condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Maleen22
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condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage

Beitrag von Maleen22 »

Hallo, kann mir jemand erklären in welchem Verhältnis stehen die condictio ob rem (§ 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB) und die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zueinander?
Ich verstehe leider nicht wie diese sich ausschließen und was sie gemeinsam haben. Habe leider den Streit nicht verstanden und hoffe eine nette Person hier kann mir helfen.


Vielen Dank im Voraus
Torsten Kaiser
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Re: condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage

Beitrag von Torsten Kaiser »

Liebe Maleen, das ist ganz einfach: Bei Zweckverfehlung greift die condictio ob rem. Dafür muss der Zweck aber zwischen den Parteien tatsächlich "vereinbart" sein, dh wir brauchen eine Willensübereinstimmung. Ist der Zweck nicht vereinbart, sondern nur vorausgesetzt, kommt nur § 313 BGB in Betracht.

Hope that helps.

LG aus Lübeck
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Strich
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Re: condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage

Beitrag von Strich »

Naja, der Zweck darf nicht in dem Maße vereinbart sein, dass er geschuldet wäre, sonst wäre es die LK, oder? Die Zweckkondiktion war doch irgendwie so was komisches dazwischen. Gab dafür nicht diesen Fall wo das falsche Feld gedüngt oder gesprüht wurde? Bereicherungsrecht ist echt lang her ^^
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Torsten Kaiser
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Re: condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage

Beitrag von Torsten Kaiser »

Strich, du hast dich richtig erinnert. Zweck heißt nicht Leistungspflicht. 2 Paar Schuhe.
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FKN993
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Re: condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage

Beitrag von FKN993 »

Das Problem versteht man gut, wenn man sich zwei Überlegungen klarmacht: (1) Was ist der eigentliche Anwendungsbereich und (2) warum gibt es sie überhaupt?

Die Zweckverfehlungskondiktion kann systematisch als ein spezieller Unterfall von § 812 I Satz 1 1. Fall BGB qualifiziert werden. Der spezielle Unterschied zur indebiti ist aber der, dass mit § 812 I 1 1. Fall BGB nur das kondiziert werden soll und kann, was gegenständlich als Teil der Leistung aufgrund des nichtigen Schuldverhältnisses ausgetauscht worden ist. Das ist im Kern alles das, was mal vertraglich einklagbar gewesen war oder gewesen wäre.

Der Kniff: Die Einklagbarkeit bezogen auf den Leistungsgegenstand fehlt bei der ob rem und deswegen ist es auch logisch, dass es gerade nicht auf eine rechtsgeschäftliche Einigung über den Leistungszweck ankommt. Wenn man hier schriebe, die Einigung müsste rechtsgeschäftlich sein, zeigt man, dass man sie nicht verstanden hat. Wäre das nämlich so, dann wäre sie überflüssig, weil man ohnehin § 812 I 1. 1. Fall BGB anwenden könnte.

Damit ist ihr Anwendungsbereich auf die Fälle begrenzt, in denen es quasi ein Leistungsmotiv gab, was aber nicht Teil einer vertraglichen Vereinbarung war; das bedeutet aber gerade nicht, dass es keinen Vertrag geben kann oder muss. Deshalb ist logisch, warum es zwingend einer tatsächlichen Willensübereinkunft bedarf. Es ist gerade keine vertraglich veranlasste Rückabwicklung. Es gibt Fälle, in denen gibt es von Anfang an gar keinen Vertrag gab und es dennoch zu einer Vermögensverschiebung bewussten ziel- und zweckgerichteten Vermögensverschiebung kam: Deshalb ist der Anwendungsbereich ein ganz anderer und viel enger als bei der indebiti. Es geht im Grunde um enttäuschte Leistungsmotive ohne Vertrag. Das ist eigentlich das, was der Gesetzgeber vor Augen hatte.

