Wirkung (Teil-)Vergleich / Aufhebbarkeit von Beschlüssen
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Wirkung (Teil-)Vergleich / Aufhebbarkeit von Beschlüssen
Hallo,
ich habe gleich zwei Fragen:
1)
Bsp: Klage mit 2 (ggf. auch mehr) Streitgegenständen
1. Zahlung von 300 EUR (Grund unerheblich)
2. Zahlung von 400 EUR/Herausgabe von xy/was auch immer (Grund unerheblich
Man nehme an die Parteien schließen nach Klageerhebung einen Prozessvergleich. Dann wird die Klage anders als bei einem Vergleich, der schon vor Klageerhebung geschlossen wurde, nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Grundsätzlich ist jedenfalls die prozessuale Wirkung des Prozessvergleichs die Beendigung des Prozesses und Beseitigung der Rechtshängigkeit.
Was ist jedoch, wenn jetzt eine Partei die Wirksamkeit des Vergleichs bestreitet. Wie thematisiert man das im Urteil, insbesondere worunter? Eine Frage der Zulässigkeit ist es schließlich nicht. In unserer privaten Lerngruppe wurde es in einer Klausur aus der JA thematisiert als 'Wegfall des Rechtsgrundes der dem Grunde nach bestehenden Haftung", das kommt mir aber nicht ganz richtig vor.
Der BGH spricht jedenfalls in BGH VII ZR 28/78 davon, dass der Vergleich in materieller Hinsicht eine neue Rechtsgrundlage schaffe, die gleichzeitig den Rückgriff auf das alte Rechtsverhältnis verbiete.
Ist diese (freilich ältere Entscheidung) so wie es grundsätzlich handzuheben ist?
2)
Können nicht zwingende Beschlüsse aufgehoben werden
Konkret:
-Räumungsklage (am AG)
-Kl. zeigt die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Bekl. an
-Richter stellt per Beschluss (!) Unterbrechung nach § 240 ZPO fest
-Kl. legt sofortige Beschwerde ein
-Ich kam zum Ergebnis, dass im Fall der Streitigkeit über die Wirkung des § 240 ZPO per Zwischenurteil zu entscheiden ist. Gleichwohl ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch die sofortige Beschwerde nicht unzulässig, sie ist jedoch wie das richtige Rechtsmittel zu behandeln, d.h. die Berufung. Dafür AG sachlich unzuständig, nach BGH kann analog § 281 ZPO verwiesen werden, wenn Antrag besteht. Dementsprechend war mein Vorschlag -> Hinweisbeschluss an die Parteien, in der man diese Rechtsauffassung mitteilt (auch wenn das im Prinzip darlegt, dass man wohl etwas falsch gemacht hat) und fragt, ob nicht ein Verweisungsantrag gestellt werden wolle. (Vgl. lehrbuchmäßig dazu OLG Rostock, NJOZ 2013, 730 unter II.1. sowie zu § 281 ZPO analog: BGH NJOZ 2013, 269 Rn. 22 ff.)
-> Ausbilder meinte stattdessen, ich solle einen Aufhebungsbeschluss (keinen Abhilfebeschluss!) machen mit der Begründung, dass im Fall des Streits um die Wirksamkeit die Unterbrechung durch Zwischenurteil entschieden werden müsse. Zudem müsse überhaupt keine Entscheidung getroffen werden, denn die Bekl. habe nichts gegen die Unterbrechung angeführt.
Auf meine Nachfrage, ob das einfach so ginge, hieß es, dass man Beschlüsse grds. recht frei aufheben und ändern könne, anders als Urteile (dort nur in den Grenzen des § 321 ZPO).
Eine andere - dem Anschein nach im Prozessrecht äußerst versierte Richterin - meinte zu mir, dass das gerade nicht so sei und war erstaunt, dass man so etwas machen würde (einfach Selbstaufhebung von Beschlüssen außerhalb des Beschwerdeverfahrens).
Da ich mich durchaus für die Justiz interessiere und entsprechend daran interessiert bin, wie es richtig geht, wollte ich hier mal nach weiteren Meinungen fragen.
Ich danke euch.
ich habe gleich zwei Fragen:
1)
Bsp: Klage mit 2 (ggf. auch mehr) Streitgegenständen
1. Zahlung von 300 EUR (Grund unerheblich)
2. Zahlung von 400 EUR/Herausgabe von xy/was auch immer (Grund unerheblich
Man nehme an die Parteien schließen nach Klageerhebung einen Prozessvergleich. Dann wird die Klage anders als bei einem Vergleich, der schon vor Klageerhebung geschlossen wurde, nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Grundsätzlich ist jedenfalls die prozessuale Wirkung des Prozessvergleichs die Beendigung des Prozesses und Beseitigung der Rechtshängigkeit.
