Hallo,
ich habe aktuell über eine Beschwerde gegen einen § 91a-Beschluss zu entscheiden, den mein Ausbilder ursprünglich erlassen hat. Obschon wir das Thema der Erledigung und des § 91a-Beschlusses bereits in der AG behandelt haben, haben wir die Beschwerde dagegen nur beiläufig erwähnt. Im Anders/Gehle steht leider auch nicht wirklich etwas dazu. Folgende Fragen haben sich dabei (bislang) ergeben:
1) Beginnt das Rubrum trotzdem mit "in dem Rechtsstreit" oder mit "in dem Beschwerdefahren"?
2) Ist, wenn der Bekl. Beschwerdeführer ist, dieser als "Beklagter und Beschwerdeführer" zu bezeichnen, ist das separat zu nennen oder überhaupt nicht? Sind die Parteien etwa auch in anderer Reihenfolge jetzt zu nennen?!
3) Als Entscheidung gibt es ja nach § 572 ZPO zwei Möglichkeiten: Abhilfe oder keine Abhilfe und Vorlage beim Beschwerdegericht. Tenoriert man bei der Abhilfe dann lediglich die Aufhebung des vorherigen Beschlusses und eben den neuen/die neue Kostengrundentscheidung? Tenoriert man im Fall der nicht erfolgten Abhilfe dann: "1. Der Beschwerde wird nicht abgeholfen bzw. der Beschluss vom xy wird aufrechterhalten. 2. Die Sache wird dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt." Ziff. 1 Alt. 1 entspräche ja dem Wortlaut des § 572 I ZPO, Alt. 2 ist womöglich verständlicher(?); Ziff. 2 finde ich zwar deklaratorisch ganz schick auch aus Parteisicht, bin mir aber nicht sicher, ob man das zu erwähnen hat; denn die Vorlage/Abgabe wird ja von Gesetzes wegen durchgeführt (§ 572 I ZPO).
4) Aufbau: Bislang habe ich es so verstanden, dass man im § 91a-Beschluss lediglich die Überschrift "Gründe" nutzt und dann unter I. eine tatbestandsmäßige Sachverhaltsdarstellung folgt und unter II. eine Art Entscheidungsgründe. Das ist auch für mich nachvollziehbar im Fall, dass man selbst den § 91a-Beschluss verfasst. Wie ist das aber jetzt im Beschwerdeverfahren? Der Bekl. hat nach der einseitigen EE des Kl. nicht reagiert und es ist die Wirkung des § 91a I 2 ZPO eingetreten. Jetzt bringt er neuen Sachvortrag und hat Beschwerde eingelegt, der Kl. hat als Stellungnahme nur mit einer leeren Worthülse reagiert.
Mir fallen nur zwei sinnvolle Möglichkeiten ein: a) Ich entwerfe einen komplett neuen § 91a-Beschluss unter Berücksichtigung des neuen Vortrages (erscheint mir mit dem Charakter der sofortigen Beschwerde als Rechtsbehelf nicht richtig) oder b) ich prüfe zwar erstmal selbst, ob unter Berücksichtigung des neuen Vortrags eine andere § 91a-Entscheidung zu treffen gewesen wäre, falls ich das bejahe; dann würde ich in dem (neuen) Beschluss den alten aufheben, den neuen tenorieren und dann lediglich begründen, warum es zu der Änderung kommt.
Ich danke euch.
§ 91a ZPO Beschwerde
Moderator: Verwaltung
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Re: § 91a ZPO Beschwerde
Hi KMR,
falls du mein ZVR-Skript hast, dort ist ein Abschnitt zur sofortigen Beschwerde enthalten wo viele deiner Fragen angesprochen werden.
LG aus Lübeck!
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Re: § 91a ZPO Beschwerde
Das könnte ggf. die Fragen 1-3 klären (da eher allg. zur sofortigen Beschwerde), aber auch Frage 4? Das Skript zum Zwangsvollstreckungsrecht habe ich (z.Zt./bislang) nicht.
Wenn jemand sonst noch ggf. ein, zwei kurze Sätze zu den Fragen beitragen könnte, wäre ich sehr erfreut.