Ein guter Fall, um sich das zu merken: Ich habe mir das selbst als "Erwartungsfalle" mal gemerkt: A will von B, dass er sein Grundstück mit einem Haus bebaut. B fängt in der Erwartung (auf den Vertragsschluss) schon mal an, was dem A bekannt ist und nicht widerspricht. Später platzt der Vertragsschluss dann doch, weil A sein Grundstück anderweitig nutzen will. § 313 BGB ist mangels Schuldverhältnis nicht anwendbar und B mehrte das Vermögen des A auch in der Erwartung, dass es zum späteren Vertragsschluss kommt. § 812 I 1 1. Fall BGB ist nicht anwendbar, wenn man den Anwendungsbereich in einem gescheiterten und nichtigen Vertragsschluss erkennt und damit bleibt die ob rem übrig.

Das Konkurrenzproblem stellt sich nun aber deswegen, weil § 313 I BGB im Kern auch grundsätzlich die Leistungsmotive anspricht, aber den vertraglichen Grundsatz pacta servanda sunt aufgreift. Die erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 313 BGB ist ja gerade ein Schuldverhältnis.

Die damit schuldrechtliche Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrages, der nicht nichtig ist, also auch kein Fall von § 812 I 1 1. Fall BGB, ist aber nach § 313 III BGB erst dann möglich, wenn eine primär zu beanspruchende Vertragsanpassung nicht funktioniert. Wenn man jetzt aber die ob rem einfach beanspruchen könnte, wenn ein Schuldverhältnis zwar besteht, aber das Leistungsmotiv gescheitert ist, dann würde damit im Grunde § 313 I BGB (also der Anspruch auf Vertragsanpassung) umgangen. Deswegen vertritt diese Meinung auch die Auffassung zurecht, dass § 313 BGB spezieller ist als die ob rem; sie ordnet § 313 III BGB quasi als vertragliche Rückabwicklungsvorschrift für gescheiterte Leistungsmotive ein und sie meint, dass der Gesetzgeber damit eine abschließende Regelung getroffen habe.

Das Problem stellt sich damit nur dann, wenn das Schuldverhältnis besteht, aber das gegenseitige Leistungsmotiv, was gerade nicht Teil der Einigung war, gescheitert ist.

Das Problem ist auch nicht akademisch: Denn wenn man § 313 BGB für spezieller hält, dann kann sich der quasi-vertragliche Rückgewährschuldner nicht auf die rechtsvernichtende Einwendung der Entreicherung berufen.

Abschließend kann man das so einordnen: § 313 I, III BGB ist eine Anspruchsgrundlage und Rücktrittsgrund, wenn jene Motive scheiterten, die quasi zur Veranlassung des Vertragsschlusses als solchen führten.
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Schnitte
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Re: condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage

Beitrag von Schnitte »

Die Zweckverfehlungskondiktion ist, wie in der Diskussion hier schon angesprochen, ein Zwischending. Einerseits darf es keine Zweckabrede zwischen den Parteien dahingehend geben, dass der Zweck Leistungsinhalt geworden wäre; denn dann wäre die Zweckverfehlung ja ein Fall der Nichtleistung oder Schlechtleistung, und das ganz normale Leistungsstörtungsrecht würde eingreifen. Andererseits darf der Zweck aber auch nicht allein in einer einseitigen Erwartung des Leistenden liegen, denn dann wäre die Frage, ob dieser Zweck erreicht wird oder nicht, das alleinige Risiko dieses Leistenden, und er hätte bei Zweckverfehlung keinen Anspruch gegen den Empfänger. Es muss also "dazwischen" liegen: Eine beiderseitige Erwartung des Zwecks, die aber nicht Leistungsinhalt geworden ist. Der Anwendungsbereich dieser Kondiktion ist also gering; man kann sich Lehrbuchfälle ausdenken - die üblichen Beispiele sind solche wie von FKN993 skizziert: Die Parteien erwarten, dass es zu einem Vertragsschluss zwischen ihnen kommt, und einer von beiden fängt in der Erwartung dieses künftigen Vertrags schonmal mit der Leistungserbringung (hier: Errichtung eines Hauses durch Bauunternehmer B auf dem Grundstück des A) an. Letztlich scheitert der Vertragsschluss aber, der Bau wird abgebrochen, aber A ist durch die teilweise Errichtung des Hauses bereichert, und das soll jetzt ausgeglichen werden.

