Mietrecht

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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Mira123
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Mietrecht

Beitrag von Mira123 »

Hallo Leute, ich komme bei einer Abwandlung in einem Fall nicht weiter. Entweder ich habe ein Denkfehler oder die Lösung ist wirklich so einfach.
Kurze Schilderung:

A möchte in einen Neubau ziehen. Bei dem Vertragsschluss eröffnet der Vermieter, dass auch noch weitere Malerarbeiten und Spachtelarbeiten auf den Mieter zukommen wenn er einziehen möchte. Er nennt auch einen Preis, da sein Freund Maler ist und bereits einen Kostenvoranschlag für ihn gemacht hat. Dieser liegt bei 3000 €. A unterschreibt den Vertrag und verlangt nach Einzug die 3000 Euro zurück, weil er gelesen hat, dass diese Arbeiten dem Vermieter obliegen und er sie nicht auf den Mieter abwälzen kann. Im Vertrag selbst wurde nichts vereinbart.
Ich stehe echt auf den Schlauch bin bei 536b BGB raus. Der A hat keine Ansprüche, weil er den Mangel beim Vertragsschluss kannte und dennoch unterschrieb.

Falls jemand antwortet, danke ich schon mal dafür :)
Torsten Kaiser
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Re: Mietrecht

Beitrag von Torsten Kaiser »

An wen hat A die 300 Euro gezahlt, an den VM oder den Maler?
Wurden die Arbeiten vom Maler durchgeführt oder nicht?
Was steht im Vertrag zum Zustand der Wohnung?
Mira123
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Re: Mietrecht

Beitrag von Mira123 »

Hallo Herr Kaiser ;)

Das Geld wurde an den Maler M gezahlt, der auch die Arbeiten durchgeführt hat. Im Mietvertrag steht lediglich Neubau/Erstbezug im Hinblick auf den Zustand.
Mira123
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Re: Mietrecht

Beitrag von Mira123 »

Würde es etwas ändern, wenn man die Arbeiten nicht durchgeführt hätte. Bis auf die Anspruchsgrundlage die ja dann 535 Abs. 1 BGB wäre?
Torsten Kaiser
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Re: Mietrecht

Beitrag von Torsten Kaiser »

Hi Mira,

will A das Geld vom VM zurück oder vom Maler? Bei Jura ist es immer wichtig, präzise Angaben zu machen... .-)

LG
Mira123
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Re: Mietrecht

Beitrag von Mira123 »

Verzeihen Sie bitte, ich hätte natürlich präzisere Angaben machen müssen. Die Frage lautete welche Ansprüche hat A gegen V. Unabhängig von der Fallfrage, welche Ansprüche hätte den A gegen M?

Danke schon mal, dass Sie sich die Mühe machen und auf meine Fragen antworten!
Torsten Kaiser
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Re: Mietrecht

Beitrag von Torsten Kaiser »

Also, ohne dazu nachgeforscht zu haben oder den Fall zu kennen, würde ich sagen, dass hier v.a. Ansprüche aus GoA und § 812 BGB in Betracht kommen. Bei GoA würde ich ein bißchen mit dem FGW ein Problem haben, so dass es wohl auf § 812 BGB hinausläuft (etwas erlangt ist die Wertsteigerung der Wohnung). Ob der AS dann auch durchgeht ist eine Frage der Argumentation/des Einzelfalls.

Aber alles ohne Gewähr.
Mira123
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Re: Mietrecht

Beitrag von Mira123 »

Ich bin trotzdem schon bei 535b BGB raus, da bei Vertragsschluss ja der Umstand erwähnt wurde und von dem A zumindest konkludent angenommen wurde. Auch bei 812 BGB wäre ich raus. Für mich liegt hier eine Beschaffenheitsvereinbarung vor.
Torsten Kaiser
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Re: Mietrecht

Beitrag von Torsten Kaiser »

Warum sollte § 536b BGB auf GoA oder § 812 BGB durchschlagen? Die Norm sperrt doch nur die dort aufgeführten AS.

Warum sollte eine Beschaffenheitsvereinbarung § 812 BGB sperren? Es geht um die Wertsteigerung am Grdstück als erlangtes etwas. Wenn es dafür keinen Rechtsgründ für das Behaltendürften gibt, dann kommt 812 in Betracht.

VG
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