Was ist jedoch, wenn jetzt eine Partei die Wirksamkeit des Vergleichs bestreitet. Wie thematisiert man das im Urteil, insbesondere worunter? Eine Frage der Zulässigkeit ist es schließlich nicht. In unserer privaten Lerngruppe wurde es in einer Klausur aus der JA thematisiert als 'Wegfall des Rechtsgrundes der dem Grunde nach bestehenden Haftung", das kommt mir aber nicht ganz richtig vor.
Der BGH spricht jedenfalls in BGH VII ZR 28/78 davon, dass der Vergleich in materieller Hinsicht eine neue Rechtsgrundlage schaffe, die gleichzeitig den Rückgriff auf das alte Rechtsverhältnis verbiete.
Ist diese (freilich ältere Entscheidung) so wie es grundsätzlich handzuheben ist?
2)
Können nicht zwingende Beschlüsse aufgehoben werden
Konkret:
-Räumungsklage (am AG)
-Kl. zeigt die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Bekl. an
-Richter stellt per Beschluss (!) Unterbrechung nach § 240 ZPO fest
-Kl. legt sofortige Beschwerde ein
-Ich kam zum Ergebnis, dass im Fall der Streitigkeit über die Wirkung des § 240 ZPO per Zwischenurteil zu entscheiden ist. Gleichwohl ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch die sofortige Beschwerde nicht unzulässig, sie ist jedoch wie das richtige Rechtsmittel zu behandeln, d.h. die Berufung. Dafür AG sachlich unzuständig, nach BGH kann analog § 281 ZPO verwiesen werden, wenn Antrag besteht. Dementsprechend war mein Vorschlag -> Hinweisbeschluss an die Parteien, in der man diese Rechtsauffassung mitteilt (auch wenn das im Prinzip darlegt, dass man wohl etwas falsch gemacht hat) und fragt, ob nicht ein Verweisungsantrag gestellt werden wolle. (Vgl. lehrbuchmäßig dazu OLG Rostock, NJOZ 2013, 730 unter II.1. sowie zu § 281 ZPO analog: BGH NJOZ 2013, 269 Rn. 22 ff.)
-> Ausbilder meinte stattdessen, ich solle einen Aufhebungsbeschluss (keinen Abhilfebeschluss!) machen mit der Begründung, dass im Fall des Streits um die Wirksamkeit die Unterbrechung durch Zwischenurteil entschieden werden müsse. Zudem müsse überhaupt keine Entscheidung getroffen werden, denn die Bekl. habe nichts gegen die Unterbrechung angeführt.
Auf meine Nachfrage, ob das einfach so ginge, hieß es, dass man Beschlüsse grds. recht frei aufheben und ändern könne, anders als Urteile (dort nur in den Grenzen des § 321 ZPO).
Eine andere - dem Anschein nach im Prozessrecht äußerst versierte Richterin - meinte zu mir, dass das gerade nicht so sei und war erstaunt, dass man so etwas machen würde (einfach Selbstaufhebung von Beschlüssen außerhalb des Beschwerdeverfahrens).
Da ich mich durchaus für die Justiz interessiere und entsprechend daran interessiert bin, wie es richtig geht, wollte ich hier mal nach weiteren Meinungen fragen.
Ich danke euch.
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Re: Wirkung (Teil-)Vergleich / Aufhebbarkeit von Beschlüssen
Zu 1): Wenn der Kläger die Wirksamkeit des Vergleichs bestreitet müsste er einen Antrag auf Fortsetzung des Rechtsstreits stellen. Wenn das Gericht meint, der Vergleich sei wirksam, dann wird im Urteilstenor die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits festgestellt. Die Entscheidung erstreckt sich auf das prozessual wirksame Zustandekommen des Vergleichs. Im Falle der Unwirksamkeit würde ganz normal über den eingeklagten Rechtsgrund entschieden.
Eine neue Klage aus dem ursprünglichen Rechtsgrund ist unbegründet, weil der Vergleich an die Stelle des ursprünglichen Rechtsverhältnisses getreten ist. Das ist vermutlich das, was in der JA stand.