Das sind so die üblichen Lehrbuchbeispiele. Freilich kann man fragen, ob das wertungsmäßig Sinn ergibt: Wenn B mit dem Hausbau loslegt, ohne einen Vertrag mit A zu haben, ist B dann nicht selber an seiner Misere schuld? Es mag Fälle geben, wo es ein vorwerfbares Verhalten des A gibt, das es gerecht erscheinen lässt, dem B hier Ansprüche gegen A zu geben, etwa wenn A dem B falsche Hoffnungen auf einen baldigen Vertragsschluss gemacht hat. Ich finde aber, dass man solche Fälle mit anderen Konstruktionen wie etwa c.i.c. oder Deliktsrecht besser in den Griff bekommt als mit dem Bereicherungsrecht. Ich persönliche halte die condictio ob rem im BGB daher für weitgehend bedeutungslos. Das ist jetzt aber meine persönliche Meinung.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
Torsten Kaiser
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Re: condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage

Beitrag von Torsten Kaiser »

FKN993 hat geschrieben: Donnerstag 2. Januar 2025, 18:45 Das Problem versteht man gut, wenn man sich zwei Überlegungen klarmacht: (1) Was ist der eigentliche Anwendungsbereich und (2) warum gibt es sie überhaupt?

Die Zweckverfehlungskondiktion kann systematisch als ein spezieller Unterfall von § 812 I Satz 1 1. Fall BGB qualifiziert werden. Der spezielle Unterschied zur indebiti ist aber der, dass mit § 812 I 1 1. Fall BGB nur das kondiziert werden soll und kann, was gegenständlich als Teil der Leistung aufgrund des nichtigen Schuldverhältnisses ausgetauscht worden ist. Das ist im Kern alles das, was mal vertraglich einklagbar gewesen war oder gewesen wäre.

Der Kniff: Die Einklagbarkeit bezogen auf den Leistungsgegenstand fehlt bei der ob rem und deswegen ist es auch logisch, dass es gerade nicht auf eine rechtsgeschäftliche Einigung über den Leistungszweck ankommt. Wenn man hier schriebe, die Einigung müsste rechtsgeschäftlich sein, zeigt man, dass man sie nicht verstanden hat. Wäre das nämlich so, dann wäre sie überflüssig, weil man ohnehin § 812 I 1. 1. Fall BGB anwenden könnte.

Damit ist ihr Anwendungsbereich auf die Fälle begrenzt, in denen es quasi ein Leistungsmotiv gab, was aber nicht Teil einer vertraglichen Vereinbarung war; das bedeutet aber gerade nicht, dass es keinen Vertrag geben kann oder muss. Deshalb ist logisch, warum es zwingend einer tatsächlichen Willensübereinkunft bedarf. Es ist gerade keine vertraglich veranlasste Rückabwicklung. Es gibt Fälle, in denen gibt es von Anfang an gar keinen Vertrag gab und es dennoch zu einer Vermögensverschiebung bewussten ziel- und zweckgerichteten Vermögensverschiebung kam: Deshalb ist der Anwendungsbereich ein ganz anderer und viel enger als bei der indebiti. Es geht im Grunde um enttäuschte Leistungsmotive ohne Vertrag. Das ist eigentlich das, was der Gesetzgeber vor Augen hatte.

Ein guter Fall, um sich das zu merken: Ich habe mir das selbst als "Erwartungsfalle" mal gemerkt: A will von B, dass er sein Grundstück mit einem Haus bebaut. B fängt in der Erwartung (auf den Vertragsschluss) schon mal an, was dem A bekannt ist und nicht widerspricht. Später platzt der Vertragsschluss dann doch, weil A sein Grundstück anderweitig nutzen will. § 313 BGB ist mangels Schuldverhältnis nicht anwendbar und B mehrte das Vermögen des A auch in der Erwartung, dass es zum späteren Vertragsschluss kommt. § 812 I 1 1. Fall BGB ist nicht anwendbar, wenn man den Anwendungsbereich in einem gescheiterten und nichtigen Vertragsschluss erkennt und damit bleibt die ob rem übrig.

