Kafkas Kanzleikrämpfe: Eine Odyssee durch den Zulassungsdschungel

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Ara
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Kafkas Kanzleikrämpfe: Eine Odyssee durch den Zulassungsdschungel

Beitrag von Ara »

Moin,

ich weiß ja nicht, ob einer von euch mal versucht hat eine Berufsausübungsgesellschaft bei einer Rechtsanwaltskammer zuzulassen. Das ist gelinde gesagt wirklich kafkaesk. Ich will euch an diesem Abenteuer einmal teilhaben.

Wer es nicht weiß: Seit Ende 2022 müssen sich Berufsausübungsgesellschaft (PartG mbB, GmbH usw...) bei den jeweiligen Kammern zulassen. GbRs müssen dagegen nur angezeigt werden. Die Gesellschaften benötigen alle selbst eine Berufshaftpflichtversicherung.

Den Antrag muss die Gesellschaft selbst im eigenen Namen stellen. Sie erhält ein eigenes beA, es erfolgt aber keine Vereidigung. Die Gesellschaft darf Rechtsdienstleistungen nach der BRAO aber erst anbieten, wenn sie zugelassen wurde.

Es hat sich offenbar keiner Gedanken darüber gemacht, wie das in der Praxis funktionieren soll, gerade wenn ein Statuswechsel erfolgen soll. Der Ablauf einer Umwandlung einer GbR in zB eine PartG mbB ist wie folgt:

1. Gesellschafterbeschluss, dass die GbR den Statuswechsel zu einer PartG mbB durchführen will.
2. Umwandlung der Berufshaftpflichtversicherung der GbR auf die PartG mbB (idR Erhöhung).
3. Eintragung der PartG mbB im Partnerschaftsregister durch den Notar unter Vorlage des Versicherungsnachweises
4. Zulassungsantrag bei der RAK.

Bei Stufe 2 gibt es schon die ersten Probleme: Wenn die Berufshaftpflichtversicherung umgestellt wird, dann wird eine PartG versichert, die noch nicht existiert und die GbR selbst ist nicht mehr versichert. Bereits in der mangelnden GbR-Versicherung liegt eigentlich ein Verstoß gegen das Berufsrecht vor. Ganz genau genommen müsste man daher tatsächlich parallel zwei Versicherungen laufen haben, da die Eintragung in Schritt 3 bereits eine laufende Versicherung benötigt.

In Schritt 3 geht man dann zum Notar und lässt sich in das Partnerschaftsregister eintragen. Die Eintragung ist konstitutiv und der Statuswechsel erfolgt erst mit der Eintragung in das Register. Hier tritt das erste Problem auf: Die Versicherungsgesellschaft teilt der RAK mit, dass eine Versicherung für die PartG mbB abgeschlossen wurde. Ihr glaubt gar nicht wie schnell wir hier Post von der Kammer mit Fristsetzung und jeglicher Zwangsandrohung hatten, warum kein Zulassungsantrag der PartG mbB vorliegt. Das Schreiben war zum Glück an die PartG gerichtet, sodass man freundlich darauf hinweisen konnte, dass der angesprochene Adressat noch gar nicht existent ist und sich daher auch nicht zulassen kann (für die Zulassung ist nämlich nicht nur die Existenz der Gesellschaft sondern auch die Nummer aus dem Partnerschaftsregister notwendig).

Bei Stufe 4 wird es nun aber wirklich abstrus. Bereits der ganze Zulassungsantrag ist ein Abenteuer. Es werden nicht nur ein Haufen unnützer Daten abgefragt (zB die Privatanschrift der Gesellschafter), sondern es müssen auch alle Gesellschafter eigenhändig unterschreiben. Bereits das kann bei einer Großkanzlei sehr lustig sein. Nun wirds aber noch besser: Es muss eine Legitimation der Unterschrift erfolgen, meint zumindest die RAK. Warum? Weiß man nicht. Im Gesetz steht das nicht.

Man kann nun also entweder alle Gesellschafter zum Notar schleppen oder, und das ist kein Scherz, JEDER Gesellschafter schickt aus seinem beA ein formloses Schreiben "Hiermit stelle ich ebenfalls den Antrag auf Zulassung der Gesellschaft vom XX.XX.2024". Dies auch bei einer Gesellschaft, bei der jeder Gesellschaft Einzelvertretungsbefugnis hat, was auch im Partnerschaftsregister hinterlegt ist. Interessiert die Kammer nicht.

