuell mit Verwaltungsrecht AT und habe eine Rückfrage zum § 51 VwVfG. Ich weiß, dass dieser aus zwei Stufen besteht, also auf 1. Stufe aus der Zulässigkeit und der Begründetheit des Wiederaufgreifens, und auf 2. Stufe aus der erneuten Sachentscheidung.

Was ich allerdings nicht verstehe, ist, wo ich die Prüfung des § 51 VwVfG verorte. Wir haben gelernt, dass es sich im Rahmen des § 51 VwVfG um Verpflichtungsklagen handelt. Prüfe ich den Paragraphen also als EGL, oder ist er als "Antrag" ein selbstständiges Rechtsmittel?
Ich schreibe Euch mal meine zwei schematischen Vorstellungen auf, die mir aktuell im Kopf umherschwirren:

Variante 1 mit § 51 VwVfG als EGL
A. Zulässigkeit der Verpflichtungsklage
B. Begründetheit der Verpflichtungsklage
I. § 51 VwVfG als EGL
II. Formelle Rechtmäßigkeit des VA
III. Materielle Rechtmäßigkeit des VA
1. TBM des § 51 VwVfG als EGL (1. Stufe)
a) Zulässigkeit des § 51 VwVfG
b) Begründetheit des § 51 VwVfG
2. Rechtsfolge: Neue Sachentscheidung (2. Stufe)
3. Rechtsverletzung des Klägers
C. Ergebnis

Variante 2
A. Zulässigkeit des § 51 VwVfG (1. Stufe)
B. Begründetheit des § 51 VwVfG (1. Stufe)
C. Rechtsfolge: Neue Sachentscheidung (2. Stufe)
D. Ergebnis

Leider bekommt mir das Thema gar nicht gut und einen Fall dazu gibt es in meinem Fallbuch auch nicht. Ich würde mich sehr über schematische Darstellungen freuen und wäre für eine Antwort wirklich sehr dankbar!
alsolazy
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Re: Verständnisfrage: Wo prüfe ich den § 51 VwVfG?

Beitrag von alsolazy »

Also für mich ist Variante 1 zutreffend.

Im Endeffekt baust du durch die Überschriften in Variante 1 nach dem Rechtswidrigkeitsaufbau auf, der ja sagt, dass ein Anspruch besteht sofern die Ablehnung (materiell) rechtswidrig war. Wenn es nun keine Ablehnung gibt, also keine Versagungsgegenklage (= Verpflichtungsklage, keine eigene Klageart) vorliegt sondern nur eine Untätigkeitsklage (= ebenso), dann solltest du anstelle formelle Rechtsmäßigkeit des VA lieber formelle Voraussetzungen (o.ä.) schreiben, weil dann ja kein anzugreifender VA vorliegt.

Auch wenn du den Antrag im Fall ohne Klage stellst, dieser ist ja im Rahmen der Verpflichtungsklage zwingende RechtsschutzbedürfnisVSS (was soll Klage erhoben werden, ohne dass die Behörde überhaupt Kenntnis hat), würde ich nach Variante 1 aufbauen allerdings mit den oben genannten anderen Bezeichnungen.

Lange Rede kurzer Sinn:

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Verfahrens packst du in den Aufbau Variante 1 und dort unter die Unterpunkte:

1. Zuständigkeit
2. Verfahren
3. Form

Diese Punkte sind das allgemeine Schema, dass je nach EGL (die ja öfter eigene formelle Voraussetzungen haben, wie z.B. Bürgeranträge oder Abstimmungen von Gemeinderäten) andere Unterpunkte hat.

Also zum Beispiel mit § 51 VwVfG

1. Zuständigkeit
"Die Behörde" aus § 51 VwVfG ist hier anzusprechen (idR. Ausgangsbehörde).
2. Verfahren
"Auf Antrag" aus § 51 VwVfG ist hier anzusprechen.
"Nur Zulässig wenn … ohne grobes Verschulden" aus § 51 VwVfG kannst du auch hier ansprechen oder unter dem Punkt "Antrag" -> Zulässigkeit.

usw. oder du machst dort einen Punkt "Besondere Voraussetzungen" oä. Sollte meiner Meinung nach auch nicht falsch sein.


Ich hoffe das war einigermaßen verständlich.
Aber keine Gewähr! :drinking:



Nachtrag: Vielleicht noch zum Verständnis: Der Antrag selbst ist ein Antrag bei der Behörde und nicht bei Gericht. Wenn du im VwVfG bist, dann bist du im Verwaltungsverfahren und nicht im Gerichtsverfahren/Prozess.
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Äpfelchen
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Re: Verständnisfrage: Wo prüfe ich den § 51 VwVfG?

Beitrag von Äpfelchen »

Ah super, ich glaube, jetzt habe ich es verstanden. Ich habe mich etwas schwer damit getan, zu unterscheiden, ob ein Bürger auf ein Wiederaufgreifen klagt, oder ob er einen Antrag auf Wiederaufgreifen stellt.

Die Unterteilung in Zuständigkeit, Verfahren, Form leuchtet mir auch ein.

Vielen Dank Dir, das hat mir super geholfen! :)
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