In einer MiStra nach Nummer 16 Arbeitgeber Info?
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In einer MiStra nach Nummer 16 Arbeitgeber Info?
Woher nimmt die Staatsanwaltschaft die Info über den Dienstherrn vom Beschuldigten ? Kann überhaupt eine Meldung versendet wenn im Ermittlungsbogen keine Angaben zum Beruf gemacht wurden...? - es erfolgte ein Strafbefehl.
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Re: In einer MiStra nach Nummer 16 Arbeitgeber Info?
Zur Angabe des Berufs ist der Beschuldigte ja über § 111 OWiG verpflichtet, das ist vom Schweigerecht nicht umfasst (weil sich das nur auf Aussagen zur Sache bezieht).
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen [...], verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375
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Re: In einer MiStra nach Nummer 16 Arbeitgeber Info?
Der Beruf ist im Strafverfahren vom Schweigerecht gedeckt und muss nicht angegeben werden. Es entfällt insoweit die Rechtswidrigkeit für § 111 OWiG.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: In einer MiStra nach Nummer 16 Arbeitgeber Info?
Die juristische Qualität ist schon (im negativen Sinne) beeindruckend:
Auf eine begründungs- und beleglose Meinung folgt eine ebenso begründungs- und beleglose andere Meinung ...
In der Sache rechtlich zutreffend sind beide Auffassungen nicht:
1. Rechtsfehlerhaft wird ausgeführt, § 111 OWiG verpflichte den Beschuldigten zur Angabe des Berufs. Das verkennt bereits, dass § 111 OWiG selbst keine Auskunftspflicht statuiert, sondern vielmehr eine bestehende Auskunftspflicht voraussetzt. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm (kann aber auch einem beliebigen Kommentar dazu entnommen werden), der ein Tätigwerden im Rahmen einer bestehenden (gesetzlichen) Zuständigkeit voraussetzt [s. bspw. § 163b StPO].
2. Zutreffend wird dann angedeutet, dass zwischen der Vernehmung zur Person und der Vernehmung zur Sache differenziert werden muss. Das ergibt sich (einfachgesetzlich) aus § 243 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO.
3. Undifferenziert wird dem, ohne die zutreffende Differenzierung nach Ziff. 2 aufzugreifen, pauschal entgegengesetzt, der Beruf sei im Strafverfahren vom Schweigerecht gedeckt (gemeint wahrscheinlich: die Angabe des Berufs) und müsse nicht angegeben werden. Das entspricht jedenfalls nicht der Rechtsprechung: BGH, Beschl. v. 24/10/2018 - 5 StR 229/18 = HRRS 2018 Nr. 1187; BGH, Urt. v. 19/01/1984 - 4 StR 742/83; OLG Hamm, Beschl. v. 31/10/2007 - 3 Ss OWi 561/07, die zwischen den Angaben zur Person im Sinne des § 111 OWiG, zu deren Angabe eine Verpflichtung im Rahmen der Vernehmung zu den persönlichen Verhältnissen bestehe und die vom Schweigerecht nicht umfasst seien, und - den zur Vernehmung zur Sache gehörenden - Angaben zu weiteren persönlichen Verhältnissen, die über die Identitätsfeststellung hinausgehen ebenso wie sonstigen Umständen, die für die Beurteilung der Tat oder den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sein können, unterscheidet und annimmt, dass diese der Aussagefreiheit unterfallen.
4. Der Beruf muss also nach herrschender Meinung im Grundsatz sehr wohl angegeben werden. Eine Ausnahme davon wird man im Einzelfall dann machen müssen, wenn die Angabe des Berufes ausnahmsweise zu den sonstigen Umständen gehören sollte, die für die Beurteilung der Tat oder des Rechtsfolgenausspruchs von Bedeutung sein können, und seine Angabe daher einer Selbstbelastung gleichkäme; dann muss sich das Schweigerecht auch darauf beziehen (str.; vgl. nur Prasch, Die List in der Vernehmung und Befragung des Beschuldigten, Diss. Köln, S. 113 mit weiteren Nachweisen in Fn. 456).
Auf eine begründungs- und beleglose Meinung folgt eine ebenso begründungs- und beleglose andere Meinung ...
In der Sache rechtlich zutreffend sind beide Auffassungen nicht:
1. Rechtsfehlerhaft wird ausgeführt, § 111 OWiG verpflichte den Beschuldigten zur Angabe des Berufs. Das verkennt bereits, dass § 111 OWiG selbst keine Auskunftspflicht statuiert, sondern vielmehr eine bestehende Auskunftspflicht voraussetzt. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm (kann aber auch einem beliebigen Kommentar dazu entnommen werden), der ein Tätigwerden im Rahmen einer bestehenden (gesetzlichen) Zuständigkeit voraussetzt [s. bspw. § 163b StPO].
2. Zutreffend wird dann angedeutet, dass zwischen der Vernehmung zur Person und der Vernehmung zur Sache differenziert werden muss. Das ergibt sich (einfachgesetzlich) aus § 243 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO.
