Hallo zusammen, ich beschätige mich zurzeit aus Interesse mit dem Delikt der Urkundenfälschung und der Wirksamkeit von Unterschriften.
Mir geht es um eure Meinung zu folgendem, von mir als juristischer Laie konstruierten Fall:
Lehrling X muss zum Abschluss seiner Lehre von den Abteilungsleitern durch eine Unterschrift auf einem Dokument bestätigen lassen, dass er die für das Ausbildungsziel erforderliche Zeit im jeweiligen Bereich anwesend war. Da ein Abteilungsleister jedoch nie von ihm angetroffen werden kann, entschliesst er sich, obwohl er die erforderliche Anwesenheitszeit erfüllt hatte, aus Bequemlichkeit dessen Unterschrift zu fälschen. Danach plagt ihn jedoch das schlechte Gewissen und er vernichtet das Dokument, auf dem auch die rechtmäßig verfassten Unterschriften der anderen Abteilungsleiter waren. Nun lässt er ein neues Dokument von allen Abteilungsleitern unterschreiben. Auf Nachfrage, warum er denn nochmal komme für die Unterschrift, sagte er, er habe das andere Dokument verloren.
Der Tatbestand der Urkundenfälschung müsste erfüllt sein, oder? Oder handelt es sich nur um einen Versuch, da er das Dokument ja nicht im Rechtsverkehr verwendet hat?
Meine zweite Frage ist, ob die neu eingeholten Unterschriften zivilrechtlich wirksam sind, wenn man davon ausgeht, dass die Abteilungsleiter, wenn sie gewusst hätten, warum X nochmals eine Unterschrift braucht, die Unterschrift verweigert hätten.
Urkundenfälschung
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Re: Urkundenfälschung
Das stellt eine Urkundenfälschung dar, ja. Es kommt nicht auf die Wahrheit der beurkundeten Aussage an, sondern darauf, dass die in der Urkunde abgegebene Gedankenerklärung (Ich bestätigte, dass X anwesend war) nicht tatsächlich von demjenigen stammt, der aus der Urkunde als deren Aussteller hervorgeht.
Die Frage nach der zivilrechtlichen Wirksamkeit ist missverständlich. Die Wirksamkeit im eigentlichen Wortsinne betrifft an sich nur Willenserklärungen und Verträge, die geleistete Unterschrift zum Nachweis von Anwesenheiten ist keins von beidem. Sie enfaltet überhaupt keine unmittelbare rechtliche Wirkung und kann deswegen mEn auch nicht wirksam oder unwirksam sein.
Die Frage nach der zivilrechtlichen Wirksamkeit ist missverständlich. Die Wirksamkeit im eigentlichen Wortsinne betrifft an sich nur Willenserklärungen und Verträge, die geleistete Unterschrift zum Nachweis von Anwesenheiten ist keins von beidem. Sie enfaltet überhaupt keine unmittelbare rechtliche Wirkung und kann deswegen mEn auch nicht wirksam oder unwirksam sein.
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Re: Urkundenfälschung
Deine Antwort zur Urkundenfälschung ist mir verständlich. Bezüglich der Wirksamkeit verstehe ich nicht, warum die Unterschrift keine unmittelbare rechtliche Wirkung entfaltet. Die Unterschriften auf dem Dokument werden ja benötigt, damit X die Ausbildung abschließen kann.
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Re: Urkundenfälschung
Die Unterschrift löst keine unmittelbare Rechtsfolge aus. Im Gegensatz dazu können Willenserklärung nur durch ihre Abgabe bzw. Zugang Rechtsfolgen auslösen, indem sie z.B. einen Vertrag und damit einen Anspruch entstehen lassen.