Das Konkurrenzproblem stellt sich nun aber deswegen, weil § 313 I BGB im Kern auch grundsätzlich die Leistungsmotive anspricht, aber den vertraglichen Grundsatz pacta servanda sunt aufgreift. Die erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 313 BGB ist ja gerade ein Schuldverhältnis.

Die damit schuldrechtliche Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrages, der nicht nichtig ist, also auch kein Fall von § 812 I 1 1. Fall BGB, ist aber nach § 313 III BGB erst dann möglich, wenn eine primär zu beanspruchende Vertragsanpassung nicht funktioniert. Wenn man jetzt aber die ob rem einfach beanspruchen könnte, wenn ein Schuldverhältnis zwar besteht, aber das Leistungsmotiv gescheitert ist, dann würde damit im Grunde § 313 I BGB (also der Anspruch auf Vertragsanpassung) umgangen. Deswegen vertritt diese Meinung auch die Auffassung zurecht, dass § 313 BGB spezieller ist als die ob rem; sie ordnet § 313 III BGB quasi als vertragliche Rückabwicklungsvorschrift für gescheiterte Leistungsmotive ein und sie meint, dass der Gesetzgeber damit eine abschließende Regelung getroffen habe.

Das Problem stellt sich damit nur dann, wenn das Schuldverhältnis besteht, aber das gegenseitige Leistungsmotiv, was gerade nicht Teil der Einigung war, gescheitert ist.

Das Problem ist auch nicht akademisch: Denn wenn man § 313 BGB für spezieller hält, dann kann sich der quasi-vertragliche Rückgewährschuldner nicht auf die rechtsvernichtende Einwendung der Entreicherung berufen.

Abschließend kann man das so einordnen: § 313 I, III BGB ist eine Anspruchsgrundlage und Rücktrittsgrund, wenn jene Motive scheiterten, die quasi zur Veranlassung des Vertragsschlusses als solchen führten.
Genau dieser "Erwartungsfall" steht auch in meinem Lehrbuch "Materielles Zivilrecht im Assessorexamen" beim Abschnitt zur ob rem.
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Re: condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage

Beitrag von FKN993 »

Torsten Kaiser hat geschrieben: Freitag 3. Januar 2025, 10:48
FKN993 hat geschrieben: Donnerstag 2. Januar 2025, 18:45 Das Problem versteht man gut, wenn man sich zwei Überlegungen klarmacht: (1) Was ist der eigentliche Anwendungsbereich und (2) warum gibt es sie überhaupt?

Die Zweckverfehlungskondiktion kann systematisch als ein spezieller Unterfall von § 812 I Satz 1 1. Fall BGB qualifiziert werden. Der spezielle Unterschied zur indebiti ist aber der, dass mit § 812 I 1 1. Fall BGB nur das kondiziert werden soll und kann, was gegenständlich als Teil der Leistung aufgrund des nichtigen Schuldverhältnisses ausgetauscht worden ist. Das ist im Kern alles das, was mal vertraglich einklagbar gewesen war oder gewesen wäre.

Der Kniff: Die Einklagbarkeit bezogen auf den Leistungsgegenstand fehlt bei der ob rem und deswegen ist es auch logisch, dass es gerade nicht auf eine rechtsgeschäftliche Einigung über den Leistungszweck ankommt. Wenn man hier schriebe, die Einigung müsste rechtsgeschäftlich sein, zeigt man, dass man sie nicht verstanden hat. Wäre das nämlich so, dann wäre sie überflüssig, weil man ohnehin § 812 I 1. 1. Fall BGB anwenden könnte.