3. Undifferenziert wird dem, ohne die zutreffende Differenzierung nach Ziff. 2 aufzugreifen, pauschal entgegengesetzt, der Beruf sei im Strafverfahren vom Schweigerecht gedeckt (gemeint wahrscheinlich: die Angabe des Berufs) und müsse nicht angegeben werden. Das entspricht jedenfalls nicht der Rechtsprechung: BGH, Beschl. v. 24/10/2018 - 5 StR 229/18 = HRRS 2018 Nr. 1187; BGH, Urt. v. 19/01/1984 - 4 StR 742/83; OLG Hamm, Beschl. v. 31/10/2007 - 3 Ss OWi 561/07, die zwischen den Angaben zur Person im Sinne des § 111 OWiG, zu deren Angabe eine Verpflichtung im Rahmen der Vernehmung zu den persönlichen Verhältnissen bestehe und die vom Schweigerecht nicht umfasst seien, und - den zur Vernehmung zur Sache gehörenden - Angaben zu weiteren persönlichen Verhältnissen, die über die Identitätsfeststellung hinausgehen ebenso wie sonstigen Umständen, die für die Beurteilung der Tat oder den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sein können, unterscheidet und annimmt, dass diese der Aussagefreiheit unterfallen.
4. Der Beruf muss also nach herrschender Meinung im Grundsatz sehr wohl angegeben werden. Eine Ausnahme davon wird man im Einzelfall dann machen müssen, wenn die Angabe des Berufes ausnahmsweise zu den sonstigen Umständen gehören sollte, die für die Beurteilung der Tat oder des Rechtsfolgenausspruchs von Bedeutung sein können, und seine Angabe daher einer Selbstbelastung gleichkäme; dann muss sich das Schweigerecht auch darauf beziehen (str.; vgl. nur Prasch, Die List in der Vernehmung und Befragung des Beschuldigten, Diss. Köln, S. 113 mit weiteren Nachweisen in Fn. 456).
Zuletzt geändert von Verwaltungsjurist am Samstag 24. August 2024, 14:44, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: In einer MiStra nach Nummer 16 Arbeitgeber Info?
@Verwaltungsjurist: Hast du dir die Entscheidungen mal angeschaut oder nur falsch aus nem OWiG-Kommentar abgetippselt? Dein Inhalt ist fürs Strafrecht schlicht unzutreffend. Ich empfehle da die Kommentierung zu § 243 StPO und nicht zu § 111 OWiG.
@Batman: Was für den Beruf ja immer gelten wird. Daher heißt es auch im KK: "Der Angeklagte hat daher mit Ausnahme beruflicher Umstände die in § 111 Abs. 1 OWiG aufgeführten Angaben zu machen, es sei denn, dass bereits diese die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage tangieren."
Ich erinnere mich auch nicht, dass in meiner Praxis mal ein Richter versucht hat im Rahmen der Identitätsfeststellung den Beruf zu erfragen.
@Batman: Was für den Beruf ja immer gelten wird. Daher heißt es auch im KK: "Der Angeklagte hat daher mit Ausnahme beruflicher Umstände die in § 111 Abs. 1 OWiG aufgeführten Angaben zu machen, es sei denn, dass bereits diese die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage tangieren."
Ich erinnere mich auch nicht, dass in meiner Praxis mal ein Richter versucht hat im Rahmen der Identitätsfeststellung den Beruf zu erfragen.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: In einer MiStra nach Nummer 16 Arbeitgeber Info?
Es zeichnet den guten Juristen ja bekanntlich aus, dass er die Sachebene verlässt und Ausführungen zur Sache mit persönlichen Vermutungen dazu begegnet, wer was vielleicht gelesen hat oder auch nicht, statt sich mit dem Inhalt dessen auseinanderzusetzen, was vermeintlich nicht gelesen worden sein könnte. Zu deiner Frage: Ich habe die Entscheidungen selbstverständlich gelesen, denn ich zitiere niemals blind - das habe ich auch noch nie getan und ich werde nicht ausgerechnet dann damit anfangen, wenn ich andere für unsaubere Arbeitsweise kritisiere. Wie du übrigens auch ohne Lektüre bereits dem Aktenzeichen der zitierten BGH-Entscheidungen entnehmen hättest können, entstammen diese auch nicht, wie du bei deiner unberechtigten Vermutung eines Blindzitates anscheinend annimmst, dem Ordnungswidrigkeitenrecht, sondern dem Strafrecht. Und mal ne Gegenfrage: Welcher Kommentar zitiert denn nach HRRS, so wie ich es getan habe? Die Zitate waren das Ergebnis eigener Recherche. Einen OWiG-Kommentar braucht man in der ganzen Diskussion übrigens sinnvollerweise überhaupt nur zu Rate zu ziehen, und auch darauf hatte ich hingewiesen, wenn man in Abrede stellen wollte, dass § 111 OWiG nicht selbst Auskunftspflichten statuiere; nur dafür hatte ich auch darauf verwiesen, nicht für die strafprozessuale Seite, die hier inmitten stand.Ara hat geschrieben: ↑Samstag 24. August 2024, 13:17 @Verwaltungsjurist: Hast du dir die Entscheidungen mal angeschaut oder nur falsch aus nem OWiG-Kommentar abgetippselt? Dein Inhalt ist fürs Strafrecht schlicht unzutreffend. Ich empfehle da die Kommentierung zu § 243 StPO und nicht zu § 111 OWiG.