Man könnte theoretisch aus dem Vergleich neu klagen. Das wäre allerdings nur dann zulässig, wenn der Vergleich keine Vollstreckung ermöglicht, etwa mangels fehlendem vollstreckungsfähigen Inhaltes. Sonst steht mit der Vollstreckung eine einfachere Möglichkeit des Rechtsschutzes zur Verfügung.
Zu 2): Mich wundert auch, dass ein Beschluss ergangen ist. Warum meinst Du, dass eine Aufhebung „außerhalb des Beschwerdeverfahrens“ stattfindet? Es ist doch eine sofortige Beschwerde eingelegt worden. Daher kann der Beschluss im Wege des Abhilfeverfahrens nach § 572 ZPO vom Ausgangsgericht korrigiert werden. Ich würde die Beschwerde auch nicht in eine Berufung umdeuten wollen. Die angefochtene Entscheidung ist kein Urteil.
Eine neue Klage aus dem ursprünglichen Rechtsgrund ist unbegründet, weil der Vergleich an die Stelle des ursprünglichen Rechtsverhältnisses getreten ist. Das ist vermutlich das, was in der JA stand.
Man könnte theoretisch aus dem Vergleich neu klagen. Das wäre allerdings nur dann zulässig, wenn der Vergleich keine Vollstreckung ermöglicht, etwa mangels fehlendem vollstreckungsfähigen Inhaltes. Sonst steht mit der Vollstreckung eine einfachere Möglichkeit des Rechtsschutzes zur Verfügung.
Zu 2): Mich wundert auch, dass ein Beschluss ergangen ist. Warum meinst Du, dass eine Aufhebung „außerhalb des Beschwerdeverfahrens“ stattfindet? Es ist doch eine sofortige Beschwerde eingelegt worden. Daher kann der Beschluss im Wege des Abhilfeverfahrens nach § 572 ZPO vom Ausgangsgericht korrigiert werden. Ich würde die Beschwerde auch nicht in eine Berufung umdeuten wollen. Die angefochtene Entscheidung ist kein Urteil.
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Re: Wirkung (Teil-)Vergleich / Aufhebbarkeit von Beschlüssen
Das ist auch soweit verständlich. Aber müsste man das nicht thematisieren im Urteil, ob über den Streitgegenstand bereits durch den Vergleich entschieden wurde und dazu Ausführungen tätigen iSv Dass der Geltendmachung des Anspruches auch nicht der Vergleich v. entgegesteht, da dieser nicht wirksam geschlossen wurde? Weil der Kl. behauptet der Vergleich sei unwirksam und er will natürlich weiter seinen Anspruch durchsetzen. Oder muss ich das so verstehen, dass in dem Fall der Kläger den gesonderten Antrag auf Fortsetzung stellen müsste -> das Gericht entscheidet, ob ein wirksamer Vergleich geschlossen wurde -> ggf. wird das Verfahren fortgeführt oder insoweit Erledigung festgestellt?scndbesthand hat geschrieben: ↑Mittwoch 4. Dezember 2024, 19:46 Zu 1): Wenn der Kläger die Wirksamkeit des Vergleichs bestreitet müsste er einen Antrag auf Fortsetzung des Rechtsstreits stellen. Wenn das Gericht meint, der Vergleich sei wirksam, dann wird im Urteilstenor die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits festgestellt. Die Entscheidung erstreckt sich auf das prozessual wirksame Zustandekommen des Vergleichs. Im Falle der Unwirksamkeit würde ganz normal über den eingeklagten Rechtsgrund entschieden.
Ergänzend: Das Problem/die Frage, auf die ich hinaus will, besteht wohl vor allem, wenn der Vergleich in materiell-rechtlich wirksam ist aber nicht prozessrechtlich. Dann wäre nur § 779 BGB maßgeblich, würde man das dann als eine Art "Überlagerung" möglicher Ansprüche des Klägers ansprechen?.
Das wurde dort interessanterweise eben zu der aktuellen Klage so geschrieben und gerade nicht zu einer neuen Klage; ansonsten wäre das völlig nachvollziehbar.scndbesthand hat geschrieben: ↑Mittwoch 4. Dezember 2024, 19:46 Eine neue Klage aus dem ursprünglichen Rechtsgrund ist unbegründet, weil der Vergleich an die Stelle des ursprünglichen Rechtsverhältnisses getreten ist. Das ist vermutlich das, was in der JA stand.
In der Tat ein guter Hinweis, dankescndbesthand hat geschrieben: ↑Mittwoch 4. Dezember 2024, 19:46 Man könnte theoretisch aus dem Vergleich neu klagen. Das wäre allerdings nur dann zulässig, wenn der Vergleich keine Vollstreckung ermöglicht, etwa mangels fehlendem vollstreckungsfähigen Inhaltes. Sonst steht mit der Vollstreckung eine einfachere Möglichkeit des Rechtsschutzes zur Verfügung.
