Hallo zusammen,
wie prüft ihr die Mittäterschaft eines Beteiligten, der nicht tatnächster ist?
Mittäterschaft
Moderator: Verwaltung
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jona7317
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Würde ich genauso machen, beim fehelnden Tatbestandsmerkaml des A also folgendes:
A hat keine eigene Tathandlung begangen. Er muss sich jedoch gem. § 25 II StGB die Tathandlung des B zurechnen lassen, wenn A und B Mittäter sind.
Dafür müsste zunächst eine eigene Tathandlung des B vorliegen. [Prüfung folgt]
Diese Tathandlung muss sich A jedoch nur zurechnen lassen, wenn er und B Mittäter sind. [Prüfung folgt]
A hat keine eigene Tathandlung begangen. Er muss sich jedoch gem. § 25 II StGB die Tathandlung des B zurechnen lassen, wenn A und B Mittäter sind.
Dafür müsste zunächst eine eigene Tathandlung des B vorliegen. [Prüfung folgt]
Diese Tathandlung muss sich A jedoch nur zurechnen lassen, wenn er und B Mittäter sind. [Prüfung folgt]
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NolanFlare
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- Registriert: Montag 14. Oktober 2024, 11:25
Zur Prüfung der Mittäterschaft, wenn eine Person nicht der “tatnächste” ist, orientiert man sich meist an den Anforderungen der Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB. Der Kernpunkt liegt dabei in der gemeinsamen Tatherrschaft und dem gemeinsamen Tatplan. Du prüfst also:
Gemeinsamer Tatplan: Es muss ein gegenseitiges Einverständnis zur Tatbegehung vorliegen.
Tatbeitrag: Auch wenn der Beteiligte nicht tatnächster ist, muss sein Beitrag zur Tat relevant sein. Oft reichen Unterstützungshandlungen oder die Übernahme einer wesentlichen Rolle innerhalb der Tatplanung.
Typischerweise prüfst du den subjektiven Tatbestand, also den gemeinsamen Willen zur Tatausführung, und dann, ob der Beteiligte durch sein Verhalten einen wesentlichen Einfluss auf die Tat hatte.
Gemeinsamer Tatplan: Es muss ein gegenseitiges Einverständnis zur Tatbegehung vorliegen.
Tatbeitrag: Auch wenn der Beteiligte nicht tatnächster ist, muss sein Beitrag zur Tat relevant sein. Oft reichen Unterstützungshandlungen oder die Übernahme einer wesentlichen Rolle innerhalb der Tatplanung.
Typischerweise prüfst du den subjektiven Tatbestand, also den gemeinsamen Willen zur Tatausführung, und dann, ob der Beteiligte durch sein Verhalten einen wesentlichen Einfluss auf die Tat hatte.