Hallo! Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen, ich bin nämlich etwas verwirrt von der Lösung dieses Falles.
Und zwar die Frage 2 bezogen auf den Schadensersatz.
Warum wird er denn in diesem Fall geprüft? Die Käuferin leistet ja bereits Wertersatz..
Dass ein SE Anspruch neben dem Rücktritt geltend gemacht werden kann ist mir bewusst. Dennoch frage ich mich worin im gegebenen Fall der Schaden liegen soll?
Habe ich da ein Denkfehler oder ist die Lösung womöglich falsch/veraltet?
Fall: https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/ ... all_14.pdf
Lösung zu dem Fall: https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/ ... all_14.pdf
Ich danke ihnen im Voraus für jegliche Hilfe!
Ist diese Lösung richtig? Rücktritt und Schadensersatz gleichzeitig?
Moderator: Verwaltung
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Re: Ist diese Lösung richtig? Rücktritt und Schadensersatz gleichzeitig?
Es ist eben eine weitere AGL, die deren Rechtsfolge das Begehren des V (Ersatz für das getötete Tier) ausfüllt und damit in einem Gutachten zu prüfen ist. Der Schaden wurde ja in der Lösung benannt oder was genau verstehst du an dem genannten Schaden nicht?
Dass ein Wertersatzanspruch und ein Schadensersatzanspruch wegen der unterschiedlichen Reichweite, bspw. § 252 BGB, nicht notwendigerweise identisch ist, wird dort schon ausgeführt.
Sofern du dich fragst, warum man überhaupt mehrere AGL prüft, die am Ende ggf. das gleiche Ergebnis liefern: Ein Gutachten behandelt umfassend alle Anspruchsgrundlagen deren Rechtsfolge die Aufgabenstellung/den Bearbeitervermerk ausfüllen.
Dass ein Wertersatzanspruch und ein Schadensersatzanspruch wegen der unterschiedlichen Reichweite, bspw. § 252 BGB, nicht notwendigerweise identisch ist, wird dort schon ausgeführt.
Sofern du dich fragst, warum man überhaupt mehrere AGL prüft, die am Ende ggf. das gleiche Ergebnis liefern: Ein Gutachten behandelt umfassend alle Anspruchsgrundlagen deren Rechtsfolge die Aufgabenstellung/den Bearbeitervermerk ausfüllen.
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Re: Ist diese Lösung richtig? Rücktritt und Schadensersatz gleichzeitig?
Erstmal wirklich vielen Dank für die Antwort.
Ja mich verwirrt es tatsächlich warum man mehrere AGL prüft die zum selben Ergebnis führen.
Wenn man Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat dann prüft man eigentlich auch nicht ob auch ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung vorliegt? Oder doch? Und wenn nicht wo liegt da der Unterschied?
Sorry falls die Frage blöd ist, vielleicht muss ich mich auch einfach nochmal reinlesen und mit paar Fällen üben
Ja mich verwirrt es tatsächlich warum man mehrere AGL prüft die zum selben Ergebnis führen.
Wenn man Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat dann prüft man eigentlich auch nicht ob auch ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung vorliegt? Oder doch? Und wenn nicht wo liegt da der Unterschied?
Sorry falls die Frage blöd ist, vielleicht muss ich mich auch einfach nochmal reinlesen und mit paar Fällen üben

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Re: Ist diese Lösung richtig? Rücktritt und Schadensersatz gleichzeitig?
1) Bei einem Schadensersatz statt der Leistung ist der Anspruch auf die Leistung (auf Erfüllung) mit Verlangen des Schadensersatzes auch kraft Gesetzes ausgeschlossen, § 281 IV BGB. Ein Schadensersatz neben der Leistung kann auch neben der Erfüllung verlangt werden, ist aber auch auf eine andere Rechtsfolge gerichtet.
2) Man prüft mehrere AGL, weil im Gutachen eben alle Anspruchsgrundlagen zu prüfen sind, deren Rechtsfolge das Begehren des Anspruchstellers ausfüllt. Ein Gutachten ist umfassend. Das ist insofern auch wichtig jetzt während des Studiums - so verstehe ich das bei dir - zu lernen, denn obschon bspw. ein Anspruch auf SE oder Wertersatz infolge eines Rücktrittes ggf. von der zu leistenden Zahlung an den Anspruchsteller sein können, haben sie trotzdem verschiedene Tatbestandsmerkmale. Das kann (!) sich in einem Zivilprozess, bei dem dann auch Darlegungs- und ggf. Beweislast bedeutsam sein können/sind, auswirken. Da kann es dann sein, dass man ggf. nur die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm darlegen und beweisen kann.
Ein Beispiel, wo es einen wesentlichen Unterschied machen kann, ist bspw. bei einem Verkehrsunfall: Da kann ein Anspruch aus §§ 7, 18 StVG wegen des Charakters als Gefährdungshaftung bzw. Haftung für vermutetes Verschulden wesentlich leichter durchgesetzt werden als ein auf Rechtsfolgenseite identischer § 823 I BGB dessen Voraussetzungen schwieriger darzulegen und beweisen sein können, insbesondere das Verschulden, dass der Gläubiger und Geschädigte darzulegen und ggf. auch beweisen müsste.
2) Man prüft mehrere AGL, weil im Gutachen eben alle Anspruchsgrundlagen zu prüfen sind, deren Rechtsfolge das Begehren des Anspruchstellers ausfüllt. Ein Gutachten ist umfassend. Das ist insofern auch wichtig jetzt während des Studiums - so verstehe ich das bei dir - zu lernen, denn obschon bspw. ein Anspruch auf SE oder Wertersatz infolge eines Rücktrittes ggf. von der zu leistenden Zahlung an den Anspruchsteller sein können, haben sie trotzdem verschiedene Tatbestandsmerkmale. Das kann (!) sich in einem Zivilprozess, bei dem dann auch Darlegungs- und ggf. Beweislast bedeutsam sein können/sind, auswirken. Da kann es dann sein, dass man ggf. nur die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm darlegen und beweisen kann.
Ein Beispiel, wo es einen wesentlichen Unterschied machen kann, ist bspw. bei einem Verkehrsunfall: Da kann ein Anspruch aus §§ 7, 18 StVG wegen des Charakters als Gefährdungshaftung bzw. Haftung für vermutetes Verschulden wesentlich leichter durchgesetzt werden als ein auf Rechtsfolgenseite identischer § 823 I BGB dessen Voraussetzungen schwieriger darzulegen und beweisen sein können, insbesondere das Verschulden, dass der Gläubiger und Geschädigte darzulegen und ggf. auch beweisen müsste.
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Re: Ist diese Lösung richtig? Rücktritt und Schadensersatz gleichzeitig?
Vielen lieben Dank nochmal für die ausführliche Antwort!!