Hat man diese Hürde genommen, erfährt man, dass die durchschnittliche Zulassungsdauer !3 Monate! dauert. Vor erfolgter Zulassung darf die Gesellschaft nicht nach außen Rechtsdienstleistungen anbieten. Die ständige Rechtsprechung vom BGH verlangt jedoch, dass eine Gesellschaft nach außen ihre Rechtsform kommunizieren muss, sonst liegt ein Verstoß gegen das UWG vor. Das heißt die PartG darf auch nicht als die bisherige GbR nach außen auftreten. Wenn man daher das Gesetz genau nimmt, müsste die Kanzlei nun für 3 Monate den Betrieb einstellen, da die (nunmehr unversicherte) GbR nicht mehr existiert und die PartG noch nicht zugelassen ist.

Achso ein beA-Fach kriegt die PartG ebenfalls. Dies wird freigeschaltet, sobald die PartG von der Kammer zugelassen wurde. Die Karte kann aber erst ab dem Tag bestellt werden. Das heißt auch hier tritt das gleiche Problem auf, wie bei der Zulassung von "Neuanwälten", dass per beA zugestellt werden kann, aber noch kein Zugriff auf das Konto besteht. Das ist hier aber noch dramatischer, weil es ja laufende Mandate gibt und daher tatsächlich mit Zustellungen zu rechnen ist. Die Gerichte finden das ja einfach in ihrem System und stellen dann zu.

Die ganze Prozedur kann man wirklich nur mit viel viel Alkohol ertragen. Es gibt halt seit 1 1/2 Jahren keine Möglichkeit berufsrechtskonform solch einen Statuswechsel durchzuführen und es interessiert offenbar auch niemanden.

Zumindest kann nach diesem ganzen Prozess aber die Kammer endlich die Berufsaufsicht auch gegenüber den Gesellschaftern ausüben und nicht nur gegenüber den einzelnen Gesellschafter... Sehr wichtig.

:drinking:
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scndbesthand
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Re: Kafkas Kanzleikrämpfe: Eine Odyssee durch den Zulassungsdschungel

Beitrag von scndbesthand »

M.E. müsste es in Schritt 2) reichen, wenn der Versicherungsschutz der GbR bestätigt wird verbunden mit der Zusage, dass auch für die PartGmbB ab ihrer rechtlichen Existenz Versicherungsschutz bestehen wird (Police lässt sich nach Eintragung ja auch nachreichen). Versicherungsrechtlich brauchst Du an sich keine 2 Verträge, wenn keine zwei Gesellschaften nebeneinander her praktizieren sollen.

Dann macht die GbR halt weiter bis zur Eintragung der PartGmbB.

Das mit beA ist halt blöd aber die Gesellschafterkarten sollten ja so lange weiterfunktionieren.
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Ara
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Re: Kafkas Kanzleikrämpfe: Eine Odyssee durch den Zulassungsdschungel

Beitrag von Ara »

scndbesthand hat geschrieben: Donnerstag 2. Mai 2024, 10:41 M.E. müsste es in Schritt 2) reichen, wenn der Versicherungsschutz der GbR bestätigt wird verbunden mit der Zusage, dass auch für die PartGmbB ab ihrer rechtlichen Existenz Versicherungsschutz bestehen wird (Police lässt sich nach Eintragung ja auch nachreichen). Versicherungsrechtlich brauchst Du an sich keine 2 Verträge, wenn keine zwei Gesellschaften nebeneinander her praktizieren sollen.
In der Theorie vielleicht möglich, in der Praxis scheitert das aber vermutlich an der fehlenden Flexibilität der Versicherer. Meist wird die GbR-Versicherung gekündigt und ne neue Versicherung geschlossen. Versicherungstechnisch mag das vermutlich sogar am Ende egal sein, weil wenn die PartG nach außen als Schein-GbR-Auftritt, ist es dem Versicherer eh egal, weil darüber hinaus ja sowieso die Gesellschafter persönlich haften.