Ja, allerdings ist die hier gar nicht zulässig nach § 567 I ZPO. Nach dem BGH wird - wenn überhaupt - über § 240 ZPO durch Zwischenurteil entschieden (Ausnahme im Beschwerdeverfahren). Dieses Zwischenurteil ist auch isoliert der Berufung fähig analog §§ 280 II ZPO. Das OLG Rostock hat genau zu der Situation entschieden, in der dennoch durch Beschluss entschieden wurde:scndbesthand hat geschrieben: ↑Mittwoch 4. Dezember 2024, 19:46 Zu 2): Mich wundert auch, dass ein Beschluss ergangen ist. Warum meinst Du, dass eine Aufhebung „außerhalb des Beschwerdeverfahrens“ stattfindet? Es ist doch eine sofortige Beschwerde eingelegt worden. Daher kann der Beschluss im Wege des Abhilfeverfahrens nach § 572 ZPO vom Ausgangsgericht korrigiert werden. Ich würde die Beschwerde auch nicht in eine Berufung umdeuten wollen. Die angefochtene Entscheidung ist kein Urteil.
" Hat das erstinstanzliche Gericht – wie hier – gleichwohl fälschlicherweise durch Beschluss entschieden, ist hiergegen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. dazu Zöller/Heßler, vor § 511 Rdnrn. 30 ff. m. w. Nachw.) neben dem Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form ergangenen Entscheidung statthaft wäre (hier also die Berufung) auch das Rechtsmittel gegeben, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist (hier also die sofortige Beschwerde), da der durch eine inkorrekte Entscheidung beschwerten Partei durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keine Nachteile, aber auch keine Vorteile entstehen sollen (BGH, MDR 2009, 1000 = BeckRS 2009, 13343 Rdnrn. 17 ff.; OLG Koblenz, NJOZ 2010, 1483 = MDR 2010, 281; OLG Köln, Beschl. v. 19. 2. 2003 – 16 Wx 8/03, BeckRS 2003, 30307762; OLG Zweibrücken, MDR 2010, 448 = BeckRS 2011, 00603 Rdnr. 24; Zöller/Vollkommer, § 303 Rdnr. 11; Jaspersen, in: BeckOK-ZPO, § 239 Rdnr. 22 alle m. w. Nachw.). Das hat vorliegend zur Folge, dass das von der Kl. eingelegte Rechtsmittel als sofortige Beschwerde zulässig war, zumal sie fristgerecht eingelegt worden ist (§ 569 I 1 ZPO).
Dieser Grundsatz führt allerdings nicht dazu, dass das Rechtsmittel auf dem vom erstinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das RechtsmittelGer. das Verfahren so weiterzubetreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre, der Formfehler des Erstgerichts soll nicht perpetuiert werden (BGH, MDR 2009, 1000 = BeckRS 2009, 13343 Rdnr. 28; MDR 2012, 863 Rdnr. 13; BGHZ 115, 162 Rdnr. 8; OLG Köln, NJOZ 2001, 678 = OLG-Report 2000, 281 Rdnr. 6; OLG Zweibrücken, MDR 2010, 448 = BeckRS 2011, 00603; Zöller/Heßler, vor § 511 Rdnr. 33, alle m. w. Nachw.)." (OLG Rostock NJOZ 2013, 730).
"außerhalb des Beschwerdeverfahrens", da ich explizit den Beschluss gerade nicht wie einen Abhilfebeschluss behandeln sollte iSv den Beschwerdeführer nicht so bezeichnet und auch weder der Beschwerde entsprechend den Beschlusstenor gefasst noch die sofortige Beschwerde korrekt in den Gründen behandeln sollte.
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Re: Wirkung (Teil-)Vergleich / Aufhebbarkeit von Beschlüssen
Zu 1): Schau halt mal hier: https://jurcase.com/rechtsprechung-des ... rgleichs/ Da ist es recht schön formuliert.
Zu 2)
Ich glaube, Du bist fürs Amtsgericht etwas übers Ziel hinausgeschossen. Die sofortige Beschwerde ist meiner Meinung nach (habe mich aber jetzt nicht tiefer mit der Rechtsprechung dazu beschäftigt) zulässig, weil der Form nach ein Beschluss ergangen ist. Ich meine, dass das Zitat aus dem Urteil des OLG Rostock nur das Verfahren beim Rechtsmittelgericht betrifft, das Ausgangsgericht nach den Regeln zum ergriffenen Rechtsbehelf seinen Fehler korrigieren können müsste. Jedenfalls wäre das weniger aufwändig, für die Parteien kostenschonender und prozessökonomischer.