@Batman: Was für den Beruf ja immer gelten wird. Daher heißt es auch im KK: "Der Angeklagte hat daher mit Ausnahme beruflicher Umstände die in § 111 Abs. 1 OWiG aufgeführten Angaben zu machen, es sei denn, dass bereits diese die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage tangieren."
Ich erinnere mich auch nicht, dass in meiner Praxis mal ein Richter versucht hat im Rahmen der Identitätsfeststellung den Beruf zu erfragen.
Da dich offensichtlich Rechtsprechung nicht interessiert, hier die von dir vorgezogene Kommentarliteratur, der du anscheinend, warum auch immer, die höhere Autorität zumisst:
"Unerlässlich für die Identifizierung sind die in § 111 Abs. 1 OWiG aufgeführten Angaben also: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Beruf, Wohnanschrift sowie Staatsangehörigkeit. [...] Ausnahmsweise darf der Angeklagte schon Angaben iSd § 111 Abs. 1 OWiG verweigern, nämlich dann, wenn sie bereits für die Schuldfrage von Belang sein können." Arnoldi, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 243 Rz. 25 StPO mit weiteren Nachweisen, auch aus der Kommentarliteratur.
Das kann man übrigens auch absoluten Standard-Praktikterkommentaren wie dem Meyer-Goßner/Schmitt entnehmen. Diese Auffassung ergibt übrigens, wie ich versucht habe oben zu begründen, auch in der Sache, also mit Blick auf Sinn und Zweck der Aussagefreiheit, auch unabhängig davon, wer sie vertritt und somit auch abseits von Autoritätsargumenten, in der Sache Sinn, worauf du aber nicht mit Sachargumenten erwidert hast.
Wie du den Nachweisen in Fn. 465 der von mir zitierten Diss. hättest unschwer entnehmen können, vertritt der KK insofern eine von mehreren Meinungen - falls man denn meint, ihm die von dir kategorisch vertretene und nicht etwa die andere, immerhin von der Rechtsprechung vertretene, von dir als "schlicht unzutreffend" bezeichnete Auffassung, überhaupt in dieser Eindeutigkeit entnehmen zu können. Dafür spricht zwar Schneider, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 243 Rz. 18 ziemlich deutlich. Liest man aber, was sich ja oft anbietet, eine Rz. weiter, heißt es dort: "Folglich unterfallen der Bestimmung des Abs. 2 S. 2 allein die identitätsrelevanten Angaben zur Person iSv § 111 Abs. 1 OWiG" (Schneider, a.a.O., Rz. 19 aE). Selbst der KK ist also nicht so völlig unzweifelhaft eindeutig wie die kategorische Ansage, die du ihm entnimmst.
Wie du der Rz. 19 hättest entnehmen können, wo dies wirklich schön dargestellt ist, ist schon die heute herrschende Meinung, wonach der Beruf wenigstens dann nicht angegeben werden muss, wenn die Angabe eine Selbstbelastung bedeuten würde, eine begrüßenswerte Fortentwicklung (s. etwa noch BGHSt 25, 325, 328, wo diese Auffassung des vorlegenden OLG gerade mal als "vertretbar" bezeichnet wird, außerdem die Nachweise zur gegenteiligen Auffassung bei Prasch, Die List in der Vernehmung und Befragung des Beschuldigten, Diss. Köln, S. 113 in Fn. 456).
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Re: In einer MiStra nach Nummer 16 Arbeitgeber Info?
Soviel Text um am Ende zuzustimmen, dass die Praxis keine Angabe des Berufes verlangt?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: In einer MiStra nach Nummer 16 Arbeitgeber Info?
Wodurch genau soll ich dazu denn eine Aussage getroffen haben? Es ist schon peinlich, erst fehlerhaft und methodisch unterirdisch zur Rechtslage [!] auszuführen, und wenn einem dann gar nichts anderes mehr einfällt, mit "der [vermeintlichen] Praxis" zu kommen. Von dieser argumentativen Qualität ganz abgesehen, ist es außerdem schon sehr bezeichnend, sich für repräsentativer für "die Praxis" zu halten als den Kommentar, den jeder Praktiker verwendet, und als obergerichtliche Rechtsprechung. Bist du Strafverteidiger? Bei dem Ego kann es ja kaum anders sein.
- Ara
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Re: In einer MiStra nach Nummer 16 Arbeitgeber Info?
