Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung als Vertragsklausel
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Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung als Vertragsklausel
Die Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung ist formfrei.
Meine Frage ist nun, ob man dieses Erklärung dann auch in einen Vertrag, z.B. einen Dienstleistungsvertrag oder eine Vergütungsvereinbarung wirksam einbinden kann. Interessant wäre die Verjährung der Vergütung (also nicht z.B. Verjährung von Mängelansprüchen, § 309 Nr. 8)
Im BGB-Kommentar Grüneberg zu § 202 BGB steht, dass Verjährungsregelungen in AGB und Verbraucherverträgen nur wirksam sind, wenn sie den Anforderungen des § 307 BGB genügen (Rz.12). Eventuell verstößt die oben angesprochene Einbindung in ein Vertragswerk gegen § 307, aber das ist mir unklar.
Ich kenne solche Erklärungen nur als separate Dokumente aber es wäre ja einfacher, zu vereinbaren, die Verjährung bereits im Vertrag zu verlängern.
Hat jemand Hinweise für mich?
Meine Frage ist nun, ob man dieses Erklärung dann auch in einen Vertrag, z.B. einen Dienstleistungsvertrag oder eine Vergütungsvereinbarung wirksam einbinden kann. Interessant wäre die Verjährung der Vergütung (also nicht z.B. Verjährung von Mängelansprüchen, § 309 Nr. 8)
Im BGB-Kommentar Grüneberg zu § 202 BGB steht, dass Verjährungsregelungen in AGB und Verbraucherverträgen nur wirksam sind, wenn sie den Anforderungen des § 307 BGB genügen (Rz.12). Eventuell verstößt die oben angesprochene Einbindung in ein Vertragswerk gegen § 307, aber das ist mir unklar.
Ich kenne solche Erklärungen nur als separate Dokumente aber es wäre ja einfacher, zu vereinbaren, die Verjährung bereits im Vertrag zu verlängern.
Hat jemand Hinweise für mich?
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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Re: Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung als Vertragsklausel
Warum sollte man das deiner Meinung nach nicht im Anfangsvertrag mit einbeziehen? Logo geht das.
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Re: Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung als Vertragsklausel
Grund für mein Zweifel war, dass so eine Vereinbarung eine erhebliche Reichweite/Auswirkung hat. Also bei Wertung der Klausel als AGB einen Vertragspartner unangemeessen benachteiligen könnte i.S.d. § 307 BGB.
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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Re: Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung als Vertragsklausel
Ob solch eine Vereinbarung als Klausel unwirksam ist, ist eine andere Frage. Du fragtest, ob man die Verzichtserklärung separat machen muss oder auch in den Vertrag reinpacken kann.
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Re: Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung als Vertragsklausel
nun ja, ich fragte, ob man sie "wirksam einbinden kann".
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Re: Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung als Vertragsklausel
Da hilft dir bestimmt der MüKo § 202 Rn. 12 mwN zur Frage der Klauselfestigkeit von derartigen Vereinbarungen.
Viele Grüße
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Re: Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung als Vertragsklausel
Den habe ich leider hier nicht verfügbar. Ich gehe morgen mal in die Bibliothek.
Wird in Rn. 12 nicht einfach auf § 307 verwiesen?
Wird in Rn. 12 nicht einfach auf § 307 verwiesen?
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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Re: Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung als Vertragsklausel
Nee, da steht ein bißchen mehr. Ist aber alles eine Frage des Einzelfalls. Bei Jura zählt hier in Klausuren sowieso nur, dass man das Problem erkennt und sauber herausarbeitet.
Wo studierst du denn Jura?
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Re: Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung als Vertragsklausel
Gar nicht. Bin Steuerrechtler.
Schon klar, dass das jeweils eine Frage des Einzelfalls ist.
und ob ein Unternehmer, Kaufmann oder ein Konsument einer der Vertragspartner ist.
Allerdings wundere ich mich, dass mir Verjährungsklauseln nicht beständig als Vertragsbestandteilen über den Weg laufen. Es ist doch eigentlich naheliegend eine Verlängerung (oder Verkürzung) der Frist gleich in den Vertrag zu schreiben.
Schon klar, dass das jeweils eine Frage des Einzelfalls ist.
und ob ein Unternehmer, Kaufmann oder ein Konsument einer der Vertragspartner ist.