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- batman
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Re: § 91a ZPO Beschwerde
1. Ja, ersteres.
2. Ja, ersteres.
3. Bei Abhilfe "Der sofortigen Beschwerde des ... wird abgeholfen. Die Kosten des Rechtsstreits ..."
Bei NIchtabhilfe wird nur diese tenoriert (keine Aufrechterhaltung). Die Vorlage an das Beschwerdegericht erfolgt mit Begleitverfügung.
4. Bei Nichtabhilfe werden die Gründe nicht weiter untergliedert, sondern nur ausgführt, warum es bei der angefochtenen Entscheidung bleibt.
Auch bei Abhilfe erfolgt keine Sachverhaltsdarstellung, sondern nur eine Begründung der nunmehr getroffenen Kostenentscheidung.
2. Ja, ersteres.
3. Bei Abhilfe "Der sofortigen Beschwerde des ... wird abgeholfen. Die Kosten des Rechtsstreits ..."
Bei NIchtabhilfe wird nur diese tenoriert (keine Aufrechterhaltung). Die Vorlage an das Beschwerdegericht erfolgt mit Begleitverfügung.
4. Bei Nichtabhilfe werden die Gründe nicht weiter untergliedert, sondern nur ausgführt, warum es bei der angefochtenen Entscheidung bleibt.
Auch bei Abhilfe erfolgt keine Sachverhaltsdarstellung, sondern nur eine Begründung der nunmehr getroffenen Kostenentscheidung.
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Re: § 91a ZPO Beschwerde
Ich danke dir für die kurze Prägnante Antwort. Nur eine kurze Rückfrage zu 2) und 4)batman hat geschrieben: ↑Dienstag 29. Oktober 2024, 12:01 1. Ja, ersteres.
2. Ja, ersteres.
3. Bei Abhilfe "Der sofortigen Beschwerde des ... wird abgeholfen. Die Kosten des Rechtsstreits ..."
Bei NIchtabhilfe wird nur diese tenoriert (keine Aufrechterhaltung). Die Vorlage an das Beschwerdegericht erfolgt mit Begleitverfügung.
4. Bei Nichtabhilfe werden die Gründe nicht weiter untergliedert, sondern nur ausgführt, warum es bei der angefochtenen Entscheidung bleibt.
Auch bei Abhilfe erfolgt keine Sachverhaltsdarstellung, sondern nur eine Begründung der nunmehr getroffenen Kostenentscheidung.
2) Es bleibt dann aber dabei, dass ich zuerst den Kl. nenne und dann den Bekl. und Beschwerdeführer?
4) D.h bei Abhilfe mache ich das wie eine Ursprungsentscheidung des § 91a ZPO; ich muss nicht darstellen, warum die vorherige Entscheidung abgeändert wird (wie in einem Rechtsmittelverfahren)? In der Aufbauskizze, die mir mein Ausbilder gegeben hat, steht das mit dem Sachverhalt und so wurde es in der AG gesagt, womöglich ist das eine niedersächsische Besonderheit oder als Übung gedacht, weil das lt. unserem LJPA bei Beschlüssen, die Prüfungsleistung darstellen wie § 91a ZPO, stets erforderlich ist.
- batman
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Re: § 91a ZPO Beschwerde
Ja, die Reihenfolge im Rubrum orientiert sich am erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren und es wird nur die zusätzliche Rolle im Rechtsmittelverfahren angefügt.
Die Sachverhaltsschilderung unter Ziffer I. der Gründe erfolgt im Ausgangsbeschluss nach § 91a ZPO und wird in Praxis, Ausbildung und Examen verlangt. Das gilt aber nicht für einen Abhilfebeschluss nach § 572 I 1 HS 1 ZPO.
Doch, das ist ja der tragende Grund für die Abhilfe. Der Beschwerdgegner wird hierdurch ja (in aller Regel) beschwert und muss beurteilen können, ob er die Abhilfe seinerseits anfechten kann (vgl. MüKo-ZPO/Hamdorf, § 572 Rn. 10).ich muss nicht darstellen, warum die vorherige Entscheidung abgeändert wird
Die Sachverhaltsschilderung unter Ziffer I. der Gründe erfolgt im Ausgangsbeschluss nach § 91a ZPO und wird in Praxis, Ausbildung und Examen verlangt. Das gilt aber nicht für einen Abhilfebeschluss nach § 572 I 1 HS 1 ZPO.