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Unkenntnis des Tatveranlassers über das vorsätzliche Handeln des Veranlassten

Verfasst: Montag 21. April 2025, 12:59
von Ambitiosus_Advocatus
Ein Klassiker aus dem Strafrecht AT ist die im Titel beinhaltete Problematik.

Diesbezüglich gibt es zwei sich herauskristallisierenden Begründungsansätze:

1. Strafbarkeit wegen vollendeter Anstiftung (Wessels/Beulke/Satzger, AT, Rn 864; Roxin, AT II, § 25 Rn 167).

2. Strafbarkeit wegen Versuchs der mittelbaren Täterschaft (Rengier, AT, § 43 Rn. 83; MK-StGB-Joecks, § 25 Rn 168 ff).)

Hierzu meine Frage: scheitert nicht bereits denklogisch der erforderliche doppelte Anstiftervorsatz des §26 StGB daran, dass der Tatveranlasser einem Tatbestandsirrtum unterliegt, §16 I S.1 ? Er geht ja irriger Weise davon aus, dass der Veranlasste keinen Vorsatz aufweist.

Warum wird infolgedessen keine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung (bzw. Fahrlässigkeit allgemein) angenommen, §222? Objektive Sorgfaltspflichtverletzung: das Losschicken eines anderen zur Verwicklichung einer Straftat.

Liegt das vielleicht daran, dass die zweite Ansicht diese im Wege der Konkurrenz verdrängt ? Und die erste gar nicht hierzu kommt, weil sie ja den Vorsatz trotz Unkenntnis bejaht ?

Über fundierte Antworten wäre ich sowohl erfreut als auch dankbar.

Mit freundlichen Grüßen.