Allerdings wundere ich mich, dass mir Verjährungsklauseln nicht beständig als Vertragsbestandteilen über den Weg laufen. Es ist doch eigentlich naheliegend eine Verlängerung (oder Verkürzung) der Frist gleich in den Vertrag zu schreiben.
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Re: Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung als Vertragsklausel
Alles klar, ich dachte du wärst ein Jura-Studi.
Du brauchst dicht nicht zu wundern, dass du derartige Klauseln nicht öfters siehst. In der Praxis will keiner freiwillig auf die Einrede der Verjährung verzichten, das kommt eher selten vor.
Du brauchst dicht nicht zu wundern, dass du derartige Klauseln nicht öfters siehst. In der Praxis will keiner freiwillig auf die Einrede der Verjährung verzichten, das kommt eher selten vor.
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Re: Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung als Vertragsklausel
Häufig hat eine Partei wesentlich mehr Marktmacht als die andere und kann die Vertragsbedingungen praktisch diktieren. Und was wird dann nicht alles unterschrieben, ohne dass es gelesen wir! Da reicht ja schon die Marktmacht eines Einzelunternehmer-Zahnarztes, der einem ein Tablet vorlegt, auf dem man dann nicht nur seine medizinischen Daten eintragen soll, sondern auch gleich - denn sonst kommt man in der Prozedur nicht zum Abschluss - die Einwilligung zur Abrechnung über eine Fakturierer, die Vereinbarung über (ansonsten unzulässige) Terminausfallentschädigungen (zu Gunsten des Zahnarztes) und zur Abrechnung zum Privattarif unterschreibt.
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Re: Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung als Vertragsklausel
Ja, aber gerade dazu dient das AGB-Recht. Meinem Verständnis nach ist der ganze Gedanke hinter den Normen nämlich, dass den ganzen Mist doch sowieso keiner liest. Das AGB-Recht soll dich deshalb so stellen dass du es auch wirklich nicht lesen musst - weil der typische Unfug, der in AGB getrieben wird, schlicht unwirksam ist.
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Re: Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung als Vertragsklausel
ja, das ist der Gedanke des AGB-Rechts. Nur, ich habe bislang nicht herausgefunden, ob das AGB-Recht eine Regelung zur Verjährungsfrist in AGBs (bzw. als vorformulierte Vertragsklausel) für unwirksam erklärt (Torsten Kaiser, s.o., hat geraten, den Münchener Kommentar zu § 202 Rn. 12 zu lesen)
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- Fleissige(r) Schreiber(in)
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Re: Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung als Vertragsklausel
Pauschal nicht, bestimmt sich also nach § 307, d.h. es kommt darauf an, ob sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Kommt also wohl auf den konkreten Anspruch an, der schneller verjähren soll. An der zitierten Stelle bzw. knapp davor wird auch darauf verwiesen, dass dabei aber in jedem Falle § 309 Nr. 7 zu beachten ist, d.h. eine entsprechende Klausel müsste so formuliert werden, dass Ansprüche aus grob fahrlässigen Pflichtverletzungen und solche wegen Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit von der Verkürzung ausgenommen werden. Ansonsten ist dem MüKo dort mMn wenig zu entnehmen, aber über die unangemessene Benachteiligung lässt sich losgelöst vom Einzelfall auch wenig verbindliches sagen.
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Re: Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung als Vertragsklausel
Oder keinen Ausschluss formulieren sondern bestimmen, hinsichtlich welcher Forderung auf die Verjährung verzichtet werden soll, z.B. "die Gegenleistung aus dieem Vertrag", "den Kaufpreis", "die Vergütung für die aus dem Auftrag vom (Datum) erbrachrte Dienstleistung"
Das häufigste Interesse wird m. e. wohl sein, dass der Anspruch auf die Vergütung für eine Dienstleistung oder den Kaufpreis für eine Lieferung nicht verjähren soll (vielleicht abgesehen von Versicherungsfällen, (Bau)mängel), bei Geschäften mit Unternehmern und Verbrauchern.
Ich finde auch, der MüKo gibt zu 202 nicht allzuviel her. Der Hinweis auf "asymetrische" Beziehungen in Rn. 12 ist aber schon interessant, Da geht es aber nicht um den Verzicht auf die Einrede sondern um die Verlängerung der Verjährungsfrist, was anders kommentiert wird als der Verzicht.