Bauordnungsrecht - bautechnische Nachweise
Verfasst: Freitag 23. Mai 2025, 14:11
Ich bin momentan immer wieder mit folgendem Problem konfrontiert - vielleicht hat dafür ja jemand eine Lösung:
Bei Nutzungsänderung und Baumaßnahmen, die einzelne Bauteile eines Bestandsgebäudes betreffen, fordert die untere Bauaufsichtsbehörde häufig die Einreichung eines Nachweises der Standsicherheit. Nun folgendes: gemäß Paragraph 5 abs. 1 Satz eins Nummer 5 der niedersächsischen Bauvorlageverordnung ist zum Bauantrag der Nachweis der Standsicherheit nur dann zu übermitteln, wenn eine bauaufsichtliche Prüfung dieses Nachweises vorgeschrieben ist; der Nachweis der Standsicherheit für Baumaßnahmen im Genehmigungsverfahren gemäß den Paragraphen 63 und 64 NBauO ist nur dann zu prüfen, wenn es sich gemäß Abs. 2 Satz eins Nummer 1 um bauliche Anlagen handelt die Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 oder 5, sonstige Wohngebäude mit unterirdischen Garage, deren Nutzfläche 100 m² übersteigt oder sonstige Gebäude sind; Im übrigen ist der Nachweis der Standsicherheit nicht zu prüfen.
Keiner dieser Fälle liegt in meinem Fall vor, so wäre auch die Einreichung des bautechnischen Nachweises nicht erforderlich - so meine Auslegung des ganzen. Sehr ich das falsch?
Bei Nutzungsänderung und Baumaßnahmen, die einzelne Bauteile eines Bestandsgebäudes betreffen, fordert die untere Bauaufsichtsbehörde häufig die Einreichung eines Nachweises der Standsicherheit. Nun folgendes: gemäß Paragraph 5 abs. 1 Satz eins Nummer 5 der niedersächsischen Bauvorlageverordnung ist zum Bauantrag der Nachweis der Standsicherheit nur dann zu übermitteln, wenn eine bauaufsichtliche Prüfung dieses Nachweises vorgeschrieben ist; der Nachweis der Standsicherheit für Baumaßnahmen im Genehmigungsverfahren gemäß den Paragraphen 63 und 64 NBauO ist nur dann zu prüfen, wenn es sich gemäß Abs. 2 Satz eins Nummer 1 um bauliche Anlagen handelt die Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 oder 5, sonstige Wohngebäude mit unterirdischen Garage, deren Nutzfläche 100 m² übersteigt oder sonstige Gebäude sind; Im übrigen ist der Nachweis der Standsicherheit nicht zu prüfen.
Keiner dieser Fälle liegt in meinem Fall vor, so wäre auch die Einreichung des bautechnischen Nachweises nicht erforderlich - so meine Auslegung des ganzen. Sehr ich das falsch?