Liebe Jura-Welt Community,
laut §480 BGB finden beim Tauschvertrag die Vorschriften über den Kauf (§§433ff. BGB) entsprechende Anwendung.
Im systematischen Vergleich, bedeutet diese "entsprechende Anwendung" die bestmögliche Übertragung der Rechtsvorschriften und -prinzipien aus dem verwiesen Normenkonglomerat (unangeberisch formuliert: Abschnitt) des BGB.
Somit findet auch die Vorschrift der Minderung (§§441, 437 Nr. 2 BGB) Anwendung. Wie kann aber hier die bestmögliche Übertragung erfolgen ?
Denn eine Minderung der Gegenleistung setzt ja die Teilbarkeit voraus.
(1) Wenn diese vorliegt, erfolgt die Minderung nach "Teilen" des streitgegenständlichen Leistungsgegenstandes ?
(2) Wenn diese nicht vorliegt, findet die Minderung überhaupt "entsprechende" Anwendung ?
Denn hier stehen mehrere teleologische Erwägungen im Konflikt.
a) Schließt man die Minderung als solche aus, wird die Beibehaltung des Vertrages auf Primärebene erschwert. Zudem werden damit die Handlungsmöglichkeiten des Schutzbedürftigen "Tauschenden" gekürzt.
b) Anderseits könnte man - wie die h.M. - einen Ausgleichsanspruch in Geld gewähren. Dann würde aber die "entsprechende Anwendung" dazu führen, dass die Existenzberechtigung des Tauschvertrages (gegenseitige Übertragungspflicht von Sachwerten) in Frage gestellt wird.
Anders ausgedrückt: obwohl Geld aus dem Spiel gelassen werden sollte, wird es durch die Pflicht zur Geldzahlung iRd Minderung wieder eingebracht. Dies wäre natürlich auch in Hinsicht der Vertragsgestaltungsfreiheit problematisch.
Auf Hinweise aus einschlägigen Kommentarstellen möchte ich verzichten. Mir geht es primär um den Meinungsstand in dieser Community.
Mit freundlichen Grüßen.
Modalitäten der Minderung beim Tauschvertrag nach §480 BGB
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Modalitäten der Minderung beim Tauschvertrag nach §480 BGB
"The clearest way to show what the rule of law means to us in everyday life is to recall what has happened when there is no rule of law." - Dwight D. Eisenhower.