Wenn der Fall sowieso schon beim Rechtsmittelgericht liegt, wird man dies anders sehen müssen: würde man im Rechtsmittel der Beschwerde bleiben und keine Umdeutung zu einer Berufung annehmen, würde der Beschluss schon wegen der falschen Form aufgehoben werden, aber in der Sache geht es dann wieder in erster Instanz weiter, die dann in der richtigen Form entscheidet, dann kommt der Fall mit dem richtigen Rechtsmittel wieder zum Rechtsmittelgericht, was dann erst in der Sache entscheidet.
Das wäre mein pragmatischer Ansatz, zugegebener Maßen ohne tiefere prozessrechtliche Dogmatik. Wenn Du die wissenschaftlich zutreffende Lösung möchtest, musst Du warten, bis sich Batman oder Torquemada Deiner Frage annehmen. Ich mach hier nur den First-Level-Support.
Zu 2)
Ich glaube, Du bist fürs Amtsgericht etwas übers Ziel hinausgeschossen. Die sofortige Beschwerde ist meiner Meinung nach (habe mich aber jetzt nicht tiefer mit der Rechtsprechung dazu beschäftigt) zulässig, weil der Form nach ein Beschluss ergangen ist. Ich meine, dass das Zitat aus dem Urteil des OLG Rostock nur das Verfahren beim Rechtsmittelgericht betrifft, das Ausgangsgericht nach den Regeln zum ergriffenen Rechtsbehelf seinen Fehler korrigieren können müsste. Jedenfalls wäre das weniger aufwändig, für die Parteien kostenschonender und prozessökonomischer.
Wenn der Fall sowieso schon beim Rechtsmittelgericht liegt, wird man dies anders sehen müssen: würde man im Rechtsmittel der Beschwerde bleiben und keine Umdeutung zu einer Berufung annehmen, würde der Beschluss schon wegen der falschen Form aufgehoben werden, aber in der Sache geht es dann wieder in erster Instanz weiter, die dann in der richtigen Form entscheidet, dann kommt der Fall mit dem richtigen Rechtsmittel wieder zum Rechtsmittelgericht, was dann erst in der Sache entscheidet.
Das wäre mein pragmatischer Ansatz, zugegebener Maßen ohne tiefere prozessrechtliche Dogmatik. Wenn Du die wissenschaftlich zutreffende Lösung möchtest, musst Du warten, bis sich Batman oder Torquemada Deiner Frage annehmen. Ich mach hier nur den First-Level-Support.
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Re: Wirkung (Teil-)Vergleich / Aufhebbarkeit von Beschlüssen
Zu 1)scndbesthand hat geschrieben: ↑Mittwoch 4. Dezember 2024, 21:29 Zu 1): Schau halt mal hier: https://jurcase.com/rechtsprechung-des ... rgleichs/ Da ist es recht schön formuliert.
Zu 2)
Ich glaube, Du bist fürs Amtsgericht etwas übers Ziel hinausgeschossen. Die sofortige Beschwerde ist meiner Meinung nach (habe mich aber jetzt nicht tiefer mit der Rechtsprechung dazu beschäftigt) zulässig, weil der Form nach ein Beschluss ergangen ist. Ich meine, dass das Zitat aus dem Urteil des OLG Rostock nur das Verfahren beim Rechtsmittelgericht betrifft, das Ausgangsgericht nach den Regeln zum ergriffenen Rechtsbehelf seinen Fehler korrigieren können müsste. Jedenfalls wäre das weniger aufwändig, für die Parteien kostenschonender und prozessökonomischer.
Wenn der Fall sowieso schon beim Rechtsmittelgericht liegt, wird man dies anders sehen müssen: würde man im Rechtsmittel der Beschwerde bleiben und keine Umdeutung zu einer Berufung annehmen, würde der Beschluss schon wegen der falschen Form aufgehoben werden, aber in der Sache geht es dann wieder in erster Instanz weiter, die dann in der richtigen Form entscheidet, dann kommt der Fall mit dem richtigen Rechtsmittel wieder zum Rechtsmittelgericht, was dann erst in der Sache entscheidet.
