Liebe Jura-Welt Community,
welche Prüfung- und Praxisrelevanz hat §627 BGB ?
Diese Vorschrift ist seit dem Inkrafttreten des BGB am 01.01.1900 quasi unverändert geblieben.
Für mich handelt es sich dabei stark um eine verstaubte Vorschrift mit einem geringen Anwendungsbereich (vgl. den veralteten Wortlaut), da meistens die "üblichen Kündigungsvorschriften" (§§620 II, 621, 622, 623) vorrangig sein werden.
Einschätzungen ?
Mit freundlichen Grüßen.
Prüfungsrelevanz von §627 BGB
Moderator: Verwaltung
- Ambitiosus_Advocatus
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Prüfungsrelevanz von §627 BGB
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Re: Prüfungsrelevanz von §627 BGB
Als RA bin ich froh über das Recht, das Mandat sofort niederlegen zu können, ohne eine nähere Erklärung schuldig zu sein. Bei Mandanten, die sich nicht benehmen können oder querschießen, hat die Vorschrift somit durchaus eine Praxisrelevanz.
Bei anderen von § 627 BGB erfassten Berufsgruppen wird dies wohl ganz ähnlich sein.
Die Prüfungsrelevanz dürfte dagegen eher gering sein.
Bei anderen von § 627 BGB erfassten Berufsgruppen wird dies wohl ganz ähnlich sein.
Die Prüfungsrelevanz dürfte dagegen eher gering sein.
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Re: Prüfungsrelevanz von §627 BGB
Für Nds: § 16 I, VI NJAVO (EJP) bzw. §§ 36 II, 16 VI NJAVO (ZJP)
Soll heißen grundsätzlich darf alles drankommen; was sich ändert ist lediglich die Tiefe des erwarteten Wissens dazu, insbesondere im Hinblick auf Rechtsprechung und Literatur. Bei Themen, die grds. nicht zum Prüfungsstoff gehören, soll eben lediglich geprüft werden, ob das juristische Handwerkszeug verstanden wird.
Bspw: eine Originalexamenklausur im Probeexamen vor meiner EJP hatte als einen wesentlichen Ausgangspunkt für einen Schwerpunkt §§ 508, 498 BGB als Rücktrittsrecht zu prüfen als ein dadurch entfallendes Recht zum Besitz iRd § 986 BGB. Die §§ 506 ff. BGB sind mir vorher allerdings auch nicht bekannt gewesen, da sie nicht zum Prüfungskatalog gehören; man konnte jedoch anhand des Sachverhaltes erkennen, dass es eben aus dem Bereich des Darlehensvertragsrechtes stammen muss. Das konnte man durch systematische Arbeit gut lösen und musste eben zusätzlich eine Entbehrlichkeit der nach § 498 BGB erforderlichen Frist durch § 323 II Nr. 2 BGB analog erkennen. Letztlich musste man also am Gesetz arbeiten und - sofern man auf ein Problem stieß - dieses eben anhand von Auslegung lösen. Dafür bekam man auch entsprechend Punkte. Wenn ich mittlerweile selbst Klausuren im Klausurenkurs korrigieren, gibt es auch immer Korrekturhinweise bei unbekannten Sachen o.ä., dass eben schon das Erkennen des Problem honoriert werden solle oder die Auseinandersetzung damit.
Das heißt Unbekanntes, nicht explizite Prüfungsstoff kann drankommen, der Umstand wird aber beim Erwartungshorizont berücksichtigt.
Ich kann übrigens von meinen eigenen Examensklausuren sagen, dass gerade unbekannte Gebiete sehr dankbar als Bearbeiter sind, da der Erwartungshorizont eben ein anderer ist und gerade bei solchen Klausuren gutes Arbeiten honoriert wird statt des Memorierens des 100. Kaufrecht- oder Werkvertragsproblems.
Soll heißen grundsätzlich darf alles drankommen; was sich ändert ist lediglich die Tiefe des erwarteten Wissens dazu, insbesondere im Hinblick auf Rechtsprechung und Literatur. Bei Themen, die grds. nicht zum Prüfungsstoff gehören, soll eben lediglich geprüft werden, ob das juristische Handwerkszeug verstanden wird.
Bspw: eine Originalexamenklausur im Probeexamen vor meiner EJP hatte als einen wesentlichen Ausgangspunkt für einen Schwerpunkt §§ 508, 498 BGB als Rücktrittsrecht zu prüfen als ein dadurch entfallendes Recht zum Besitz iRd § 986 BGB. Die §§ 506 ff. BGB sind mir vorher allerdings auch nicht bekannt gewesen, da sie nicht zum Prüfungskatalog gehören; man konnte jedoch anhand des Sachverhaltes erkennen, dass es eben aus dem Bereich des Darlehensvertragsrechtes stammen muss. Das konnte man durch systematische Arbeit gut lösen und musste eben zusätzlich eine Entbehrlichkeit der nach § 498 BGB erforderlichen Frist durch § 323 II Nr. 2 BGB analog erkennen. Letztlich musste man also am Gesetz arbeiten und - sofern man auf ein Problem stieß - dieses eben anhand von Auslegung lösen. Dafür bekam man auch entsprechend Punkte. Wenn ich mittlerweile selbst Klausuren im Klausurenkurs korrigieren, gibt es auch immer Korrekturhinweise bei unbekannten Sachen o.ä., dass eben schon das Erkennen des Problem honoriert werden solle oder die Auseinandersetzung damit.
Das heißt Unbekanntes, nicht explizite Prüfungsstoff kann drankommen, der Umstand wird aber beim Erwartungshorizont berücksichtigt.
Ich kann übrigens von meinen eigenen Examensklausuren sagen, dass gerade unbekannte Gebiete sehr dankbar als Bearbeiter sind, da der Erwartungshorizont eben ein anderer ist und gerade bei solchen Klausuren gutes Arbeiten honoriert wird statt des Memorierens des 100. Kaufrecht- oder Werkvertragsproblems.
- Ambitiosus_Advocatus
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Re: Prüfungsrelevanz von §627 BGB
Verstehe, danke für die Einschätzungen !
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Re: Prüfungsrelevanz von §627 BGB
Im zweiten Examen hat die Vorschrift eine riesige Bedeutung