Urteil nach fehlerhafter Betreibensaufforderung § 92 Abs. 3 VwGO
Verfasst: Samstag 10. August 2024, 19:59
Ich habe eine Frage zu einer Formulierung im Urteil bei folgender Konstellation:
In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren fordert das Gericht den Kläger auf, die Klage zu begründen und Beweismittel zu benennen, die das Klagebegehren stützen. Der Kläger bleibt untätig. Daraufhin fordert der Vorsitzende den Kläger auf, der gerichtlichen Verfügung nachzukommen und weist ihn auf die Folgen des § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO hin, wobei aber der Hinweis auf die Kostenfolgen fehlt. Nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss vom [xx] ein.
Nach weiteren 3 Monaten meldet sich der Kläger, benennt Beweismittel und beantragt die Fortsetzung des Verfahrens, weil die EInstellung aufgrund der fehlerhaften Betreibensaufforderung zu Unrecht ergangen sei.
Mal angenommen, das Verfahren wird fortgesetzt, aber die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Frage:
Würde man tenorieren "Unter Aufhebung des Beschlusses vom [xx] wird die Klage abgewiesen."
Oder einfach nur "Die Klage wird abgewiesen." Und würde man im zweiten Fall dann in den Entscheidungsgründen den Einstellungsbeschluss aufheben? Welche Rolle spielt dabei § 92 Abs. 3 S. 2 VwGO, nach dem der Beschluss ja unanfechtbar ist?
Ich konnte bei juris leider kein Urteil zu dieser Konstellation finden, sondern nur für den Fall, dass die Betreibensaufforderung vollständig und die Einstellung rechtmäßig war.
In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren fordert das Gericht den Kläger auf, die Klage zu begründen und Beweismittel zu benennen, die das Klagebegehren stützen. Der Kläger bleibt untätig. Daraufhin fordert der Vorsitzende den Kläger auf, der gerichtlichen Verfügung nachzukommen und weist ihn auf die Folgen des § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO hin, wobei aber der Hinweis auf die Kostenfolgen fehlt. Nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss vom [xx] ein.
Nach weiteren 3 Monaten meldet sich der Kläger, benennt Beweismittel und beantragt die Fortsetzung des Verfahrens, weil die EInstellung aufgrund der fehlerhaften Betreibensaufforderung zu Unrecht ergangen sei.
Mal angenommen, das Verfahren wird fortgesetzt, aber die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Frage:
Würde man tenorieren "Unter Aufhebung des Beschlusses vom [xx] wird die Klage abgewiesen."
Oder einfach nur "Die Klage wird abgewiesen." Und würde man im zweiten Fall dann in den Entscheidungsgründen den Einstellungsbeschluss aufheben? Welche Rolle spielt dabei § 92 Abs. 3 S. 2 VwGO, nach dem der Beschluss ja unanfechtbar ist?
Ich konnte bei juris leider kein Urteil zu dieser Konstellation finden, sondern nur für den Fall, dass die Betreibensaufforderung vollständig und die Einstellung rechtmäßig war.