Medizinrecht - Aufklärung über Behandlungsalternative im Rahmen der Selbstbestimmungsaufklärung

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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FKN993
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Re: Medizinrecht - Aufklärung über Behandlungsalternative im Rahmen der Selbstbestimmungsaufklärung

Beitrag von FKN993 »

Ich brainstorme mal offen: Unterstellt, dass die Pflicht verletzt worden ist und auch keine hypothetische Einwilligung vorliegt.

Aber die andere konservative Behandlung wäre auch nicht invasiv gewesen? Für mich ist der Pflichtwidrigkeitszusammenhang bzw. die Kausalität das Problem. Hätte er nicht auch dann Schmerzen gehabt, wenn er in die konservative Behandlung eingewilligt hätte?

Man kann Art. 2 II 1 GG so auslegen, dass dieses sog. autonome Selbstbestimmungsrecht in dessen Schutzbereich fällt (vgl. BeckOK GG/Lang GG Art. 2 Rn. 187-191); andere lassen das unter das APR fallen.

Wenn das so ist, dann könnte man den Schutzzweck von § 630e BGB doch entsprechend grundrechtskonform auslegen.

Dann würde es doch klappen: Quasi-Kausalität: Wäre ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte P sich (hypothetisch) anders entschieden und dann die Schmerzen (Verschlechterung) nicht gehabt.

Schutzzweck? Du vertrittst, wenn ich dich richtig verstehe, dass § 630e nur vor Schäden, aufgrund fehlerhafter Aufklärung, schützen soll, die die körperliche Integrität berühren?

(P): Hier Reichweite des 630e: Aus meiner Sicht kann man das grundrechtskonform auslegen. Hier dann der Streit in welchen Schutzbereich das Selbstbestimmungsrecht fällt? Wenn Art. 2 II 1 GG, dann klappt das doch? Wird doch heute auch vertreten, dass Körper/Seele (=Eins) sind?

Rechtsfolge?
§ 253 I? Gibts da irgendein spezielles Gesetz? (da immateriell) Ansonsten: § 253 II BGB billige Entschädigung in Geld.

Oder habe ich da einen Denkfehler?

Habe ich noch gefunden dazu: BVerfG (Erster Senat), Beschluss vom 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21: "Als Abwehrrecht schützt Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich auch vor staatlichen Maßnahmen, die lediglich mittelbar zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und des diesbezüglichen Selbstbestimmungsrechts führen, wenn ein Gesetz an die Wahrnehmung einer grundrechtlich geschützten Freiheit eine nachteilige Folge knüpft, um dieser Grundrechtswahrnehmung entgegenzuwirken."
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