Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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cuthbertdavies
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Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von cuthbertdavies »

mir stellt sich momentan folgende Frage: Wenn A sich beispielsweise eine Handyhülle bestellt und diese nicht geliefert wird - und er in Folge dessen einen Schaden an seinem Handy erleidet - stehen ihm dann Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer zu? Ich habe an einen SE neben der Leistung aus §§ 280 I, 286 BGB gedacht.

Vielleicht ist die Frage sehr banal und eindeutig, ich würde die Haftung des Handyhüllenverkäufers hier jedoch für zu weitgehend halten.
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Strich
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Strich »

cuthbertdavies hat geschrieben: Donnerstag 29. Februar 2024, 08:10 ... und er in Folge dessen ...
Aha, ist denn die Kausalität der Nichtlieferung so offensichtlich mit dem Schaden verbunden?
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Torsten Kaiser »

Ich würde gefühlt auch auf § 280 als SE neben der Leistung bzw. alternativ §§ 280 II, 286 BGB gehen. Warum hast du ein Störgefühl?
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Strich
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Strich »

Die Pflichtverletzung muss kausal für den Schaden sein. Das ist nicht so ohne weiteres offensichtlich, wie der TE meint. äquivalent kausal mag das ja alles noch irgendwie sein: Hätte der Verkäufer rechtzeitig geliefert, "wäre" das Handy auch eingepackt gewesen und dementsprechend nicht beschädigt worden (was ich jetzt auch einfach mal unterstelle, ausgemacht ist das nicht, wenn der Schaden am Handy aufgrund der Fallhöhe oder Wasser oder whatever auch mit Hülle eingetreten wäre). Adäquat kausal (und darauf kommt es m.E. bei der Verknüpfung Pflichtverletzung/Schaden an, (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. 2022, BGB § 280 Rn. 36)) wirds aber schon schwieriger:
Der Verkäufer übernimmt zunächst keine Fixschuld, nicht mal eine relative Fixschuld, wenn er die Lieferung einer Handyhülle verspricht. Das grundsätzliche Risiko, dass die Hülle auch für ein Handy verwendet werden kann, liegt weiter beim Käufer. Die Beschädigung des Handys selbst fußt sehr wahrscheinlich unmittelbar kausal nicht auf einer Handlung des Verkäufers, er wirft das Handy ja nicht herunter oder übergießt es mit Wasser. Fraglich ist also, ob der Verkäufer mit der Pflichtverletzung das Risiko der Schädigung des Handys signifikant erhöht hat. Man denke hier an den Erbonkelfall (Neffe schenkt Onkel Flugreise in der Hoffnung, dass das Flugzeug abstürzt, was dann auch geschieht). M.E. sprechen mehr Gründe gegen eine Adäquanz als dafür: Das Risiko, dass ein Handy beschädigt wird, liegt nicht in der Sphäre des Verkäufers. Das will er auch vertraglich nicht übernehmen. Die Gegenposition würde wohl annehmen, dass die Beschädigung des Handys ohne Hülle quasi unvermeidlich ist und jeden Tag wahrscheinlicher (untechnisch) wird, weshalb der Verkäufer das Risiko auch im jeden Tag der Verzögerung erhöht. Kann man vielleicht so sehen, dürfte in der Praxis aber schwierig werden: Ich kaufe mir im Winter eine Taschenlampe, weil der Weg zu meinem Haus unbeleuchtet ist. Der Verkäufer liefert zu spät und ich stürze auf dem Weg. Habe ich jetzt Anspruch auf Schadensersatz (vom Mitverschulden mal abgesehen)?
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Torsten Kaiser »

Interessanter Punkt, Strich. Ich würde auch noch eine Argumentation mit dem Schutzzweck der Norm abringen.
Joshua
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Joshua »

Überzeugt mich rein gar nicht. Die Handyhülle wird idR gekauft, um ein Handy zu schützen. Das "Vertragstelos" richtet sich folglich auf den Schutz vor exakt diesem Sachschaden. Der betreffende Verzugsschaden ist auch überschaubar und klar auf ein Handy begrenzt. Daher weder ein Problem der Adäquanz noch des Schutzzwecks. Das unterscheidet den Fall im Übrigen vom Sturz bei nicht gelieferter Taschenlampe, da der Personenschaden nur einer von zig möglichen Schäden bei Nichtlieferung einer Taschenlampe ist und zudem exorbitante Ausmaße annehmen kann, die außer Verhältnis zum Gewinn des Verkäufers stehen.