Du meinst der Meyer-Goßner stützt deine Ansicht? Hast den offenbar auch nicht gelesen sondern blind zitiert. Ich helfe dir aber mal:
§ 243 Rn. 11: "Ihr Zweck ist in 1. Hinsicht die Identitätsfeststellung; sie bezieht sich daher nur auf die in § 111 I OWiG bezeichneten Angaben. Nur insoweit ist der Angeklagte, ebenso wie bei der Vernehmung durch die StA oder Polizei, zur Aussage verpflichtet (5 zu § 136)."
Dann schauen wir mal in 5 zu § 136
§ 136 Rn. 5: "Obwohl sich das verfahrensrechtlich nicht erzwingen lässt, ist der Beschuldigte nach § 111 OWiG zu Angaben über seine Person verpflichtet, auch wenn das auf eine Selbstbelastung hinausläuft, sofern die Angaben nicht ausnahmsweise (Beruf, Staatsangehörigkeit) auch für die Schuldfrage von Bedeutung sind."
Du ich glaub das wird nicht besser.
Aber um das abzukürzen: Bist du denn der Meinung in der Praxis muss der Angeklagte seinen Beruf in einem Strafverfahren angeben?
§ 243 Rn. 11: "Ihr Zweck ist in 1. Hinsicht die Identitätsfeststellung; sie bezieht sich daher nur auf die in § 111 I OWiG bezeichneten Angaben. Nur insoweit ist der Angeklagte, ebenso wie bei der Vernehmung durch die StA oder Polizei, zur Aussage verpflichtet (5 zu § 136)."
Dann schauen wir mal in 5 zu § 136
§ 136 Rn. 5: "Obwohl sich das verfahrensrechtlich nicht erzwingen lässt, ist der Beschuldigte nach § 111 OWiG zu Angaben über seine Person verpflichtet, auch wenn das auf eine Selbstbelastung hinausläuft, sofern die Angaben nicht ausnahmsweise (Beruf, Staatsangehörigkeit) auch für die Schuldfrage von Bedeutung sind."
Du ich glaub das wird nicht besser.
Aber um das abzukürzen: Bist du denn der Meinung in der Praxis muss der Angeklagte seinen Beruf in einem Strafverfahren angeben?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: In einer MiStra nach Nummer 16 Arbeitgeber Info?
Offensichtlich verstellen dir deine dauernden unverschämten Anwürfe ad personam (auf deren tatsächliche Unrichtigkeit ich bereits ausdrücklich hinwies, die du aber in Kenntnis davon beibehältst) und dein unsachlicher Stil die Fähigkeit zum grundlegenden Textverständnis:
Nichts anderes sagt auch der MG/S, denn auch dort heißt es in dem von dir zitierten Satz: "sofern die Angaben nicht ausnahmsweise (Beruf, Staatsangehörigkeit) auch für die Schuldfrage von Bedeutung sind." Da hilft es auch nichts, wenn du Klammerzusätze fett markierst, denn dadurch fällt der Rest des Satzes und seiner Aussage ja nicht weg. Noch ungünstiger ist übrigens der andere Halbsatz, den du ebenso ignoriert hast: "auch wenn das auf eine Selbstbelastung hinausläuft" (was dieser merkwürdige Halbsatz bedeuten soll, sei dahingestellt, weil es nicht unbedingt widerspruchsfrei zum Rest des Satzes formuliert ist; jedenfalls ist die Auffassung damit noch weitergehender als das, was ich dargestellt hatte).
Weniger widersprüchlich formuliert ist das Gleiche hier: "Die Aussagefreiheit des Beschuldigten [...] erstreckt sich nicht auf die unter § 111 OWiG fallenden Angaben zur Person. Deren Angabe darf er nicht verweigern ([Nwe.]), auch wenn das auf eine Selbstbelastung hinausläuft ([Nwe.])." Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 136 Rz. 7, der übrigens, ebenso wie der oben zitierte Arnoldi im MüKo, als Nachweis auch MG/S aufführt, ihn also richtig verstanden und nicht die gesamte Satzaussage ausgeblendet hat.
Von dieser undifferenzierten, handwerklich unsauberen kategorischen Ansage
Da du offensichtlich nur Nachweise akzeptierst, in denen man das Wort "Beruf" fett setzen kann, hier noch ergänzend:
"Anzugeben sind folgende Personenstandsdaten: Vornamen, Familien- und Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohn- / Aufenthaltsort sowie Staatsangehörigkeit (Nr. 13 Abs. 1 S. 1 RiStBV)." Monka, in: BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, 52. Edition, Stand: 01.07.2024, § 136 Rz. 5 (Herv. hinzugef.).
Da musst du nicht mal was ausblenden, der Satz lässt sich selbst mit viel Mühe nicht falsch verstehen.
Sollte hier noch jemand mit ernsthaftem Erkenntnisinteresse in der Sache mitlesen, empfehle ich noch Schuhr, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2023, § 136 Rz. 15 ff., insbesondere Rz. 18 f., da ist alles hier Besprochene ganz hervorragend umfassend und instruktiv kommentiert (wirklich sehr lesenswert).
