Hallo,
in einer Anzeige wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe eine Straftat nach 140 StGB belohnt und gebilligt. Er hat, nachdem ein Vereinsgebäude nachts angegriffen und beschädigt wurde, öffentlich geschrieben, dass er das gut fände. Ich sage, dass sich der Beschuldigte nicht strafbar gemacht hat.
Gehen wir das genau durch:
„Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d *)
1.
belohnt, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, oder
2.
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) billigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Hierbei fällt 138 und 176 schon mal raus, weil es beim Ersteren um Dinge wie Mord, Völkermord, Geldpapierfälschung und beim Letzteren um sexuellen Missbrauch u.s.w. geht.
Bleibt nur noch der Verweis auf 126 Absatz 1. Dort steht geschrieben:
„(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. einen der in § 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Fälle des Landfriedensbruchs, (...) androht, (...).“
In 125a geht es um schweren Landfriedensbruch, welcher evtl. für die obige Tat reichen könnte. Es findet sich jedoch nur der Verweis auf 126 (1), in welchem von einer Androhung der Rede ist. Wozu also der Verweis auf 126 (1), wenn es nicht um die Androhung, sondern um die in 125a Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Dinge geht? Meiner Ansicht nach folgt daraus, dass der Straftatbestand nur erfüllt ist, wenn der Beschuldigte die **Androhung** einer solchen Straftat - in diesem Fall einer Sachbeschädigung oder, wenn man so will, eines Landfriedensbruches - belohnt oder billigt.
Liege ich bei meiner Einschätzung falsch?
LG.
Fall einer Belohnung und Billigung einer Straftat (140 StGb)
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