Das wäre mein pragmatischer Ansatz, zugegebener Maßen ohne tiefere prozessrechtliche Dogmatik. Wenn Du die wissenschaftlich zutreffende Lösung möchtest, musst Du warten, bis sich Batman oder Torquemada Deiner Frage annehmen. Ich mach hier nur den First-Level-Support.
Das ist in der Tat hilfreich, ich danke dir.
Zu 2)
Völlig nachvollziehbar; die Praktikabilität wird mit Sicherheit auch der Grund für die nun gewähle Vorgehensweise gewesen sein. Mir geht es dennoch darum, wie es technisch eben richtig wäre. Ich fand das Thema tatsächlich äußerst spannend - das hat schon eine Faszination für's Rechtsmittelrecht geweckt und die bestehende für die ZPO ohnehin.
Das wäre tatsächlich erfreulich, wenn einer der beiden - gerne natürlich auch jemand anders - noch etwas dazu beitragen könnte.
- batman
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Re: Wirkung (Teil-)Vergleich / Aufhebbarkeit von Beschlüssen
Ein paar Gedanken zu 2):
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten dürfte nach Vorlage des Erföffnungsbeschlusses unzweifelhaft feststehen. Dadurch ist der Räumungsrechtsstreit gem. § 240 S. 1 ZPO unterbrochen (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2015, 433 Rn. 16; OLG Celle, BeckRS 2003, 30329748).
Über diese kraft Gesetzes eintretende prozessuale Folge bestand in Deinem Fall offenbar kein Streit. Es wäre daher eine (rein deklaratorische) Verfügung ausreichend gewesen. Nur wenn Streit besteht, ist nach h.M. über die Unterbrechung durch Zwischenurteil gem. § 303 ZPO zu entscheiden (vgl. BGH, NZI 2023, 397 Rn. 8 m.w.N. [Ausnahme: Verfahren die ohne Urteil enden], a.A. bspw. OLG Celle, BeckRS 2012, 25573). Wenn im Streitfall stattdessen verfahrensfehlerhaft durch Beschluss entschieden worden ist, soll hiergegen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung - auch - die sofortige Beschwerde statthaft sein (vgl. OLG Rostock, BeckRS 2013, 1185; OLG Koblenz, BeckRS 2010, 1903).
Gab es indessen - wie offenbar in Deinem Fall - keinen Streit über die Unterbrechung, besteht m.E. keine Veranlassung, dem Kläger ein Rechtsmittel zu ermöglichen, zumindest drängt sich die erforderliche Beschwer nicht auf.
Eine andere Frage ist, ob das Gericht einen - rein deklaratorischen - und keine Partei beschwerden Beschluss ohne Weiteres wieder aufheben kann. Unanfechtbare Beschlüsse sind grundsätzlich frei abänderbar, solange das Erlasssgericht mit dem Verfahren befasst ist und keine prozessuale Überholung eingetreten ist (vgl. BeckOK-ZPO/Bach, § 329 Rn. 39 m.w.N.).
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten dürfte nach Vorlage des Erföffnungsbeschlusses unzweifelhaft feststehen. Dadurch ist der Räumungsrechtsstreit gem. § 240 S. 1 ZPO unterbrochen (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2015, 433 Rn. 16; OLG Celle, BeckRS 2003, 30329748).
Über diese kraft Gesetzes eintretende prozessuale Folge bestand in Deinem Fall offenbar kein Streit. Es wäre daher eine (rein deklaratorische) Verfügung ausreichend gewesen. Nur wenn Streit besteht, ist nach h.M. über die Unterbrechung durch Zwischenurteil gem. § 303 ZPO zu entscheiden (vgl. BGH, NZI 2023, 397 Rn. 8 m.w.N. [Ausnahme: Verfahren die ohne Urteil enden], a.A. bspw. OLG Celle, BeckRS 2012, 25573). Wenn im Streitfall stattdessen verfahrensfehlerhaft durch Beschluss entschieden worden ist, soll hiergegen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung - auch - die sofortige Beschwerde statthaft sein (vgl. OLG Rostock, BeckRS 2013, 1185; OLG Koblenz, BeckRS 2010, 1903).
Gab es indessen - wie offenbar in Deinem Fall - keinen Streit über die Unterbrechung, besteht m.E. keine Veranlassung, dem Kläger ein Rechtsmittel zu ermöglichen, zumindest drängt sich die erforderliche Beschwer nicht auf.