Auch ist die Frage, ob solch eine "Versicherungsbestätigung" dem Partnerschaftsregister ausreicht. Diese kann nämlich nicht nachgereicht werden, sondern ist zwingend für die Eintragung.
scndbesthand hat geschrieben: Donnerstag 2. Mai 2024, 10:41
Das mit beA ist halt blöd aber die Gesellschafterkarten sollten ja so lange weiterfunktionieren.
Die Gesellschafter haben keinen Zugriff auf das Gesellschaftsbea mit ihrer Karte, weil für die Zugriffsverwaltung ja die Gesellschaftskarte notwendig ist. Das Postfach ist in der Zeit faktisch nicht abrufbar.
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Re: Kafkas Kanzleikrämpfe: Eine Odyssee durch den Zulassungsdschungel

Beitrag von scndbesthand »

Ara hat geschrieben: Donnerstag 2. Mai 2024, 11:10
scndbesthand hat geschrieben: Donnerstag 2. Mai 2024, 10:41 M.E. müsste es in Schritt 2) reichen, wenn der Versicherungsschutz der GbR bestätigt wird verbunden mit der Zusage, dass auch für die PartGmbB ab ihrer rechtlichen Existenz Versicherungsschutz bestehen wird (Police lässt sich nach Eintragung ja auch nachreichen). Versicherungsrechtlich brauchst Du an sich keine 2 Verträge, wenn keine zwei Gesellschaften nebeneinander her praktizieren sollen.
….

Auch ist die Frage, ob solch eine "Versicherungsbestätigung" dem Partnerschaftsregister ausreicht. Diese kann nämlich nicht nachgereicht werden, sondern ist zwingend für die Eintragung.
scndbesthand hat geschrieben: Donnerstag 2. Mai 2024, 10:41
Das mit beA ist halt blöd aber die Gesellschafterkarten sollten ja so lange weiterfunktionieren.
Die Gesellschafter haben keinen Zugriff auf das Gesellschaftsbea mit ihrer Karte, weil für die Zugriffsverwaltung ja die Gesellschaftskarte notwendig ist. Das Postfach ist in der Zeit faktisch nicht abrufbar.
Na ja, wenn die PartGmbB vor Eintragung nicht existiert, dann kann ich sie auch nicht versichern. Versichert bleiben die Gesellschafter und die GbR. Wenn die Bestätigung vom VU nur abgegeben wird wenn man einen zweiten Vertrag für die (noch nicht existente) PartGmbB macht, wird man sich dem wohl beugen müssen damit es zügig weitergeht, aber richtig scheint mir dies nicht.

Vor Eintragung macht ihr doch als GbR mit dem Geschäftsbetrieb weiter. Dann gehen Nachrichten an die Gesellschafter-Beas und nicht an die PartGmbB. Das meinte ich. Wenn das Postfach für die PartGmbB noch nicht existiert, kann ja auch noch nichts dorthin zugestellt werden.
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Re: Kafkas Kanzleikrämpfe: Eine Odyssee durch den Zulassungsdschungel

Beitrag von Ara »

scndbesthand hat geschrieben: Donnerstag 2. Mai 2024, 13:11
Vor Eintragung macht ihr doch als GbR mit dem Geschäftsbetrieb weiter. Dann gehen Nachrichten an die Gesellschafter-Beas und nicht an die PartGmbB. Das meinte ich. Wenn das Postfach für die PartGmbB noch nicht existiert, kann ja auch noch nichts dorthin zugestellt werden.
Eine GbR ist ja nicht zulassungspflichtig und wird in der Regel nur der Kammer angezeigt. Daher hat die GbR kein eigenes beA-Postfach. Mit der Zulassung der PartGmbB wird daher erstmalig das Postfach eingerichtet.

In der Praxis habe ich aber glaub ich noch nie an ein Gesellschaftspostfach eine beA geschickt. Ich schick das auch immer dem jeweiligen Anwalt in sein persönliches Postfach. Aber ich bin auch nicht soviel zivilrechtlich Tätig und halte mich daher eh meist von Kollegen fern ;P
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Re: Kafkas Kanzleikrämpfe: Eine Odyssee durch den Zulassungsdschungel

Beitrag von OJ1988 »

Helfen könnte eine Verschmelzung.
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Re: Kafkas Kanzleikrämpfe: Eine Odyssee durch den Zulassungsdschungel

Beitrag von Ara »