Damit ist ihr Anwendungsbereich auf die Fälle begrenzt, in denen es quasi ein Leistungsmotiv gab, was aber nicht Teil einer vertraglichen Vereinbarung war; das bedeutet aber gerade nicht, dass es keinen Vertrag geben kann oder muss. Deshalb ist logisch, warum es zwingend einer tatsächlichen Willensübereinkunft bedarf. Es ist gerade keine vertraglich veranlasste Rückabwicklung. Es gibt Fälle, in denen gibt es von Anfang an gar keinen Vertrag gab und es dennoch zu einer Vermögensverschiebung bewussten ziel- und zweckgerichteten Vermögensverschiebung kam: Deshalb ist der Anwendungsbereich ein ganz anderer und viel enger als bei der indebiti. Es geht im Grunde um enttäuschte Leistungsmotive ohne Vertrag. Das ist eigentlich das, was der Gesetzgeber vor Augen hatte.

Ein guter Fall, um sich das zu merken: Ich habe mir das selbst als "Erwartungsfalle" mal gemerkt: A will von B, dass er sein Grundstück mit einem Haus bebaut. B fängt in der Erwartung (auf den Vertragsschluss) schon mal an, was dem A bekannt ist und nicht widerspricht. Später platzt der Vertragsschluss dann doch, weil A sein Grundstück anderweitig nutzen will. § 313 BGB ist mangels Schuldverhältnis nicht anwendbar und B mehrte das Vermögen des A auch in der Erwartung, dass es zum späteren Vertragsschluss kommt. § 812 I 1 1. Fall BGB ist nicht anwendbar, wenn man den Anwendungsbereich in einem gescheiterten und nichtigen Vertragsschluss erkennt und damit bleibt die ob rem übrig.

Das Konkurrenzproblem stellt sich nun aber deswegen, weil § 313 I BGB im Kern auch grundsätzlich die Leistungsmotive anspricht, aber den vertraglichen Grundsatz pacta servanda sunt aufgreift. Die erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 313 BGB ist ja gerade ein Schuldverhältnis.

Die damit schuldrechtliche Rückabwicklung eines gescheiterten Vertrages, der nicht nichtig ist, also auch kein Fall von § 812 I 1 1. Fall BGB, ist aber nach § 313 III BGB erst dann möglich, wenn eine primär zu beanspruchende Vertragsanpassung nicht funktioniert. Wenn man jetzt aber die ob rem einfach beanspruchen könnte, wenn ein Schuldverhältnis zwar besteht, aber das Leistungsmotiv gescheitert ist, dann würde damit im Grunde § 313 I BGB (also der Anspruch auf Vertragsanpassung) umgangen. Deswegen vertritt diese Meinung auch die Auffassung zurecht, dass § 313 BGB spezieller ist als die ob rem; sie ordnet § 313 III BGB quasi als vertragliche Rückabwicklungsvorschrift für gescheiterte Leistungsmotive ein und sie meint, dass der Gesetzgeber damit eine abschließende Regelung getroffen habe.

Das Problem stellt sich damit nur dann, wenn das Schuldverhältnis besteht, aber das gegenseitige Leistungsmotiv, was gerade nicht Teil der Einigung war, gescheitert ist.

Das Problem ist auch nicht akademisch: Denn wenn man § 313 BGB für spezieller hält, dann kann sich der quasi-vertragliche Rückgewährschuldner nicht auf die rechtsvernichtende Einwendung der Entreicherung berufen.

Abschließend kann man das so einordnen: § 313 I, III BGB ist eine Anspruchsgrundlage und Rücktrittsgrund, wenn jene Motive scheiterten, die quasi zur Veranlassung des Vertragsschlusses als solchen führten.
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Echt jetzt?

Das werde ich schon ganz bald auch dann brauchen. Ich kenne es, weil ich es mal in der S-Bahn gefunden hatte. Daher kannte ich sogar Ihren Namen. Kann sein, dass ich den Fall aus dem Wandt habe; weiß ich aber nicht genau. Das war oder ist mein absolutes Lieblingslehrbuch.
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Torquemada
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Re: condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage

Beitrag von Torquemada »

Maleen22 hat geschrieben: Mittwoch 1. Januar 2025, 17:52 Hallo, kann mir jemand erklären in welchem Verhältnis stehen die condictio ob rem (§ 812 Abs. 1 S. 2, 2. Alt. BGB) und die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zueinander?
Einfach zu erklären oder in seinen Ergebnissen zweifelsfrei ist das leider nicht.

