Angenommen der A fährt mit einem E-Scooter ohne Versicherungsschutz und wird von der Polizei angehalten. Nach erfolgter Belehrung als Beschuldigter in einem Strafverfahren (Verstoß Pflichtversicherungsgesetz) unterziehen die Beamten den A freiwilligen Tests zur Überprüfung der Fahrtüchtigkeit und fragen den A, ob er Betäubungsmittel konsumiert hat. Der A gibt an vor wenigen Stunden Marihuana konsumiert zu haben. Ein durchgeführter Urintest bestätigt diese Aussage. Der A wird somit nun noch zu einem Betroffenen im Owi-Verfahren nach 24a StVG (kein 316 StGB, da keine Fahrauffälligkeiten) und wird zwecks Blutentnahme auf die Wache verbracht.
Frage:
Eröffnet die Polizei zwei Verfahren (1x Straftat PflVG / 1x Owi 24a) oder wird die Sache tateinheitlich lediglich als ein Verfahren geführt und nach Abarbeitung der Straftat von der StA an die Bußgeldstelle abgegeben?
Es handelt sich ja mMn. um Tateinheit, und ich fände es sinnfrei, wenn zwei nebenher laufende Verfahren eröffnet werden, nur weil es zwei unterschiedliche Verfolgungsbehörden (1x StA für PflVG und 1x Bußgeldstelle für 24a) betrifft.
Verfahrenstrennung oder ein Verfahren bei Straftat und Owi
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Re: Verfahrenstrennung oder ein Verfahren bei Straftat und Owi
§ 21 OWiG hat die Antwort. Sollte die Straftat im Ermittlungsverfahren nach § 170 StPO eingestellt werden, gehts mit § 43 OWiG weiter. Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass die von der StA angeklagte Tat nicht vorliegt, steht die Lösung in wiederum in § 21 OWiG.
Sollte niemand die Straftat entdeck haben und sie fällt erst dem Richter im OWi Verfahren auf, dann ists 81 OWiG.
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Re: Verfahrenstrennung oder ein Verfahren bei Straftat und Owi
Vielen Dank für die ausführliche und hilfreiche Antwort!Strich hat geschrieben: ↑Mittwoch 17. Juli 2024, 21:51 § 21 OWiG hat die Antwort. Sollte die Straftat im Ermittlungsverfahren nach § 170 StPO eingestellt werden, gehts mit § 43 OWiG weiter. Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass die von der StA angeklagte Tat nicht vorliegt, steht die Lösung in wiederum in § 21 OWiG.
Sollte niemand die Straftat entdeck haben und sie fällt erst dem Richter im OWi Verfahren auf, dann ists 81 OWiG.
Was ist aber wenn die Straftat verurteilt wird? Fällt die Owi dann weg? Grade in vorliegenden Fall ist die Straftat nach dem PflVG. doch ziemlich geringwertig (insbesondere bei einem Ersttäter) und die Owi mit 500 €, 2 Punkten und einem Monat Fahrverbot dann doch schon schmerzhaft. Außerdem kommen nochmal 300-400 Arzt- und Gutachtenskosten hinzu. Fände es sehr unglücklich, wenn der Beschuldigte / Betroffene am Ende 100€ für die Straftat zahlen müsste und die saftige Owi dann nicht mehr geahndet werden kann.
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Re: Verfahrenstrennung oder ein Verfahren bei Straftat und Owi
Ich verstehe die Frage von jemandem, der den § 21 OWiG gelesen hat nicht so ganz?
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Re: Verfahrenstrennung oder ein Verfahren bei Straftat und Owi
Ist mit "Handlung" in dem genannten Fall dann das Fahren gemeint? Weil es sich ja bei den zwei "Taten" um eine Straftat (PflVg) und eine Ordnungswidrigkeit (24a StVG) handelt. Und was kann ich unter Nebenfolgen des anderen Gesetzes verstehen?
Wie schaut es denn in der Praxis aus? Würde sich bei einem solchen Beispiel denn aufgrund der Geringwertigkeit eher für die Verfolgung der hochwertigen Owi entschieden werden und Absatz 2 Anwendung finden?