Guten Abend!
angenommen Familie A hat mit Möbelhaus X einen Kaufvertrag für Möbel (Kinderzimmer) abgeschlossen.
Das Kinderzimmer wurde als Ausstellungsstück zum reduzierten Preis angeboten. Zum Zeitpunkt des Kaufs hat besagtes Möbelhaus mit einer Gutscheinaktion einen Rabatt von 400 Euro ab 1400 Euro Warenwert angeboten.
Kaufvertrag wurde unterschrieben und eine Anzahlung in Höhe von 20 % vereinbart.
Familie A hat weitere Artikel gekauft um den Betrag von 1400 Euro zu erreichen.
An der Kasse werden die Anzahlung und die weiteren Artikel mit dem Gutschein verrechnet.
Familie A erhält den Kassenbeleg in der die Anzahlung und Artikel mit Preis und Rabatt aufgelistet sind.
Familie A verlässt das Möbelhaus und wartet seitdem freudig auf sie Lieferung.
Nach 4 Wochen erhält Familie A ein Schreiben aus der Rechtsabteilung des Möbelhauses, welche mitteilt, dass es sich bei der Verrechnung um einen Fehler handelt und der Gutschein nicht für bereits reduzierte Ware eingelöst werden kann. Das Möbelhaus verlangt die Zahlung des Betrags der in Abzug gebracht wurde. Im Anhang übersendet das Möbelhaus eine Kopie eines Flugblattes für die Werbeaktion mit Kleingedruckten Hinweisen, dass Gutscheine nicht für reduzierte Artikel gelten. Familie A hat dieses bei der Einreichung nicht gelesen und nachdem der Gutschein akzeptiert wurde sich darauf verlassen, dass alles rechtens ist.
Weder im Kaufertrag noch in den AGB ist genannt, dass Gutscheine nicht für reduzierte Artikel angewendet werden dürfen.
Kann Familie A auf Erfüllung des Kaufvertrages und Verrechnung wie auf dem Kassenbeleg ausgezeichnet bestehen?
lg
Kaufvertrag Verrechnung von Gutscheinen
Moderator: Verwaltung
-
RinkaDink
- Newbie

- Beiträge: 2
- Registriert: Dienstag 27. Februar 2018, 09:39
- Schnitte
- Super Mega Power User

- Beiträge: 4946
- Registriert: Dienstag 4. März 2008, 17:37
- Ausbildungslevel: Au-was?
Idealerweise sollte der Anwalt von Familie A den Sachverhalt auf Grundlage des BGB AT (Vertragsschluss und Auslegung des Vertragsinhalts) bewerten.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
-
Julia
- Moderatorin

- Beiträge: 2555
- Registriert: Freitag 8. März 2019, 08:29
- Ausbildungslevel: Ass. iur.
Geschlossen.