Eine andere Frage ist, ob das Gericht einen - rein deklaratorischen - und keine Partei beschwerden Beschluss ohne Weiteres wieder aufheben kann. Unanfechtbare Beschlüsse sind grundsätzlich frei abänderbar, solange das Erlasssgericht mit dem Verfahren befasst ist und keine prozessuale Überholung eingetreten ist (vgl. BeckOK-ZPO/Bach, § 329 Rn. 39 m.w.N.).
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Re: Wirkung (Teil-)Vergleich / Aufhebbarkeit von Beschlüssen
Das waren auch meine Überlegungen, richtig.batman hat geschrieben: ↑Donnerstag 5. Dezember 2024, 10:20 Ein paar Gedanken zu 2):
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten dürfte nach Vorlage des Erföffnungsbeschlusses unzweifelhaft feststehen. Dadurch ist der Räumungsrechtsstreit gem. § 240 S. 1 ZPO unterbrochen (vgl. etwa BGH, NJW-RR 2015, 433 Rn. 16; OLG Celle, BeckRS 2003, 30329748).
Über diese kraft Gesetzes eintretende prozessuale Folge bestand in Deinem Fall offenbar kein Streit. Es wäre daher eine (rein deklaratorische) Verfügung ausreichend gewesen. Nur wenn Streit besteht, ist nach h.M. über die Unterbrechung durch Zwischenurteil gem. § 303 ZPO zu entscheiden (vgl. BGH, NZI 2023, 397 Rn. 8 m.w.N. [Ausnahme: Verfahren die ohne Urteil enden], a.A. bspw. OLG Celle, BeckRS 2012, 25573). Wenn im Streitfall stattdessen verfahrensfehlerhaft durch Beschluss entschieden worden ist, soll hiergegen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung - auch - die sofortige Beschwerde statthaft sein (vgl. OLG Rostock, BeckRS 2013, 1185; OLG Koblenz, BeckRS 2010, 1903).
Gab es indessen - wie offenbar in Deinem Fall - keinen Streit über die Unterbrechung, besteht m.E. keine Veranlassung, dem Kläger ein Rechtsmittel zu ermöglichen, zumindest drängt sich die erforderliche Beschwer nicht auf.
Hier war der Prozess fortzuführen. Denn der Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) richtet sich gegen den Besitzer, nicht den Mieter und ist damit nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst, vgl AG Köln, NZI 2017, 415; sowie BGH NZI 2008, 554. Auch im Übrigen war der Prozess fortführen, denn der Kläger hat der in der Begründung seiner sofortigen Beschwerde ein Schreiben des Insolvenzverwalters beigefügt, in dem dieser die Freigab des Mietvertrage erklärte, wodurch insofern die Verwaltungs- und Verfügugnsbefugnis wieder auf die insolvente Beklagte überging (BGH VuR 2015, 111 ff.; VuR 2015, 113 (114)).
Allerdings hat tatsächlich die Beklagte nicht die Fortführung gerügt o.ä., sodass kein Zwischenurteil notwendig ist - soweit richtig? -> soweit ich die Rspr. verstanden habe, ist das Zwischenurteil dann erforderlich, wenn die Unterbrechung (i.d.R. geht die zulasten des Klägers) festgestellt wird und sich der Kläger dagegen wehrt.
Dann wäre deiner Erachtens allerdings erstmal die von Amts wegen erfolgende Unterbrechung lediglich per Verfügung / einfachem Schreiben den Parteien mitzuteilen und wenn dann der Kläger dagegen Vortrag bringt, warum das nicht der Fall sei o.ä., dann müsste i.d.R. durch Zwischenurteil entschieden werden (ausnahmsweise durch Beschluss, wenn es im Beschwerdeverfahren der Fall ist). Soweit richtig?
Aha, das ist natürlich interessant. Die Fundstelle ist tatsächlich gut, insbesondere der dort zu findende Hinweis auf die Notwendigkeit einer materiellen Rechtskraft des nicht rechtsmittelfähigen Beschlusses für eine Bindungswirkung.batman hat geschrieben: ↑Donnerstag 5. Dezember 2024, 10:20 Eine andere Frage ist, ob das Gericht einen - rein deklaratorischen - und keine Partei beschwerden Beschluss ohne Weiteres wieder aufheben kann. Unanfechtbare Beschlüsse sind grundsätzlich frei abänderbar, solange das Erlasssgericht mit dem Verfahren befasst ist und keine prozessuale Überholung eingetreten ist (vgl. BeckOK-ZPO/Bach, § 329 Rn. 39 m.w.N.).
Ich danke dir.