OJ1988 hat geschrieben: Donnerstag 2. Mai 2024, 18:37 Helfen könnte eine Verschmelzung.
Wir haben auf Anraten des Notars die gbr vorher zur egbr gemacht, um die Kontinuität zu bewahren. Ich vermute das meinst du?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: Kafkas Kanzleikrämpfe: Eine Odyssee durch den Zulassungsdschungel

Beitrag von OJ1988 »

Ara hat geschrieben: Donnerstag 2. Mai 2024, 19:33
OJ1988 hat geschrieben: Donnerstag 2. Mai 2024, 18:37 Helfen könnte eine Verschmelzung.
Wir haben auf Anraten des Notars die gbr vorher zur egbr gemacht, um die Kontinuität zu bewahren. Ich vermute das meinst du?
Nein, ich meine die Verschmelzung der eGbR auf den gewollten Zielrechtsträger, damit Vertragsverhältnisse der eGbR automatisch im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge übergehen. Die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister ist notwendige Vorbedingung für die Verschmelzung (da die GbR erst damit “verschmelzungsfähig” wird).
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Re: Kafkas Kanzleikrämpfe: Eine Odyssee durch den Zulassungsdschungel

Beitrag von Ara »

Ja das meinte ich. Das hatten wir auf anraten des Notars gemacht. Aber das bringt uns ja für die fehlende Zulassung bei der Kammer nichts.
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Re: Kafkas Kanzleikrämpfe: Eine Odyssee durch den Zulassungsdschungel

Beitrag von OJ1988 »

Ara hat geschrieben: Freitag 3. Mai 2024, 18:55 Ja das meinte ich. Das hatten wir auf anraten des Notars gemacht. Aber das bringt uns ja für die fehlende Zulassung bei der Kammer nichts.
Das mag sein, aber zumindest dein Punkt 2 scheint mir bei einer Verschmelzung kein wirkliches Problem zu sein. Die bestehende Versicherung geht im Wege der bei einer Verschmelzung eintretenden Gesamtrechtsnachfolge ja schlicht von der GbR auf die aufnehmende Gesellschaft über (wobei es hierbei versicherungsrechtliche Besonderheiten iZsm einer anwaltlichen Berufshaftpflicht geben mag, die ich nicht überblicke).
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Re: Kafkas Kanzleikrämpfe: Eine Odyssee durch den Zulassungsdschungel

Beitrag von Ara »

OJ1988 hat geschrieben: Sonntag 5. Mai 2024, 12:06
Ara hat geschrieben: Freitag 3. Mai 2024, 18:55 Ja das meinte ich. Das hatten wir auf anraten des Notars gemacht. Aber das bringt uns ja für die fehlende Zulassung bei der Kammer nichts.
Das mag sein, aber zumindest dein Punkt 2 scheint mir bei einer Verschmelzung kein wirkliches Problem zu sein. Die bestehende Versicherung geht im Wege der bei einer Verschmelzung eintretenden Gesamtrechtsnachfolge ja schlicht von der GbR auf die aufnehmende Gesellschaft über (wobei es hierbei versicherungsrechtliche Besonderheiten iZsm einer anwaltlichen Berufshaftpflicht geben mag, die ich nicht überblicke).
Das Partnerschaftsregister trägt dich nach § 4 III PartGG nicht ohne eine Versicherungsbestätigung für die PartG ein. Die Versicherungsbestätigung allein für die GbR wird denen vermutlich nicht reichen, selbst wenn die Summen passen.

Aber wie oben schon gesagt, kann man reintheoretisch versuchen bei der Versicherung nen Vertrag abzuschließen der die PartG versichert und gleichzeitig auch ganz offiziell die "Schein GbR". Weil faktisch besteht die GbR ja nach der Eintragung nicht mehr, nach außen darf berufsrechtlich aber nicht als PartG aufgetreten werden, also liegt vermutlich ne schein GbR vor. Ich sags aber mal so: Berufshaftpflichtversicherungen sind nun nicht so teuer, dass sich dafür n Versicherer besondere Umstände macht.

Vermutlich besteht bei ner bestehenden PartG-Haftung aber vermutlich eh die Haftung für die Schein GbR. Das heißt das Problem besteht auch hier vermutlich gar nicht versicherungsrechtlich, sondern berufsrechtlich.
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