Allerdings, das muss man zugeben, benötigt Schuhr dafür mehr Text als
(Herv. hinzugef., nicht im Orig.)Verwaltungsjurist hat geschrieben: ↑Samstag 24. August 2024, 01:39
[...]
3. Undifferenziert wird dem, ohne die zutreffende Differenzierung nach Ziff. 2 aufzugreifen, pauschal entgegengesetzt, der Beruf sei im Strafverfahren vom Schweigerecht gedeckt (gemeint wahrscheinlich: die Angabe des Berufs) und müsse nicht angegeben werden. Das entspricht jedenfalls nicht der Rechtsprechung: BGH, Beschl. v. 24/10/2018 - 5 StR 229/18 = HRRS 2018 Nr. 1187; BGH, Urt. v. 19/01/1984 - 4 StR 742/83; OLG Hamm, Beschl. v. 31/10/2007 - 3 Ss OWi 561/07, die zwischen den Angaben zur Person im Sinne des § 111 OWiG, zu deren Angabe eine Verpflichtung im Rahmen der Vernehmung zu den persönlichen Verhältnissen bestehe und die vom Schweigerecht nicht umfasst seien, und - den zur Vernehmung zur Sache gehörenden - Angaben zu weiteren persönlichen Verhältnissen, die über die Identitätsfeststellung hinausgehen ebenso wie sonstigen Umständen, die für die Beurteilung der Tat oder den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sein können, unterscheidet und annimmt, dass diese der Aussagefreiheit unterfallen.
4. Der Beruf muss also nach herrschender Meinung im Grundsatz sehr wohl angegeben werden. Eine Ausnahme davon wird man im Einzelfall dann machen müssen, wenn die Angabe des Berufes ausnahmsweise zu den sonstigen Umständen gehören sollte, die für die Beurteilung der Tat oder des Rechtsfolgenausspruchs von Bedeutung sein können, und seine Angabe daher einer Selbstbelastung gleichkäme; dann muss sich das Schweigerecht auch darauf beziehen (str.; vgl. nur Prasch, Die List in der Vernehmung und Befragung des Beschuldigten, Diss. Köln, S. 113 mit weiteren Nachweisen in Fn. 456).
(Herv. hinzugef., nicht im Orig.)Verwaltungsjurist hat geschrieben: ↑Samstag 24. August 2024, 14:43
[...]
"Unerlässlich für die Identifizierung sind die in § 111 Abs. 1 OWiG aufgeführten Angaben also: Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, Beruf, Wohnanschrift sowie Staatsangehörigkeit. [...] Ausnahmsweise darf der Angeklagte schon Angaben iSd § 111 Abs. 1 OWiG verweigern, nämlich dann, wenn sie bereits für die Schuldfrage von Belang sein können." Arnoldi, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 243 Rz. 25 StPO mit weiteren Nachweisen, auch aus der Kommentarliteratur.
[...]
Nichts anderes sagt auch der MG/S, denn auch dort heißt es in dem von dir zitierten Satz: "sofern die Angaben nicht ausnahmsweise (Beruf, Staatsangehörigkeit) auch für die Schuldfrage von Bedeutung sind." Da hilft es auch nichts, wenn du Klammerzusätze fett markierst, denn dadurch fällt der Rest des Satzes und seiner Aussage ja nicht weg. Noch ungünstiger ist übrigens der andere Halbsatz, den du ebenso ignoriert hast: "auch wenn das auf eine Selbstbelastung hinausläuft" (was dieser merkwürdige Halbsatz bedeuten soll, sei dahingestellt, weil es nicht unbedingt widerspruchsfrei zum Rest des Satzes formuliert ist; jedenfalls ist die Auffassung damit noch weitergehender als das, was ich dargestellt hatte).
Weniger widersprüchlich formuliert ist das Gleiche hier: "Die Aussagefreiheit des Beschuldigten [...] erstreckt sich nicht auf die unter § 111 OWiG fallenden Angaben zur Person. Deren Angabe darf er nicht verweigern ([Nwe.]), auch wenn das auf eine Selbstbelastung hinausläuft ([Nwe.])." Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 136 Rz. 7, der übrigens, ebenso wie der oben zitierte Arnoldi im MüKo, als Nachweis auch MG/S aufführt, ihn also richtig verstanden und nicht die gesamte Satzaussage ausgeblendet hat.
Von dieser undifferenzierten, handwerklich unsauberen kategorischen Ansage
sind wir über
jetzt dahin gekommen, dass du den MG/S als deine Auffassung verkaufen willst, nur weil du den berechtigten Vorwurf unsauberer Arbeitsweise nicht ertragen konntest. Diese Entwicklung ist schon bemerkenswert.Ara hat geschrieben: ↑Samstag 24. August 2024, 13:17 @Verwaltungsjurist: Hast du dir die Entscheidungen mal angeschaut oder nur falsch aus nem OWiG-Kommentar abgetippselt? Dein Inhalt ist fürs Strafrecht schlicht unzutreffend. Ich empfehle da die Kommentierung zu § 243 StPO und nicht zu § 111 OWiG.
