Gebühr für die Beurkundung einer Ausschlagserklärung
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Gebühr für die Beurkundung einer Ausschlagserklärung
Hallo zusammen,
ich habe vor ca. 5 Monaten eine Ausschlagserklärung für eine Erbschaft unterschrieben. Ich wurde damals nicht über Kosten aufgeklärt,
die mir daraus entstehen können. Nun habe ich etwa 5 Monate später eine Rechnung über einen mittleren dreistelligen Betrag erhalten
(Gebühr für die Beurkundung einer Ausschlagserklärung) und wollte fragen, ob dies rechtens ist, ohne dass ich damals über entstehende Kosten
aufgeklärt wurde?
Danke & schöne Grüße
Hlynur
ich habe vor ca. 5 Monaten eine Ausschlagserklärung für eine Erbschaft unterschrieben. Ich wurde damals nicht über Kosten aufgeklärt,
die mir daraus entstehen können. Nun habe ich etwa 5 Monate später eine Rechnung über einen mittleren dreistelligen Betrag erhalten
(Gebühr für die Beurkundung einer Ausschlagserklärung) und wollte fragen, ob dies rechtens ist, ohne dass ich damals über entstehende Kosten
aufgeklärt wurde?
Danke & schöne Grüße
Hlynur
- Strich
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Re: Gebühr für die Beurkundung einer Ausschlagserklärung
Was denkst du denn?
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Gebühr für die Beurkundung einer Ausschlagserklärung
Dass man für gewöhnlich vor dem Zustande kommen von Kosten auf diese hingewiesen werden muss.
- Strich
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Re: Gebühr für die Beurkundung einer Ausschlagserklärung
Okay und was folgt daraus?
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Gebühr für die Beurkundung einer Ausschlagserklärung
Dass es nicht rechtens ist?
sorry, aber ich besitze in diesem Bereich wirklich keine Kompetenz und hätte einfach gern
eine Antwort von jemandem, der es eben besser weiß.
sorry, aber ich besitze in diesem Bereich wirklich keine Kompetenz und hätte einfach gern
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- Schnitte
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Re: Gebühr für die Beurkundung einer Ausschlagserklärung
Vielleicht macht es ja einen Unterschied, ob man mit dem Notar einen Vertrag über dessen Leistung abschließt oder der Notar stattdessen eine Gebühr auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Gebührenordnung erhebt.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Re: Gebühr für die Beurkundung einer Ausschlagserklärung
noch als Info.. dem Alleinerben wurden im Gegensatz zu mir mündlich die ihm enstehenden Kosten (Erbschein) mitgeteilt .
- Strich
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Re: Gebühr für die Beurkundung einer Ausschlagserklärung
Okay und was heißt, das es nicht rechtens ist? Du willst doch hoffentlich nicht darauf hinaus, dass du eine Leistung eingestrichen hast und jetzt nichts dafür bezahlen willst, weil das ganz schön assozial wäre, findest du nicht?
Vielen Dank Herr Bäcker, der Kaffee und das Stück Kuchen waren echt lecker, aber ich muss Sie darauf hinweisen, dass der Preisaushang gegen die Preisangabenverordnung verstoßen hat. Ich werde Ihre Leistungen mithin nicht bezahlen und gehe jetzt nach Hause. Einen schönen Tag noch.
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Re: Gebühr für die Beurkundung einer Ausschlagserklärung
Der Ton ist nicht wirklich angemessen. Es geht hier in nicht geringem Maße auch um die Höhe
der Kosten im höheren 3-stelligen Bereich.
Über eine in Relation zur Leistung stehende Gebühr würde ich kein Wort verlieren.
Hinkende Vergleiche helfen nicht weiter. Danke für deine Meinung!
Freue mich über weitere Meinungen, diese dürfen auch gern kritisch aber doch bitte höflich sein.
der Kosten im höheren 3-stelligen Bereich.
Über eine in Relation zur Leistung stehende Gebühr würde ich kein Wort verlieren.
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Re: Gebühr für die Beurkundung einer Ausschlagserklärung
Nun ja, die vermeintlich einfache Leistung hatte den rechtlichen Erfolg, dass die - offensichtlich nicht ganz unerhebliche - Erbschaft woanders angefallen ist. Das kostet eben mehr als die Ausschlagung eines überschuldeten Nachlasses (dort: Pauschalgebühr 30,00 €).
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Re: Gebühr für die Beurkundung einer Ausschlagserklärung
Danke für deine Antwort!
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Re: Gebühr für die Beurkundung einer Ausschlagserklärung
Notargebühren hängen allein vom Geschäftswert ab, nicht von der „Leistung“ (Arbeitszeit). Deswegen können auch kurze Urkunden eine hohe Gebühr auswerfen. Darüber muss der Notar nicht belehren, das haben mehrere Gerichte schon so entschieden.hlynur hat geschrieben: ↑Dienstag 16. April 2024, 18:11 Der Ton ist nicht wirklich angemessen. Es geht hier in nicht geringem Maße auch um die Höhe
der Kosten im höheren 3-stelligen Bereich.
Über eine in Relation zur Leistung stehende Gebühr würde ich kein Wort verlieren.
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Re: Gebühr für die Beurkundung einer Ausschlagserklärung
>Darüber muss der Notar nicht belehren, das haben mehrere Gerichte schon so entschieden.
wow.. ohne Worte, aber vielen Dank!
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- scndbesthand
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Re: Gebühr für die Beurkundung einer Ausschlagserklärung
Dass Gerichte, Anwälte und Notare Geld kosten, ist aber doch bekannt? Wenn man einen Rohrreiniger ruft, zahlt man doch auch ohne Murren den Stundensatz von 65 EUR, und pro Meter Schnorchel 20 Kröten zusätzlich, zuzüglich Anfahrtpauschale, Spritaufpreis weil ist ja alles so teuer geworden und Ekelzuschlag…. Wenn es einen vorher interessiert, kann man doch nachfragen.
„Willkommen beim kassenärztlichen Servicecenter. Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter ElfSechsElfSieben Punkt DeEh Släsch Datenschutz. Wenn Sie in einer lebensbedrohlichen Situation sind, legen Sie bitte jetzt auf und wählen EinsEinsZwei.“
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Re: Gebühr für die Beurkundung einer Ausschlagserklärung
Eben. Dass der Notar nicht völlig gratis tätig wird, das wird sich jeder denken können. Also kann man nachfragen, wie hoch die Gebühr ungefähr ausfallen wird. Von daher finde ich es nicht so empörend, dass der Notar nicht von sich aus über die Gebühren aufklären muss.scndbesthand hat geschrieben: ↑Donnerstag 18. April 2024, 20:01 Wenn es einen vorher interessiert, kann man doch nachfragen.
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--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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