Konkretum der Anklage

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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sarahgerber
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Konkretum der Anklage

Beitrag von sarahgerber »

Hallo, ich bin mir nicht ganz sicher, wie ich das Abstraktum zu folgendem Fall schreiben soll:

Person A hat aus einem Geschäft Zeichenpapier entwendet. Hierbei wurde er von dem Ladendetektiv beobachtet. Dieser verfolgte den Täter und verständigte die Polizei. Nachdem die Polizei einige 100 meter von dem Geschäft den Täter mit dem Zeugen (Detektiv) auffand, wurden die Beamten von dem Täter bei Eröffnung des Tatvorwurfs mehrfach beleidigt. Nach Durchsuchung des A wurden in seinem Rucksack das Papier und noch etliche Fahrradlampen festgestellt. Auch fand man bei anderer weiteren Durchsuchung im Polizeigewahrsam noch ein um den Hals des A hängendes Messer.

In Bezug auf die Fahrradlampen wurde separat (unter einem anderen AZ) eine Strafanzeige gefertigt.
Bzgl. der Beleidigungen wurde auch eine Strafanzeige gefertigt.
Das Messer wurde beschlagnahmt.

Ich würde wir folgt formulieren: durch drei selbstständige Handlungen

wird angeklagt,

1./2. In zwei Fällen (Fall x und y )
eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, und in einem Fall hierbei ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich geführt zu haben,

3. einen anderen beleidigt zu haben.


Kann man insbesondere die ersten zwei Punkte so schreiben?
Mein weiteres Problem snd die Strafanträge. Dazu steht nichts in der Handakte, nur, dass Strafanzeige gestellt wurde. Was muss ich dann hier machen?

Auch habe ich außer den Fund der Lampen keine weiteren Angaben diesbezüglich. Sollte ich das dann wirklich anklagen?

Über eure Hilfe bin ich sehr dankbar. :)
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thh
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Re: Konkretum der Anklage

Beitrag von thh »

sarahgerber hat geschrieben: Samstag 23. März 2024, 12:30 1./2. In zwei Fällen (Fall x und y )
eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, und in einem Fall hierbei ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich geführt zu haben,
Sinnvollerweise gibt man dann noch als Klammerzusatz an, welcher Fall dieser "eine Fall" ist, aber ja, kann man so machen, wenn man beides anklagen will.
sarahgerber hat geschrieben: Samstag 23. März 2024, 12:30Auch habe ich außer den Fund der Lampen keine weiteren Angaben diesbezüglich. Sollte ich das dann wirklich anklagen?
Die Praxis würde vermutlich insoweit von § 154 StPO und der erweiterten Einziehung Gebrauch machen.
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