@Batman: Was für den Beruf ja immer gelten wird. Daher heißt es auch im KK: "Der Angeklagte hat daher mit Ausnahme beruflicher Umstände die in § 111 Abs. 1 OWiG aufgeführten Angaben zu machen, es sei denn, dass bereits diese die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage tangieren."
Ich erinnere mich auch nicht, dass in meiner Praxis mal ein Richter versucht hat im Rahmen der Identitätsfeststellung den Beruf zu erfragen.
Da du offensichtlich nur Nachweise akzeptierst, in denen man das Wort "Beruf" fett setzen kann, hier noch ergänzend:
"Anzugeben sind folgende Personenstandsdaten: Vornamen, Familien- und Geburtsname, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohn- / Aufenthaltsort sowie Staatsangehörigkeit (Nr. 13 Abs. 1 S. 1 RiStBV)." Monka, in: BeckOK StPO mit RiStBV und MiStra, 52. Edition, Stand: 01.07.2024, § 136 Rz. 5 (Herv. hinzugef.).
Da musst du nicht mal was ausblenden, der Satz lässt sich selbst mit viel Mühe nicht falsch verstehen.
Dass man die Verpflichtung nicht zwangsweise durchsetzen kann (was ich allerdings auch nie gesagt habe), heißt nicht, dass sie nicht besteht. Bereits den Nachweisen (Rspr.) in meinen ersten Ausführungen ganz oben kann man entnehmen, was dann die Folge ist (Pflicht zur Aufklärung, Freibeweis), wenn man sie sich mal anschaut.
Sollte hier noch jemand mit ernsthaftem Erkenntnisinteresse in der Sache mitlesen, empfehle ich noch Schuhr, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2023, § 136 Rz. 15 ff., insbesondere Rz. 18 f., da ist alles hier Besprochene ganz hervorragend umfassend und instruktiv kommentiert (wirklich sehr lesenswert).
Allerdings, das muss man zugeben, benötigt Schuhr dafür mehr Text als
Bei ihm finden sich dann aber auch keine methodischen oder sachlichen Mängel, sondern ganz im Gegenteil eine qualitativ uneingeschränkt hervorragende, problemorientierte, dogmatisch saubere Darstellung, wie man sie sich von jedem guten Juristen wünscht.
Zuletzt geändert von Verwaltungsjurist am Sonntag 25. August 2024, 16:00, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: In einer MiStra nach Nummer 16 Arbeitgeber Info?
Du liest die Quellen erkennbar falsch. Der "Beruf" ist bereits die Ausnahme von § 111 OWiG und nicht erst eine "konkrete Ausnahme". Das ist offenbar dein Problem beim Leseverständnis. Der Beruf kann IMMER für die Schuldfrage und/oder Rechtsfolge relevant sein. Es ist quasi gar kein Fall denkbar, wo der Beruf keine Auswirkung hat und ausschließlich der Identifizierung dient.Verwaltungsjurist hat geschrieben: ↑Sonntag 25. August 2024, 12:58 Nichts anderes sagt auch der MG/S, denn auch dort heißt es in dem von dir zitierten Satz: "sofern die Angaben nicht ausnahmsweise (Beruf, Staatsangehörigkeit) auch für die Schuldfrage von Bedeutung sind." Da hilft es auch nichts, wenn du Klammerzusätze fett markierst, denn dadurch fällt der Rest des Satzes und seiner Aussage ja nicht weg. Noch ungünstiger ist übrigens der andere Halbsatz, den du ebenso ignoriert hast: "auch wenn das auf eine Selbstbelastung hinausläuft" (was dieser merkwürdige Halbsatz bedeuten soll, sei dahingestellt, weil es nicht unbedingt widerspruchsfrei zum Rest des Satzes formuliert ist; jedenfalls ist die Auffassung damit noch weitergehender als das, was ich dargestellt hatte).
Weniger widersprüchlich formuliert ist das Gleiche hier: "Die Aussagefreiheit des Beschuldigten [...] erstreckt sich nicht auf die unter § 111 OWiG fallenden Angaben zur Person. Deren Angabe darf er nicht verweigern ([Nwe.]), auch wenn das auf eine Selbstbelastung hinausläuft ([Nwe.])." Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 136 Rz. 7, der übrigens, ebenso wie der oben zitierte Arnoldi im MüKO, als Nachweis auch MG/S aufführt, ihn also richtig verstanden und nicht die gesamte Satzaussage ausgeblendet hat.
