Substantiierung / Rechtshängigkeit / Freistellung (Vollstreckbarkeit)
Verfasst: Donnerstag 7. November 2024, 18:13
Hallo,
3 Fragekomplexe:
1)
folgendes ist mir noch nicht so richtig klar - es wurde in Klausuren bislang auch (noch) nicht kritisiert, aber das heißt natürlich nicht zwingend etwas.
Sehr oft beinhalten (Urteils)-Klausuren im Sitzungsprotokoll eine jeweilige (formlose) Parteianhörung sowohl des Kläger als auch des Beklagten. Bislang habe ich neben dem Parteivorbringen in Klage/Klageerwiderung und schriftlichem Vorverfahren auch das Vorbringen aus der jeweiligen Parteianhörung im Tatbestand angeführt, wenn es entscheidungserheblich war. Das wurde bislang nicht kritisiert, von daher gehe ich mal aus, dass das richtig ist.
Ist es erforderlich/zulässig/falsch am Ende des Tatbestandes anzuführen, dass die Parteien persönlich angehört würden und wegen Einzeleinheiten diesbezüglich auf das Sitzungsprotokoll verweist (ähnlich einer erfolgten Beweisaufnahme, aber man es eben ausdrücklich als erfolgte Anhörung bezeichnet (Abgrenzung zur formellen Parteivernehmung)).
Wenn man ausschließlich das Vorbringen der Parteien zum Sachverhalt hat und ggf. die Parteien zusätzlich persönlich angehört wurden:
Die Substantiierung hängt meines Verständnisses ja immer auch vom Gegenvortrag ab. Das heißt je substantiierter (ausführlicher) die darlegungsbelastete Partei vorträgt, desto substantiierter muss auch die Gegenseite vortragen. Erst recht falls ein besonderer Fall mit gesteigerten Substantiierungsanforderungen vorliegt. Wenn nicht ausreichend substantiierter Gegenvortrag erfolgt und der Vortrag der darlegungsbelasteten Partei nachvollziehbar und glaubhaft erscheint, ist das dann (mangels ausreichender Substantiierung) ein zugestehen dieser Tatsache iSv § 138 III ZPO oder ist das eine Art Würdigung des Parteivorbringens (analog? - da kein Beweismittel) § 286 ZPO? (oder ist das im Endeffekt unerheblich?
2) Entgegenstehende Rechtshängigkeit
Nach § 261 III Nr. 1 ZPO kann eine rechtshängige Streitsache nicht erneut anhängig gemacht werden.
Jetzt war es in einer Klausur kurz gefasst so:
Klägerin klagt auf Schadensersatz iHv 10 000 EUR infolge einer Straftat (Betrugskonstellation)
Beklagter wurde zwischenzeitlich auch strafrechtlich verurteilt
Bereits 1 1/2 Jahre vor Klageerhebung hat die Klägerin einen Mahnbescheid über 25 000 EUR mit Begründung Schadensersatz wegen Straftaten/Betrug aus Jahr XY erwirkt gegen den Beklagte Widerspruch erhoben hat und das streitige Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben wurde; auf die gesetzte Klagebegründungsfrist hat die Klägerin nicht reagiert.
Logischerweise schon klausurtaktisch kann ja die jetzt erhobene Klage auf 10 000 nicht unzulässig sein.
Nach § 696 III ZPO gilt die Sache durch die alsbaldige Abgabe an das Streitgericht als rechtshängig seit Zustellung des Mahnbescheides. Dass die Klägerin keine Anspruchsbegründung eingereicht hat, ist grds. unschädlich und nach 6 Monaten, ohne dass noch etwas zu der Sache geschieht, wird die Sache nach Aktenordnung weggelegt. Lt. Thomas/Putzo beseitigt das jedoch nicht die Rechtshängigkeit iSd § 261 ZPO.
Jetzt steht dort aber auch, dass auch bei bestehender Rechtshängigkeit ein qualitativer oder quantitativer Anteil erneut anhängig gemacht werden kann iSv dieser Anteil gerade nicht den gleichen/identischen Streitgegenstand darstellt. Danach habe ich gefolgert, dass das hier ja gerade der Fall ist, da der Klageanspruch deutlich weniger ist als Anspruch im Mahnbescheid.
Ist das aber eurer Ansicht nach tatsächlich die Lösung? Klausurtaktisch kann ja nicht die Klage unzulässig sein und das gesamte Urteil i.Ü. als Hilfsgutachten o.ä. zu verfassen sein.
3)
Bsp: C täuscht A, sodass dieser sich unbewusst dazu verpflichtet B 3000 EUR zu zahlen.
A wird verurteilt 3000 EUR + XY an B zu zahlen
A verklagt C, dass dieser ihn von der Forderung des B freizustellen. Der Klage wird stattgegeben, A obsiegt.
Richtet sich die vorläufige Vollstreckbarkeit für die Klägerin nach § 709 S. 1 ZPO oder § 709 S. 2 ZPO? Denn letztlich heißt Freistellung ja der C soll auf die Schuld A->B zahlen, das heißt es geht um eine Geldzahlung und damit § 709 S. 2 ZPO? Oder heißt Freistellung, dass eine Schuldübernahme erfolgen solle und dementsprechend ginge es um § 709 S. 1 ZPO?
Leider ist der Thomas/Putzo immer sehr knapp im Vergleich zum Grüneberg.
