Angenommen, eine Person A, die in Rente/Pension ist, stirbt, und niemand weiß etwas davon. Die Rentenversicherung/Pensionskasse überweist weiterhin die Rente/Pension auf das Konto von A. Eine Person B schafft es durch Einreichung von Überweisungsformularen (die von der Bank schlecht überprüft werden) oder durch Missbrauch des Online-Zugangs von A zur Bank, Teile dieses Geldes auf ihr Konto zu überweisen.
Hat Person B Betrug (§ 263 StGB) begangen? Ich denke nein, denn es gibt keinen Geschädigten: Person A ist bereits tot, und den Erben von Person A stehen die Renten/Pensions-Zahlungen gar nicht zu.
Hat Person B Unterschlagung (§ 246 StGB) begangen?
Disclaimer: Die hier beschriebene Konstruktion basiert auf einem Fall aus „Aktenzeichen XY ungelöst“.
Betrug ohne Geschädigte?
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Re: Betrug ohne Geschädigte?
Zumindest werden die Erben von Person A nun dem Regressrisiko ausgesetzt: Falls die Rentenkasse sich von ihnen die zu Unrecht gezahlte Rente zurückholt, sie sich diese aber nicht von B zurückholen können, bleiben sie auf dem Schaden sitzen. Es ist also durchaus ein Geschädigter vorhanden.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Re: Betrug ohne Geschädigte?
Danke.
Dieses (wahrscheinliche) Regressrisiko wird also als Vermögensschaden für die Erben von Person A gewertet.
Und die Rentenkasse selber gilt nicht als Geschädigter, weil angenommen wird, dass sie sich die zu Unrecht gezahlten Beträge in jedem Fall von den Erben von A zurückholen wird. Korrekt?
Ist das Ganze nun auch Unterschlagung? D.h. ist Geld auf einem Bankkonto eine „bewegliche Sache“ (§ 246 StGB), so wie Geldscheine es wären?
Und ein Gericht würde, wenn beides, Betrug und Unterschlagung, zutreffen, nur den Betrug verurteilen, weil auf den das höhere Strafmaß steht?
Dieses (wahrscheinliche) Regressrisiko wird also als Vermögensschaden für die Erben von Person A gewertet.
Und die Rentenkasse selber gilt nicht als Geschädigter, weil angenommen wird, dass sie sich die zu Unrecht gezahlten Beträge in jedem Fall von den Erben von A zurückholen wird. Korrekt?
Ist das Ganze nun auch Unterschlagung? D.h. ist Geld auf einem Bankkonto eine „bewegliche Sache“ (§ 246 StGB), so wie Geldscheine es wären?
Und ein Gericht würde, wenn beides, Betrug und Unterschlagung, zutreffen, nur den Betrug verurteilen, weil auf den das höhere Strafmaß steht?