Hier liest du wieder nicht richtig. Meine Frage war nicht, ob das zwangsweise durchzusetzen sei, sondern ob der Angeklagte verpflichtet ist zur Angabe. Noch konkreter: Ob es rechtswidrig ist, die Frage nicht zu beantworten und sich auf sein Schweigerecht zu berufen.Verwaltungsjurist hat geschrieben: ↑Sonntag 25. August 2024, 12:58Dass man die Verpflichtung nicht zwangsweise durchsetzen kann (was ich allerdings auch nie gesagt habe), heißt nicht, dass sie nicht besteht. Bereits den Nachweisen (Rspr.) in meinen ersten Ausführungen ganz oben kann man entnehmen, was dann die Folge ist (Pflicht zur Aufklärung, Freibeweis), wenn man sie sich mal anschaut.
Dass das Gericht im Freibeweis die Identität feststellen muss, ist geschenkt. Das ist von dir auch wieder völlig praxisfern, weil im Jahr 2024 der Beruf für eine Identitätsfeststellung unbedeutend sein wird.
Aber irgendwie sind wir doch immer noch bei dem Punkt, dass der Angeklagte im Strafverfahren seinen Beruf nicht angeben muss oder?
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: In einer MiStra nach Nummer 16 Arbeitgeber Info?
Ara hat geschrieben: ↑Sonntag 25. August 2024, 13:37Du liest die Quellen erkennbar falsch. Der "Beruf" ist bereits die Ausnahme von § 111 OWiG und nicht erst eine "konkrete Ausnahme". Das ist offenbar dein Problem beim Leseverständnis. Der Beruf kann IMMER für die Schuldfrage und/oder Rechtsfolge relevant sein. Es ist quasi gar kein Fall denkbar, wo der Beruf keine Auswirkung hat und ausschließlich der Identifizierung dient.Verwaltungsjurist hat geschrieben: ↑Sonntag 25. August 2024, 12:58 Nichts anderes sagt auch der MG/S, denn auch dort heißt es in dem von dir zitierten Satz: "sofern die Angaben nicht ausnahmsweise (Beruf, Staatsangehörigkeit) auch für die Schuldfrage von Bedeutung sind." Da hilft es auch nichts, wenn du Klammerzusätze fett markierst, denn dadurch fällt der Rest des Satzes und seiner Aussage ja nicht weg. Noch ungünstiger ist übrigens der andere Halbsatz, den du ebenso ignoriert hast: "auch wenn das auf eine Selbstbelastung hinausläuft" (was dieser merkwürdige Halbsatz bedeuten soll, sei dahingestellt, weil es nicht unbedingt widerspruchsfrei zum Rest des Satzes formuliert ist; jedenfalls ist die Auffassung damit noch weitergehender als das, was ich dargestellt hatte).
Weniger widersprüchlich formuliert ist das Gleiche hier: "Die Aussagefreiheit des Beschuldigten [...] erstreckt sich nicht auf die unter § 111 OWiG fallenden Angaben zur Person. Deren Angabe darf er nicht verweigern ([Nwe.]), auch wenn das auf eine Selbstbelastung hinausläuft ([Nwe.])." Diemer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage 2023, § 136 Rz. 7, der übrigens, ebenso wie der oben zitierte Arnoldi im MüKO, als Nachweis auch MG/S aufführt, ihn also richtig verstanden und nicht die gesamte Satzaussage ausgeblendet hat.
Hier liest du wieder nicht richtig. Meine Frage war nicht, ob das zwangsweise durchzusetzen sei, sondern ob der Angeklagte verpflichtet ist zur Angabe. Noch konkreter: Ob es rechtswidrig ist, die Frage nicht zu beantworten und sich auf sein Schweigerecht zu berufen.Verwaltungsjurist hat geschrieben: ↑Sonntag 25. August 2024, 12:58Dass man die Verpflichtung nicht zwangsweise durchsetzen kann (was ich allerdings auch nie gesagt habe), heißt nicht, dass sie nicht besteht. Bereits den Nachweisen (Rspr.) in meinen ersten Ausführungen ganz oben kann man entnehmen, was dann die Folge ist (Pflicht zur Aufklärung, Freibeweis), wenn man sie sich mal anschaut.
Dass das Gericht im Freibeweis die Identität feststellen muss, ist geschenkt. Das ist von dir auch wieder völlig praxisfern, weil im Jahr 2024 der Beruf für eine Identitätsfeststellung unbedeutend sein wird.
Aber irgendwie sind wir doch immer noch bei dem Punkt, dass der Angeklagte im Strafverfahren seinen Beruf nicht angeben muss oder?
Erst lese ich angeblich gar nicht, jetzt lese ich vermeintlich "nur" noch falsch. Immerhin. Und die oben zitierten Diemer, Monka, Arnoldi, Prasch und Schuhr lesen scheinbar auch alle "falsch" (und auch "Batman"s obige Ausführungen scheinen ja "falsches Lesen" nahezulegen)? Dann bist du halt der Einzige, der "richtig" liest.