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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Torsten Kaiser »

Joshua: ich würde im Endeeffekt den Anspruch auch durchgehen lassen. Ist ein interessanter Fall sicherlich. Habe aber genau dazu auf die Schnelle keine passenden Urteile finden können. Viele Grüße aus Lübeck!
Joshua
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Joshua »

Grüße zurück, gut, dass Sie hier im Forum mitmischen!

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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Tibor »

Torsten Kaiser hat geschrieben:Joshua: ich würde im Endeeffekt den Anspruch auch durchgehen lassen. Ist ein interessanter Fall sicherlich. Habe aber genau dazu auf die Schnelle keine passenden Urteile finden können. Viele Grüße aus Lübeck!
Die gute anwaltliche Tätigkeit; erstmal nach einem Urteil suchen. Wenn das Amtsgericht Posemuckel und das Landgericht Mosepuckel einen fast ähnlichen Fall bejaht haben, muss der Anspruch durchgehen.

Hinsichtlich Adäquanz nur folgende Überlegung; wäre eine Ersatzbeschaffung einer Folie/Hülle andernorts kausalitätsdurchbrechend? Schadensminderungsobliegenheit? Warum Adäquanz, wenn vorher keine Hülle existiert hat?
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Joshua »

Ich bezweifle überhaupt, dass im Anwendungsbereich der vertraglichen Schadensersatzhaftung nach § 280 BGB die Kategorien der Adäquanz sowie des Schutzzwecks der Norm rechten Sinn ergeben. Letztlich kann für die Reichweite des Schadensersatzes immer nur der Inhalt des Vertrages maßgeblich sein, das heißt die ihm immanenten Risikozuweisungen und -begrenzungen. Mithin geht es um das Vertragstelos, das auch die Haftungsfrage überdeterminiert.

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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Torsten Kaiser »

Joshua hat geschrieben: Samstag 9. März 2024, 13:51 Grüße zurück, gut, dass Sie hier im Forum mitmischen!
Das ist nett, dass du das sagst. Schönen Sonntag!
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Strich
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Strich »

Joshua hat geschrieben: Samstag 9. März 2024, 18:45 ...Mithin geht es um das Vertragstelos, das auch die Haftungsfrage überdeterminiert.
Nein, das sagen Leute gerne, die ihren Vertragstelos dafür herhalten lassen wollen, sich mit dem anderen Krempel nicht beschäftigen zu müssen. Dass die Adäquanz bei § 280 ff BGB keine Anwendung finden soll, dürfte ... gewagt sein.
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Joshua »

Wie definierst du Adäquanz und Schutzzweck der Norm im vertraglichen Schadensersatzrecht, wenn du nicht auf vertragliche Risikozuweisungen rekurrieren magst?

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Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Tibor »

Bei Nicht- bzw Spätlieferung und einem Verzögerungsschaden geht es doch gar nicht darum. Natürlich muss der Schaden adäquat kausal sein. Wie würden Sie entscheiden?

Fall 1) Verbraucher hat noch ein iPhone 3GS und hat nach langer Suche eine Hülle für sein Handy auf Amazon gefunden. Er bestellt die Hülle für 50€, weil sie sonst ausverkauft ist. Die Hülle kommt nicht, weil Händler H lieber für 51€ auf EBay verkauft hat. 24h nach avisierter Lieferung fällt das Handy zu Boden. Schaden am 3GS 500€.

Fall 2) Verbraucher hat ein eines iPhone15 und bestellt eine 0815 Silikonhülle, die es überall für 9,99€ zu kaufen gibt. Verbraucher kauft auf Amazon für 9,98€ und dort wird Lieferung aus Bulgarien binnen 2 Tagen angegeben. Tatsächlich kommt die Hülle aus nicht aufklärbaren Gründen nie an. Statt aber irgendwo anders sich um eine Hülle zu kaufen, fällt dem Verbraucher das Handy am 13. Tag nach avisierter Lieferung zu Boden. Schaden am iPhone 15 auch 500€.
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Re: Schadensersatz bei Schutzvorrichtungen

Beitrag von Strich »

K kauft von V einen Fahrradhelm für 5 Euro. V liefert nie. K erleidet a) einen Tag, b) eine Woche, c) einen Monat, d) ein Jahr nach gedachter Lieferung eine Kopfverletzung und ist schwerstbehindert. Der 5 € Helm hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass K nur eine kleine Gehirnerschütterung erlitten hätte.

Ansprüche K gegen V?
Da mein Lampenbeispiel offensichtlich nicht offensichtlich genug war.

Da könnte man sich, Solvenz des V vorausgesetzt, ja gleich die BU und die Unfallversicherung sparen. Für einmalig 5 € guter Deal.
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