Hey,
bei folgendem Rep Fall im Wirtschaftsstrafrecht für das Wochenende würde ich mich über eure Ideen bzgl. einer Skizze sehr freuen... :-)
A, vertretungsberechtigter Gesellschafter der Holzdesign-oHG (H-oHG), kommt mit dem Allein-Geschäftsführer G der B-GmbH, welche zugleich Komplementärin der am Düsseldorfer Rechtsmarkt als Kanzlei auftretenden C-GmbH & Co.KG ist, überein, dass er dem G durch Abnahme einer Großlieferung einen Preisnachlass von 20% auf den Gesamteinkaufspreis gewährt, um sich das Geschäft, wie üblich, vor anderen Großlieferanten zu sichern.
Daneben ist bedungen, dass A dem G und seiner Frau, aus Mitteln der H-oHG, ein schönes Wochenende in einem Domizil am Berchtesgadener Land beschert. G war es aufgrund gesellschaftsvertraglicher sanktionsauslösender Compliance-Vorschriften verwehrt, weder in Betreff der C-GmbH & Co.KG noch als Geschäftsführer der B-GmbH Preisrabatte von mehr als 10% zu geben oder solche in dieser Höhe oder andere Arten von Vorzügen anzunehmen.
Dennoch ist es dem G wichtig, den A als Großhändler weiter an das eigene Unternehmen zu binden, um auch zukünftig von A profitieren zu können. Dem A stand nach dem Gesellschaftsvertrag nicht nur eine entsprechende Vollmacht zum Abschluss solcher Geschäfte, sondern auch ein Ermessensspielraum zu, der es ihm gestattete, nach wohl überlegter Prüfung
und Weiterleitung aller Informationen Preisnachlässe auf Großlieferungen zu geben. Allerdings sollte einerseits in einem solchen Fall Rücksprache mit den weiteren Gesellschaftern der HoHG gehalten und andererseits zwingend die vorgegebene Grenze von max. 10% eingehalten werden. A ist es wichtig, dass das Geschäft mit der C-GmbH & Co.KG überhaupt zustande
kommt, auch wenn er dafür bewusst einen erhöhten Preisrabatt gewähren muss.
Nach mündlicher Zusammenkunft des beiderseitig als gelungenen betrachteten Geschäfts setzen A und G einen Vertrag auf, in welchem weder der vorherige Preisnachlass noch die Reise ausdrücklich Erwähnung finden, aber berücksichtigt sind. Der Vertrag mitsamt Rechnungsbetrag wird von A als Vorlage an die Rechnungsabteilung der H-oHG weitergeleitet, die eine Woche später der C-GmbH & Co.KG eine entsprechend um den Preisnachlass gekürzte Rechnung zusendet. Dabei hat der zuständige Mitarbeiter in der Rechnungsabteilung der HoHG keine Kenntnis über den Preisnachlass oder gar über die Reiseofferte, doch macht sich dieser auch keine ernsthaften Gedanken hierüber und geht vielmehr davon aus, dass der von A vorgezeichnete Preis der Richtigkeit und den vorgeschriebenen Compliance-Vorschriften entspräche. Gleichsam unwissentlich um die Preisgestaltung zwischen A und G überweist die Rechnungsabteilung der C-GmbH & Co.KG den entsprechenden Rechnungsbetrag an die H oHG. Später überweist A selbst einen bestimmten Betrag zwecks Reise für G und seiner Frau aus den Geldern der Gesellschaft auf das Privatkonto des G. Im gleichen Zug begleicht A weitere diverse Rechnungen der H-oHG und geht so davon aus, dass die Überweisung an G bei den vielen Transferüberweisungen „nicht weiter auffallen wird“. Eine separate Kasse hatte A für die Gelder an G nicht eingerichtet.
Bearbeitervermerk: Prüfen Sie die Strafbarkeit des G und A nach dem Strafgesetzbuch.
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