Zu deiner jetzigen, präzisierten Frage nach der Rechtswidrigkeit:
"Die hL [!!] geht davon aus, dass aus der verfahrensrechtlichen Stellung als Beschuldigter allein kein Rechtfertigungsgrund für die Verweigerung der Auskunft hergeleitet werden kann ([Nwe.]). Die Gegenmeinung erstreckt das Schweigerecht umfassend auf die den Beschuldigten betreffenden Personaldaten ([Nwe.]), während eine vermittelnde Auffassung dem Beschuldigten eine Befugnis zum Verschweigen von Personaldaten dann zubilligt, wenn die Angabe dieser Daten im Einzelfall zu einer Selbstbelastung führt ([Nwe.]). [...] Ein Konflikt mit der Selbstbelastungsfreiheit ist hier keineswegs typisch und muss vom Gesetzgeber nicht als Regelfall in Rechnung gestellt werden. Die hL übersieht hingegen, dass ein solcher Konflikt im Einzelfall durchaus bestehen kann ([Nwe.]). Dann aber kommt der verfassungsrechtlich verankerten Selbstbelastungsfreiheit eindeutig der Vorrang zu ([Nwe.]). [...] Kann sich der Beschuldigte (Betroffene) im Einzelfall hinsichtlich der Angabe seiner Personaldaten auf die ihm von Verfassungs wegen garantierte Selbstbelastungsfreiheit berufen, so verstößt er bei Verweigerung der Angaben nicht gegen § 111, da sein Verhalten gerechtfertigt ist ([Nwe.]). Jedenfalls aber wäre das Verhalten des Beschuldigten wegen Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens entschuldigt ([Nwe.]). [...]" Rogall, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 111 Rz. 61 f. mit umfassenden Nachweisen.
Auch Rogall liest also scheinbar genauso "falsch" wie alle anderen oben Zitierten und ich. Denn nach deiner exklusiv "richtigen" Lesart gibt es ja überhaupt nur eine Auffassung. Du verkennst das Regel-Ausnahme-Verhältnis, das ich oben ausführlich und mit zahlreichen Nachweisen dargestellt habe, vgl. etwa nochmals den oben zitierten Arnoldi im MüKo: "ausnahmsweise", besonders schön herausgearbeitet ist es im obigen Zitat Rogalls im KK: "keineswegs typisch", "im Einzelfall". Aber das ist ja alles "falsch", nur weil du etwas anderes meinst. Was ist schon eine herrschende Lehre, was ist schon die Rechtsprechung (rechnet zur "vermittelnden Auffassung" oben) ... Erstere gibt es für dich gar nicht, zweitere kann zumindest nicht lesen, wenn es nach dir geht.
Aber warum so viel Text? Man kann doch auch einfach unterkomplex falsch vereinfachend sagen:
Und das ist dann allein "richtig".
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Re: In einer MiStra nach Nummer 16 Arbeitgeber Info?
Also fassen wir zusammen, dass der Angeklagte zum Beruf schweigen darf in der Praxis. Herzlichen Glückwunsch.
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Re: In einer MiStra nach Nummer 16 Arbeitgeber Info?
Hihi.Verwaltungsjurist hat geschrieben: ↑Samstag 24. August 2024, 16:09Bist du Strafverteidiger? Bei dem Ego kann es ja kaum anders sein.
Du hast ja selbst zitiert, dass er das regelmäßig muss, sofern die Angaben nicht ausnahmsweise (!) auch für die Schuldfrage von Bedeutung sind. Das sind sie aber nur in seltenen Ausnahmekonstellationen.Ara hat geschrieben: ↑Samstag 24. August 2024, 16:32 § 136 Rn. 5: "Obwohl sich das verfahrensrechtlich nicht erzwingen lässt, ist der Beschuldigte nach § 111 OWiG zu Angaben über seine Person verpflichtet, auch wenn das auf eine Selbstbelastung hinausläuft, sofern die Angaben nicht ausnahmsweise (Beruf, Staatsangehörigkeit) auch für die Schuldfrage von Bedeutung sind."
Du ich glaub das wird nicht besser.
Aber um das abzukürzen: Bist du denn der Meinung in der Praxis muss der Angeklagte seinen Beruf in einem Strafverfahren angeben?
Nein, das darf er nur dann, wenn der Beruf für die Schuldfrage von Bedeutung ist - primär also nur bei Amtsdelikten. Wir fassen also richtig zusammen, dass der Angeklagte seinen Beruf angeben muss und ansonsten eine Ordnungswidrigkeit begeht. (Ausnahmen sind für die Praxis[tm] nicht relevant.)
Und ja, der Beruf wird hier[tm] in der Praxis[tm] routinemäßig abgefragt, mit Abweichungen in der konkreten Ausprägung ("Was machen Sie beruflich? Haben Sie einen Beruf erlernt? ..."). Zumeist wird er bereits durch die Polizei erfasst.
Ausweichende Angaben zum Beruf oder eine explizite Weigerung sind übrigens ein schöner Anlass, dazu konkrete Ermittlungen anzustellen, um dann ggf. bestehenden Mitteilungspflichten nachzugehen ...