- batman
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Re: Wirkung (Teil-)Vergleich / Aufhebbarkeit von Beschlüssen
Im Falle der unstreitigen Unterbrechung ist eine Verfügung zweckmäßig, um sie aktenkundig zu machen und die für die Aktenführung maßgeblichen Fristen zu berechnen.
Ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien hingegen, dass beide (zutreffend) keine Unterbrechung annehmen, besteht auch kein Streit und kein Anlass für eine Entscheidung des Gerichts. Das Verfahren wird dann einfach fortgeführt.
Ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien hingegen, dass beide (zutreffend) keine Unterbrechung annehmen, besteht auch kein Streit und kein Anlass für eine Entscheidung des Gerichts. Das Verfahren wird dann einfach fortgeführt.
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Re: Wirkung (Teil-)Vergleich / Aufhebbarkeit von Beschlüssen
Dementsprechend braucht man die Entscheidung in diesem Fall nur, wenn eine der Parteien etwas gegen die Unterbrechung (idR der Kläger) oder gegen die Fortführung vorbringt. Eine Abschrift der Verfügung (im Fall der unstreitigen Unterbrechung) ist dann wohl zusätzlich formlos den Parteien zukommen zu lassen, richtig?batman hat geschrieben: ↑Donnerstag 5. Dezember 2024, 11:33 Im Falle der unstreitigen Unterbrechung ist eine Verfügung zweckmäßig, um sie aktenkundig zu machen und die für die Aktenführung maßgeblichen Fristen zu berechnen.
Ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien hingegen, dass beide (zutreffend) keine Unterbrechung annehmen, besteht auch kein Streit und kein Anlass für eine Entscheidung des Gerichts. Das Verfahren wird dann einfach fortgeführt.
Ich danke dir vielmals. Die Literatur bzw. die Rechtsprechung dazu ist teils derart gespalten hinsichtlich der richtigen Vorgehensweise - wie man in den von uns beiden zitierten Entscheidungen ausgeführt - , teilweise selbst dann, wenn Fortführung/Unterbrechung unstreitig ist.
- batman
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Re: Wirkung (Teil-)Vergleich / Aufhebbarkeit von Beschlüssen
Ja. Es handelt sich ja nicht um einen Arbeitsauftrag an die Geschäftsstelle, sondern eine Mitteilung an die Parteien im Rahmen der Prozessleitung.
Solche Konstellationen begegnen Dir m.E. nur in der praktischen Ausbildung. Klausurrelevanz haben Sie nicht. Dann solltest Du in erster Linie mit Deinem Einzelausbilder sprechen.Die Literatur bzw. die Rechtsprechung dazu ist teils derart gespalten hinsichtlich der richtigen Vorgehensweise - wie man in den von uns beiden zitierten Entscheidungen ausgeführt - , teilweise selbst dann, wenn Fortführung/Unterbrechung unstreitig ist.
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Re: Wirkung (Teil-)Vergleich / Aufhebbarkeit von Beschlüssen
Ja, ich bin auch nicht von einer Klausurrelevanz davon ausgegangen; dafür ist das schon viel zu speziell und eher ein Problem, dass einem wohl in der Praxis begegnet; lt. meinem Ausbilder sind Fälle des § 240 ZPO jedenfalls am AG nicht ungewöhnlich.batman hat geschrieben: ↑Donnerstag 5. Dezember 2024, 15:05Ja. Es handelt sich ja nicht um einen Arbeitsauftrag an die Geschäftsstelle, sondern eine Mitteilung an die Parteien im Rahmen der Prozessleitung.Solche Konstellationen begegnen Dir m.E. nur in der praktischen Ausbildung. Klausurrelevanz haben Sie nicht. Dann solltest Du in erster Linie mit Deinem Einzelausbilder sprechen.Die Literatur bzw. die Rechtsprechung dazu ist teils derart gespalten hinsichtlich der richtigen Vorgehensweise - wie man in den von uns beiden zitierten Entscheidungen ausgeführt - , teilweise selbst dann, wenn Fortführung/Unterbrechung unstreitig ist.
Da ich (Zivil-)Prozessrecht und dieses Problem bei der Recherche sehr interessant fand, insbesondere die spezielle hier gewählte 'merkwürdige' Vorgehensweise, wollte ich eben herausfinden, wie es korrekt wäre. Gerade eben, wenn man später womöglich selbst als Assessor mit so einer Situation umgehen müsste. Alleine dieses Thema und die entsprechende Recherche dazu hat das Gesamtverständnis für die ZPO durchaus in einiger Hinsicht vorangebracht bzw. bereichert.