Ich bin für jede Hilfe dankbar.
3 Fragekomplexe:
1)
folgendes ist mir noch nicht so richtig klar - es wurde in Klausuren bislang auch (noch) nicht kritisiert, aber das heißt natürlich nicht zwingend etwas.
Sehr oft beinhalten (Urteils)-Klausuren im Sitzungsprotokoll eine jeweilige (formlose) Parteianhörung sowohl des Kläger als auch des Beklagten. Bislang habe ich neben dem Parteivorbringen in Klage/Klageerwiderung und schriftlichem Vorverfahren auch das Vorbringen aus der jeweiligen Parteianhörung im Tatbestand angeführt, wenn es entscheidungserheblich war. Das wurde bislang nicht kritisiert, von daher gehe ich mal aus, dass das richtig ist.
Ist es erforderlich/zulässig/falsch am Ende des Tatbestandes anzuführen, dass die Parteien persönlich angehört würden und wegen Einzeleinheiten diesbezüglich auf das Sitzungsprotokoll verweist (ähnlich einer erfolgten Beweisaufnahme, aber man es eben ausdrücklich als erfolgte Anhörung bezeichnet (Abgrenzung zur formellen Parteivernehmung)).
Wenn man ausschließlich das Vorbringen der Parteien zum Sachverhalt hat und ggf. die Parteien zusätzlich persönlich angehört wurden:
Die Substantiierung hängt meines Verständnisses ja immer auch vom Gegenvortrag ab. Das heißt je substantiierter (ausführlicher) die darlegungsbelastete Partei vorträgt, desto substantiierter muss auch die Gegenseite vortragen. Erst recht falls ein besonderer Fall mit gesteigerten Substantiierungsanforderungen vorliegt. Wenn nicht ausreichend substantiierter Gegenvortrag erfolgt und der Vortrag der darlegungsbelasteten Partei nachvollziehbar und glaubhaft erscheint, ist das dann (mangels ausreichender Substantiierung) ein zugestehen dieser Tatsache iSv § 138 III ZPO oder ist das eine Art Würdigung des Parteivorbringens (analog? - da kein Beweismittel) § 286 ZPO? (oder ist das im Endeffekt unerheblich?
2) Entgegenstehende Rechtshängigkeit
Nach § 261 III Nr. 1 ZPO kann eine rechtshängige Streitsache nicht erneut anhängig gemacht werden.
Jetzt war es in einer Klausur kurz gefasst so:
Klägerin klagt auf Schadensersatz iHv 10 000 EUR infolge einer Straftat (Betrugskonstellation)
Beklagter wurde zwischenzeitlich auch strafrechtlich verurteilt
Bereits 1 1/2 Jahre vor Klageerhebung hat die Klägerin einen Mahnbescheid über 25 000 EUR mit Begründung Schadensersatz wegen Straftaten/Betrug aus Jahr XY erwirkt gegen den Beklagte Widerspruch erhoben hat und das streitige Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben wurde; auf die gesetzte Klagebegründungsfrist hat die Klägerin nicht reagiert.
Logischerweise schon klausurtaktisch kann ja die jetzt erhobene Klage auf 10 000 nicht unzulässig sein.
Nach § 696 III ZPO gilt die Sache durch die alsbaldige Abgabe an das Streitgericht als rechtshängig seit Zustellung des Mahnbescheides. Dass die Klägerin keine Anspruchsbegründung eingereicht hat, ist grds. unschädlich und nach 6 Monaten, ohne dass noch etwas zu der Sache geschieht, wird die Sache nach Aktenordnung weggelegt. Lt. Thomas/Putzo beseitigt das jedoch nicht die Rechtshängigkeit iSd § 261 ZPO.
Jetzt steht dort aber auch, dass auch bei bestehender Rechtshängigkeit ein qualitativer oder quantitativer Anteil erneut anhängig gemacht werden kann iSv dieser Anteil gerade nicht den gleichen/identischen Streitgegenstand darstellt. Danach habe ich gefolgert, dass das hier ja gerade der Fall ist, da der Klageanspruch deutlich weniger ist als Anspruch im Mahnbescheid.
Ist das aber eurer Ansicht nach tatsächlich die Lösung? Klausurtaktisch kann ja nicht die Klage unzulässig sein und das gesamte Urteil i.Ü. als Hilfsgutachten o.ä. zu verfassen sein.
3)
Bsp: C täuscht A, sodass dieser sich unbewusst dazu verpflichtet B 3000 EUR zu zahlen.
A wird verurteilt 3000 EUR + XY an B zu zahlen
A verklagt C, dass dieser ihn von der Forderung des B freizustellen. Der Klage wird stattgegeben, A obsiegt.
Richtet sich die vorläufige Vollstreckbarkeit für die Klägerin nach § 709 S. 1 ZPO oder § 709 S. 2 ZPO? Denn letztlich heißt Freistellung ja der C soll auf die Schuld A->B zahlen, das heißt es geht um eine Geldzahlung und damit § 709 S. 2 ZPO? Oder heißt Freistellung, dass eine Schuldübernahme erfolgen solle und dementsprechend ginge es um § 709 S. 1 ZPO?
Leider ist der Thomas/Putzo immer sehr knapp im Vergleich zum Grüneberg.
Ich bin für jede Hilfe dankbar.