Bei der condictio ob rem setzt der BGH zwar verbaliter eine Willensübereinstimmung voraus, lässt es dafür aber ausreichen, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen. Als Geschäftsgrundlage kommen nach der Rechtsprechung des BGH auch die dem anderen Teil erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen lediglich einer der Vertragsparteien in Betracht. Ein sachlicher Unterschied im Hinblick auf das Maß an Willensübereinstimmung besteht insoweit nicht.

In der Literatur wird zur Auflösung des Konkurrenzverhältnisses von den einen ein Vorrang der Geschäftsgrundlagenstörung angenommen, von anderen ein Vorrang der condictio ob rem. Der BGH meint in seiner neueren Rechtsprechung wohl, dass diese an sich parallel in Betracht kämen und dann danach abzugrenzen seien, ob eine finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg vorliegt (dann condictio ob rem, s. BGHZ 177, 193 = NJW 2008, 3277 Rn. 35) oder eine bloße Vorstellung oder Erwartung einer zukünftigen Entwicklung (dann nur Geschäftsgrundlagenstörung, BGH aaO. Rn. 40).
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Re: condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage

Beitrag von FKN993 »

Schnitte hat geschrieben: Freitag 3. Januar 2025, 10:33

Das sind so die üblichen Lehrbuchbeispiele. Freilich kann man fragen, ob das wertungsmäßig Sinn ergibt: Wenn B mit dem Hausbau loslegt, ohne einen Vertrag mit A zu haben, ist B dann nicht selber an seiner Misere schuld? Es mag Fälle geben, wo es ein vorwerfbares Verhalten des A gibt, das es gerecht erscheinen lässt, dem B hier Ansprüche gegen A zu geben, etwa wenn A dem B falsche Hoffnungen auf einen baldigen Vertragsschluss gemacht hat. Ich finde aber, dass man solche Fälle mit anderen Konstruktionen wie etwa c.i.c. oder Deliktsrecht besser in den Griff bekommt als mit dem Bereicherungsrecht. Ich persönliche halte die condictio ob rem im BGB daher für weitgehend bedeutungslos. Das ist jetzt aber meine persönliche Meinung.
Das ist ein spannender Punkt, den du da anreißt:

„Es geht hier, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, um die Vorbereitung und Anbahnung von Vertragsverhandlungen. Der Erbensucher verschafft sich durch seine Ermittlungstätigkeit das Material, das er den Erben gegen Entgelt überlassen, mit den Worten des Klägers “verkaufen” will. Eigene Aufwendungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses bleiben aber, sofern es nicht zu einem Abschluß kommt, nach den Regeln des Privatrechts unvergütet; jede Seite trägt das Risiko eines Scheiterns der Vertragsverhandlungen selbst. Diese im Gefüge der Vertragsrechtsordnung angelegte und letztlich auf die Privatautonomie zurückzuführende Risikoverteilung würde durch Zulassung von Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag unterlaufen.

Insofern liegt es anders als bei der Erfüllung unerkannt nichtiger Verträge, auf die die Revision hinweist und bei der in der Tat eine Geschäftsführung ohne Auftrag regelmäßig zu bejahen ist (vgl. etwa BGHZ 37, 258, 262 f.; 101, 393, 399; 111, 308, 311; Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 – III ZR 205/95 – NJW 1997, 47, 48).

Wenn ich das richtig verstehe, müsste man dann nicht sogar konsequenterweise sagen, dass jemand, der in der Erwartung auf den Vertragsschluss handelt, dann auch nichts bekommen soll?

Wenn ich jetzt einfach loslege, dann finde ich nämlich eigentlich auch, dass ich auf eigenes Risiko handle quasi.

