Hallo,
ein Fall aus der Praxis: Im Strafbefehlsverfahren wurde ein Strafbefehl nach § 316 StGB erlassen. In der Hauptverhandlung stellte sich heraus, dass § 316 StGB mangels Ausfallerscheinungen nicht erfüllt wurde. Stattdessen kommt eine OWiG nach § 24a StVG in Betracht. Kann der Angeklagte nun wegen der OWi verurteilt werden? Oder muss das die Verwaltungsbehörde machen? Gibt es dazu eine Fundstelle?
Danke und liebe Grüße
Übergang Strafverfahren in Bußgeldverfahren
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Re: Übergang Strafverfahren in Bußgeldverfahren
Ja. Nein. § 40 OWiG.sonnenschein234 hat geschrieben: ↑Samstag 30. November 2024, 16:00Kann der Angeklagte nun wegen der OWi verurteilt werden? Oder muss das die Verwaltungsbehörde machen? Gibt es dazu eine Fundstelle?
Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein Weißer Hai auch nur ein Fisch ist. (Zlatan Ibrahimović)
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Re: Übergang Strafverfahren in Bußgeldverfahren
Jup das OWiG Recht ist der bitterste Abgang nach einem "gewonnen" Strafprozess des Angeklagten, weil:
"1. Gegen den Angeklagten wird wegen ... eine Geldbuße in Höhe von ... festgesetzt.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens."
"1. Gegen den Angeklagten wird wegen ... eine Geldbuße in Höhe von ... festgesetzt.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens."
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: Übergang Strafverfahren in Bußgeldverfahren
Danke Euch beiden. Bisher hatte ich die Fälle immer nach § 153a StPO eingestellt
In diesem Fall macht das die StA nicht mit ... Dann weiß ich jetzt aber für die Fortsetzung Bescheid ...
