Hallo zusammen,
ich bin über einen Beispielsfall im Rahmen der Besitzwehr gem. § 859 I BGB gestoßen, den ich nicht so ganz verstehe. Demnach soll unter Besitzwehr auch diese Konstellation fallen: Jemand nimmt etwas aus meinem Einkaufswagen im Supermarkt und packt es in seinen eigenen Einkaufswagen, und aufgrund von Besitzwehr gem. § 859 I BGB ist es mir erlaubt, mir diese Sache wieder aus dem Einkaufswagen der anderen Person zurückzuholen.
Ich hätte gedanklich zuerst an die Besitzkehr gem. § 859 II BGB gedacht, weil der Besitz im oben genannten Fall ja bereits "entzogen" bzw. "gestört" ist und § 859 I BGB nur eine Verhinderung des Entziehung bzw. Störung des Besitzes gestattet. Außerdem gestattet § 859 II BGB ja eine "Wiederabnahme". Bin mir allerdings trotzdem unsicher, weil es bei § 859 II BGB ja auch um das Betreffen bzw. Verfolgen des Täters auf frischer Tat geht.
Ich stehe irgendwie auf dem Schlauch und verstehe das Fallbeispiel nicht...
Würde mich über Eure Einschätzung sehr freuen, vielen Dank im Voraus!
LG
Besitzwehr oder Besitzkehr bei Einkaufswägen im Supermarkt?
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Re: Besitzwehr oder Besitzkehr bei Einkaufswägen im Supermarkt?
BeckOK § 859 Rn. 10:
Der Besitzer darf nach Abs. BGB § 859 Absatz 1 bewegliche und unbewegliche Sachen mit (verhältnismäßiger, → BECKOKBGB BGB § 859 Randnummer Rn. 8) Gewalt gegen verbotene Eigenmacht iSv § BGB § 858 verteidigen, die noch nicht zu einem Besitzentzug geführt hat; der bloße „Angriff“ reicht aus (NK-BGB/Hoeren Rn. 4). Der Besitzer muss also noch Besitz haben; nach Entzug der Sache hat er die Rechte nach Abs. BGB § 859 Absatz 2 und BGB § 859 Absatz 3 (so MüKoBGB/Schäfer Rn. MUEKOBGB BGB § 859 Randnummer 5; Soergel/Wendelstein Rn. SOERGELKOBGB BGB § 859 Randnummer 4).
In deinem Fall würde danach in der Tat wohl eher Abs. 2 greifen.
Viele Grüße aus Lübeck
Der Besitzer darf nach Abs. BGB § 859 Absatz 1 bewegliche und unbewegliche Sachen mit (verhältnismäßiger, → BECKOKBGB BGB § 859 Randnummer Rn. 8) Gewalt gegen verbotene Eigenmacht iSv § BGB § 858 verteidigen, die noch nicht zu einem Besitzentzug geführt hat; der bloße „Angriff“ reicht aus (NK-BGB/Hoeren Rn. 4). Der Besitzer muss also noch Besitz haben; nach Entzug der Sache hat er die Rechte nach Abs. BGB § 859 Absatz 2 und BGB § 859 Absatz 3 (so MüKoBGB/Schäfer Rn. MUEKOBGB BGB § 859 Randnummer 5; Soergel/Wendelstein Rn. SOERGELKOBGB BGB § 859 Randnummer 4).
In deinem Fall würde danach in der Tat wohl eher Abs. 2 greifen.
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Re: Besitzwehr oder Besitzkehr bei Einkaufswägen im Supermarkt?
Hätte ich jetzt auch so gedacht.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -
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Re: Besitzwehr oder Besitzkehr bei Einkaufswägen im Supermarkt?
Ist so. Der Fragensteller ist aber anscheinend abgetaucht.
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Re: Besitzwehr oder Besitzkehr bei Einkaufswägen im Supermarkt?
Hallo ihr beiden, danke für die schnelle Antwort.
Ich bin tatsächlich nicht abgetaucht Vielleicht wurde der Beispielsfall einfach fehlerhaft unter den § 859 I BGB gepackt, mir erschließt sich nämlich auch nicht, wie er darunter zu subsumieren ist. Die Klarstellung mit § 859 II BGB hat mir auf jeden Fall geholfen!
Ich bin tatsächlich nicht abgetaucht Vielleicht wurde der Beispielsfall einfach fehlerhaft unter den § 859 I BGB gepackt, mir erschließt sich nämlich auch nicht, wie er darunter zu subsumieren ist. Die Klarstellung mit § 859 II BGB hat mir auf jeden Fall geholfen!
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