Und mit der ob rem:

Wenn man das widerspruchslose Hinnehmen des anderen Teils damit dann doch ausnahmsweise als "Zustimmung" wertet, dann verstehe ich, dass man das als Treuwidrigkeit begreifen könnte. Dass man die in diesem Stadium quasi bereits anerkennt, erkläre ich mir darüber, dass ja dann schon eine (cic) begründet wird. So nach dem Motto: Es entspricht in dieser Konstellation eine Art Rücksichtnahmepflicht gem. § 241 II BGB dann auch nein zu sagen?

Aber was wäre dann für euch das Hinnehmen? Also ich tue mich schwer damit quasi das zu bejahen, wenn man die Dinge einfach passieren lässt. Weiß ich nicht. Solange es noch keine wirksame Einigung gab, können ja beide nicht auf irgendwas vertrauen.

Boah, ist das schwierig. Jetzt weiß ich auch nicht mehr, ob ich das gut finden soll.
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Re: condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage

Beitrag von Strich »

Schnitte hat geschrieben: Freitag 3. Januar 2025, 10:33 ...

Das sind so die üblichen Lehrbuchbeispiele. Freilich kann man fragen, ob das wertungsmäßig Sinn ergibt: Wenn B mit dem Hausbau loslegt, ohne einen Vertrag mit A zu haben, ist B dann nicht selber an seiner Misere schuld? Es mag Fälle geben, wo es ein vorwerfbares Verhalten des A gibt, das es gerecht erscheinen lässt, dem B hier Ansprüche gegen A zu geben, etwa wenn A dem B falsche Hoffnungen auf einen baldigen Vertragsschluss gemacht hat. Ich finde aber, dass man solche Fälle mit anderen Konstruktionen wie etwa c.i.c. oder Deliktsrecht besser in den Griff bekommt als mit dem Bereicherungsrecht. Ich persönliche halte die condictio ob rem im BGB daher für weitgehend bedeutungslos. Das ist jetzt aber meine persönliche Meinung.
Hmm aber warum sollte der Empfänger der "Leistung" denn diese bitte behalten dürfen? Er hat ja wiederum auch nichts für das Behaltendürfen getan. Ganz im Gegenteil, er hat vielleicht den Vertragsabschluss verzögert und den armen Bauunternehmer in dem Glauben gelassen, dass das mit dem Vertrag schon kein Problem wird und noch noch eine Formsache sei. Ich würde da auf die condiction ob rem nicht verzichten wollen.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
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Re: condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage

Beitrag von Schnitte »

Wie gesagt, in den Fällen, in denen der Empfänger in vorwerfbarer Weise eine Erwartung auf einen späteren Vertragsschluss weckt, den er gar nicht beabsichtigt, kann man m.E. mit anderen Instrumenten hantieren - c.i.c. zum Beispiel, oder in krassen Fällen sogar 826 oder 823 II iVm 263 StGB. Aber in den Fällen, in denen der Leistende aus eigener Dämlichkeit anfängt zu leisten, ohne einen Vertrag zu haben?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Re: condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage

Beitrag von Strich »

Schnitte hat geschrieben: Montag 6. Januar 2025, 12:43 Wie gesagt, in den Fällen, in denen der Empfänger in vorwerfbarer Weise eine Erwartung auf einen späteren Vertragsschluss weckt, den er gar nicht beabsichtigt, kann man m.E. mit anderen Instrumenten hantieren - c.i.c. zum Beispiel, oder in krassen Fällen sogar 826 oder 823 II iVm 263 StGB. Aber in den Fällen, in denen der Leistende aus eigener Dämlichkeit anfängt zu leisten, ohne einen Vertrag zu haben?
Du schaffst halt ein Beweisproblem, dass der Gesetzgeber des BGB in den Fällen des non liquet eben unbefriedigend fand. Der Prozess läuft doch in solchen Fällen absehbar immer gleich: "Er hat mir aber ganz dolle gesagt, dass ich schon anfangen kann" - "Nein hab ich nicht, ich hab im Gegenteil ganz dolle gesagt, dass das mit dem Vertrag noch nicht fest ist"

