Verständliche Aufgabenstellung

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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Ramuthra
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Verständliche Aufgabenstellung

Beitrag von Ramuthra »

Hi,
ich habe gerade im 3 Lehrjahr eine Klausur zum besonderen Verwaltungsrecht geschrieben.

Und da gab es eine Aufgabe, die bei der Auswertung extrem leicht war, bei der ich in der Klausur aber wie der Ochse vorm Scheunentor stand, weil ich keine Ahnung hatte was die wollen.

Thema war OBG, VwGO, VwVfG und VwVG.

Behörde der Stadt X will eine Ordnungsverfügung wegen Lärmbelästigung erlassen aufgrund von §13 I OBG. Der soll laute Tätigkeiten zu bestimmten Uhrzeiten verbieten. Es soll eine sofortige Vollziehung angeordnet werden.

30 von insgesamt 100 Punkten.

Aufgabe: Prüfen Sie gutachterlich, ob die Ordnungsverfügung formell rechtmäßig ergehen kann, die Zuständigkeit ist bereits gegeben(bzw soll nicht überprüft werden).

Im Lösungsvorschlag ging es eigentlich einfach nur darum wie die Verwaltung die OV schreiben muss, was enthalten sein muss etc.

Aber da ergab für mich das ob eben keinen Sinn, denn für ein ob hätte nach meinem linguistischen Verständnis ein Entwurf einer OV vorliegen müssen, den ich auf formelle Korrektheit prüfen kann, während für eine Erklärung wie vorzugehen ist eben ein wie hätte dastehen müssen. Deshalb hatte ich keinen Schimmer wie ich das nun prüfen soll.

Bin ich einfach dumm oder denk ich einfach zu wortgenau?
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thh
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Re: Verständliche Aufgabenstellung

Beitrag von thh »

Ramuthra hat geschrieben: Freitag 8. März 2024, 15:24Aufgabe: Prüfen Sie gutachterlich, ob die Ordnungsverfügung formell rechtmäßig ergehen kann
Um die Frage, ob die Ordnungsverfügung formell rechtmäßig ergehen kann, zu beantworten, muss man - mindestens - einen Weg finden, der das ermöglicht. Findet man keinen, geht es nicht. Daher ist bei einer positiven Antwort das "wie" im "ob" enthalten, und bei einer negativen Antwort das "wie nicht" (und zwar alle denkbaren Varianten, die nicht gehen).
Ramuthra hat geschrieben: Freitag 8. März 2024, 15:24Im Lösungsvorschlag ging es eigentlich einfach nur darum wie die Verwaltung die OV schreiben muss, was enthalten sein muss etc.
Ja, sicher. Wie sonst will man gutachterlich prüfen, ob das geht?
Ramuthra hat geschrieben: Freitag 8. März 2024, 15:24Aber da ergab für mich das ob eben keinen Sinn, denn für ein ob hätte nach meinem linguistischen Verständnis ein Entwurf einer OV vorliegen müssen, den ich auf formelle Korrektheit prüfen kann, während für eine Erklärung wie vorzugehen ist eben ein wie hätte dastehen müssen.
Die Frage, "wie" vorzugehen ist, setzt bereits voraus, dass es möglich ist. Das steht (a) in der Praxis oft nicht fest und würde (b) die Aufgabe erleichtern, weil man dann schon weiß, dass es einen Weg geben muss.
Ramuthra hat geschrieben: Freitag 8. März 2024, 15:24Deshalb hatte ich keinen Schimmer wie ich das nun prüfen soll.
Naja, versetzen Sie sich doch in die Position eines Bediensteten der Behörde der Stadt X, dem seine Vorgesetzte die Aufgabe gegeben hat, zu prüfen, ob die geplante Ordnungsverfügung, die laute Tätigkeiten zu bestimmten Uhrzeiten verbieten soll, formell rechtmäßig ergehen kann, und der darüber einen Vermerk vorlegen soll. Der sagt dann ja auch nicht "keine Ahnung, geben Sie mir einen Entwurf" oder schreibt in seinen Vermerk "Ja" oder "Nein", sondern muss durchdenken, wie das geht - wenn er einen Weg findet, schreibt er in seinen Vermerk: "Das ist möglich. Wir müssten dazu so und so vorgehen." Findet er keinen Weg, schreibt er: "Das geht nicht. So ist es nicht möglich, und so ist es auch nicht möglich, und so erst recht nicht." Und das dürfte gewesen sein, was von den Bearbeitern dieser Aufgabe erwartet wurde.
Ramuthra hat geschrieben: Freitag 8. März 2024, 15:24Bin ich einfach dumm oder denk ich einfach zu wortgenau?
Dumm sicher nicht. Es bedarf manchmal etwas Übung, den Bearbeitungsauftrag zu verstehen. Insbesondere bei praxisnahen Aufgaben kann es helfen, sich zu überlegen, wie man das in der Realität angehen würde.
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