Besitzwehr oder Besitzkehr bei Einkaufswägen im Supermarkt?

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Antworten
ErfolgreicherJurist
Noch selten hier
Noch selten hier
Beiträge: 15
Registriert: Donnerstag 25. April 2024, 19:54

Besitzwehr oder Besitzkehr bei Einkaufswägen im Supermarkt?

Beitrag von ErfolgreicherJurist »

Hallo zusammen,

ich bin über einen Beispielsfall im Rahmen der Besitzwehr gem. § 859 I BGB gestoßen, den ich nicht so ganz verstehe. Demnach soll unter Besitzwehr auch diese Konstellation fallen: Jemand nimmt etwas aus meinem Einkaufswagen im Supermarkt und packt es in seinen eigenen Einkaufswagen, und aufgrund von Besitzwehr gem. § 859 I BGB ist es mir erlaubt, mir diese Sache wieder aus dem Einkaufswagen der anderen Person zurückzuholen.

Ich hätte gedanklich zuerst an die Besitzkehr gem. § 859 II BGB gedacht, weil der Besitz im oben genannten Fall ja bereits "entzogen" bzw. "gestört" ist und § 859 I BGB nur eine Verhinderung des Entziehung bzw. Störung des Besitzes gestattet. Außerdem gestattet § 859 II BGB ja eine "Wiederabnahme". Bin mir allerdings trotzdem unsicher, weil es bei § 859 II BGB ja auch um das Betreffen bzw. Verfolgen des Täters auf frischer Tat geht.

Ich stehe irgendwie auf dem Schlauch und verstehe das Fallbeispiel nicht...

Würde mich über Eure Einschätzung sehr freuen, vielen Dank im Voraus! ;)
LG
Torsten Kaiser
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 203
Registriert: Donnerstag 21. Dezember 2023, 13:21
Ausbildungslevel: RA

Re: Besitzwehr oder Besitzkehr bei Einkaufswägen im Supermarkt?

Beitrag von Torsten Kaiser »

BeckOK § 859 Rn. 10:

Der Besitzer darf nach Abs. BGB § 859 Absatz 1 bewegliche und unbewegliche Sachen mit (verhältnismäßiger, → BECKOKBGB BGB § 859 Randnummer Rn. 8) Gewalt gegen verbotene Eigenmacht iSv § BGB § 858 verteidigen, die noch nicht zu einem Besitzentzug geführt hat; der bloße „Angriff“ reicht aus (NK-BGB/Hoeren Rn. 4). Der Besitzer muss also noch Besitz haben; nach Entzug der Sache hat er die Rechte nach Abs. BGB § 859 Absatz 2 und BGB § 859 Absatz 3 (so MüKoBGB/Schäfer Rn. MUEKOBGB BGB § 859 Randnummer 5; Soergel/Wendelstein Rn. SOERGELKOBGB BGB § 859 Randnummer 4).

In deinem Fall würde danach in der Tat wohl eher Abs. 2 greifen.

Viele Grüße aus Lübeck
Benutzeravatar
Strich
Mega Power User
Mega Power User
Beiträge: 2355
Registriert: Samstag 9. Januar 2016, 16:52
Ausbildungslevel: Anderes

Re: Besitzwehr oder Besitzkehr bei Einkaufswägen im Supermarkt?

Beitrag von Strich »

Hätte ich jetzt auch so gedacht.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

www.richtersicht.de

Seit 31.05.2022 Lord Strich
Torsten Kaiser
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 203
Registriert: Donnerstag 21. Dezember 2023, 13:21
Ausbildungslevel: RA

Re: Besitzwehr oder Besitzkehr bei Einkaufswägen im Supermarkt?

Beitrag von Torsten Kaiser »

Ist so. Der Fragensteller ist aber anscheinend abgetaucht.
ErfolgreicherJurist
Noch selten hier
Noch selten hier
Beiträge: 15
Registriert: Donnerstag 25. April 2024, 19:54

Re: Besitzwehr oder Besitzkehr bei Einkaufswägen im Supermarkt?

Beitrag von ErfolgreicherJurist »

Hallo ihr beiden, danke für die schnelle Antwort.

Ich bin tatsächlich nicht abgetaucht ;) Vielleicht wurde der Beispielsfall einfach fehlerhaft unter den § 859 I BGB gepackt, mir erschließt sich nämlich auch nicht, wie er darunter zu subsumieren ist. Die Klarstellung mit § 859 II BGB hat mir auf jeden Fall geholfen!
Torsten Kaiser
Fleissige(r) Schreiber(in)
Fleissige(r) Schreiber(in)
Beiträge: 203
Registriert: Donnerstag 21. Dezember 2023, 13:21
Ausbildungslevel: RA

Re: Besitzwehr oder Besitzkehr bei Einkaufswägen im Supermarkt?

Beitrag von Torsten Kaiser »

Gern.
Antworten