Was willst du jetzt beim non liquet machen? Immer den verlieren lassen, der aus Gutmütigkeit in Vorleistung geht? Warum? Warum soll der andere Teil diese "Leistung" einfach behalten dürfen? Die Vorleistung kann jedenfalls keinen Grund fürs Behaltendürfen liefern, denn dann wärst du ja gerade wieder in so etwas wie einer c.i.c. etc. Die setzt aber wieder Vertretenmüssen voraus, womit du wieder bei der unbefriedigenden non liquet Problematik wärst. M.E. ist es nachvollziehbar dem einen Teil zu sagen, dass es nur das Erlangte Etwas abzüglich(!) Entreicherung gibt und dem anderen Teil zusagen: du darfst natürlich nichts behalten, was dir von Rechts wegen nicht zusteht und Gewährleistung und Mangelfolgeschäden etc. aus Schuldrecht gibts auch nicht. So sagt man beiden: Hättet ihr halt einen Vertrag abgeschlossen.
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Re: condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage

Beitrag von FKN993 »

Strich hat geschrieben: Dienstag 7. Januar 2025, 15:43
Schnitte hat geschrieben: Montag 6. Januar 2025, 12:43 Wie gesagt, in den Fällen, in denen der Empfänger in vorwerfbarer Weise eine Erwartung auf einen späteren Vertragsschluss weckt, den er gar nicht beabsichtigt, kann man m.E. mit anderen Instrumenten hantieren - c.i.c. zum Beispiel, oder in krassen Fällen sogar 826 oder 823 II iVm 263 StGB. Aber in den Fällen, in denen der Leistende aus eigener Dämlichkeit anfängt zu leisten, ohne einen Vertrag zu haben?
Du schaffst halt ein Beweisproblem, dass der Gesetzgeber des BGB in den Fällen des non liquet eben unbefriedigend fand. Der Prozess läuft doch in solchen Fällen absehbar immer gleich: "Er hat mir aber ganz dolle gesagt, dass ich schon anfangen kann" - "Nein hab ich nicht, ich hab im Gegenteil ganz dolle gesagt, dass das mit dem Vertrag noch nicht fest ist"

Was willst du jetzt beim non liquet machen? Immer den verlieren lassen, der aus Gutmütigkeit in Vorleistung geht? Warum? Warum soll der andere Teil diese "Leistung" einfach behalten dürfen? Die Vorleistung kann jedenfalls keinen Grund fürs Behaltendürfen liefern, denn dann wärst du ja gerade wieder in so etwas wie einer c.i.c. etc. Die setzt aber wieder Vertretenmüssen voraus, womit du wieder bei der unbefriedigenden non liquet Problematik wärst. M.E. ist es nachvollziehbar dem einen Teil zu sagen, dass es nur das Erlangte Etwas abzüglich(!) Entreicherung gibt und dem anderen Teil zusagen: Du darfst natürlich nichts behalten, was dir von Rechts wegen nicht zusteht und Gewährleistung und Mangelfolgeschäden etc. aus Schuldrecht gibts auch nicht. So sagt man beiden: Hättet ihr halt einen Vertrag abgeschlossen.
@Strich?
Der Vorleistende kann damit die Pflichtverletzung schon gar nicht beweisen, oder? Unabhängig davon: Ein Schaden liegt mE nach auch nicht vor. Wer unverpflichtet in Vorleistung tritt, erbringt doch gerade freiwillig und nicht verpflichtend. Die wären ja dann ggf. als herausgeforderte Aufwendungen als Schaden anzusehen, wenn er sich dazu veranlasst fühlen durfte und dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen diente (wie beim Ersatzkauf). Würde ich hier auch nicht sagen.
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Re: condictio ob rem und Störung der Geschäftsgrundlage

Beitrag von Strich »

Keine Ahnung, dass musst du Schnitte fragen.
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