Was kostet eine Ohrfeige mit Einwilligung

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

Moderator: Verwaltung

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Gütewicht
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Beitrag von Gütewicht »

Fall

Einer hat dem andern 3000.- versprochen, die er ihm nach Erhalt dreier Ohrfeigen übergeben werde; es wird deutlich auf dieses Vorgehen hingewiesen, jegliche Auszahlung werde erst nach der dritten Ohrfeige fällig.
Der andere hat eingewilligt.
Nach zwei Ohrfeigen hat E aufgehört und zu A gesagt: Die dritte erhältst du erst in 80 Jahren.

A verlangt Bestrafung von E und erbittet Schmerzensgeld.

Wie ist vorzugehen?
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GetMeOut
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Beitrag von GetMeOut »

Der von A beauftragte Fachanwalt für groben Unfug erhebt vorab per Fax sofortige Revisionsabwehrklage mit doppeltem Boden vor dem gemeinsamen Ziviltribunal des Bundes und stellt die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Referendarkämmerers.
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Ara
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Beitrag von Ara »

h.M. löst das über den Verzugsschaden
Die von der Klägerin vertretene Auffassung, die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs sei durch das Zumauern der Fenster nur unwesentlich beeinträchtigt, ist so unverständlich, dass es nicht weiter kommentiert werden soll. - AG Tiergarten 606 C 598/11
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Nee, Annahmeverzug: Zur Erbringung der Leistung des Sichohrfeigenlassenmüssens ist eine Handlung des Gläubigers (also des Ohrfeigenden E) erforderlich, nämlich die Ohrfeige. Daher Annahmeverzug nach § 295 BGB. A kann sich nach § 372 BGB (entsprechend) von der dazu bestimmten öffentlichen Stelle (nach Landesrecht bestimmt; idR das Amtsgericht) ohrfeigen lassen und kriegt dann seine 3000 Euro.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
Julia
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Beitrag von Julia »

Ich weiß schon, warum ich den Thread offen gelassen habe.
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Schnitte hat geschrieben: Donnerstag 31. Juli 2025, 15:09 A kann sich nach § 372 BGB (entsprechend) von der dazu bestimmten öffentlichen Stelle (nach Landesrecht bestimmt; idR das Amtsgericht) ohrfeigen lassen und kriegt dann seine 3000 Euro.
Macht das dann der Rechtspfleger oder braucht man dafür 2. Examen?
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Zu den Einzelheiten verweise ich auf § 20 RPflG.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Strich
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Beitrag von Strich »

Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 31. Juli 2025, 16:00
Schnitte hat geschrieben: Donnerstag 31. Juli 2025, 15:09 A kann sich nach § 372 BGB (entsprechend) von der dazu bestimmten öffentlichen Stelle (nach Landesrecht bestimmt; idR das Amtsgericht) ohrfeigen lassen und kriegt dann seine 3000 Euro.
Macht das dann der Rechtspfleger oder braucht man dafür 2. Examen?
Naja überall dort, wo es etwas auszulegen gibt, machts der Richter, sonst bei bloßem Gesetzesvollzug der Rechtspfleger (siehe Nachlass: Testamente = Richter; gesetzliche Erbfolge = Rechtspfleger).

Da es hier nichts auszulegen, sondern nur auszuteilen gibt, würde ich sagen Rechtspfleger.
Stehe zu deinen Überzeugungen soweit und solange Logik oder Erfahrung dich nicht widerlegen. Denk daran: Wenn der Kaiser nackt aussieht ist der Kaiser auch nackt ... .
- Daria -

www.richtersicht.de

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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

Gütewicht hat geschrieben: Mittwoch 30. Juli 2025, 13:50 Fall

Einer hat dem andern 3000.- versprochen, die er ihm nach Erhalt dreier Ohrfeigen übergeben werde; es wird deutlich auf dieses Vorgehen hingewiesen, jegliche Auszahlung werde erst nach der dritten Ohrfeige fällig.
Der andere hat eingewilligt.
Nach zwei Ohrfeigen hat E aufgehört und zu A gesagt: Die dritte erhältst du erst in 80 Jahren.

A verlangt Bestrafung von E und erbittet Schmerzensgeld.

Wie ist vorzugehen?
Wo hast du den Fall eigentlich ausgebuddelt?
KMR
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Beitrag von KMR »

Vielleicht ist das einer von dem Kollegen hier:
Re: Die Welt erklärt in einfachen Worten der Rechtsprechung
Freedom hat geschrieben: Montag 21. Oktober 2019, 17:52
„Die Rechtsprechung übernehmen Bürgerwehren und private Security-Unternehmen, die gegen einen kleinen Aufpreis den gefangenen Straftäter auch gleich ‚aburteilen‘. Es findet sich eine gerechte Strafe. Ebenso schnell und effektiv wie brutal und unmenschlich. Für eine Beleidigung: zwei kräftige Ohrfeigen. Für einen Diebstahl: ein gebrochener Daumen. Für einen Totschlag … Natürlich trifft es auch mal einen oder zwei Unschuldige. Justizirrtümer gab es immer schon.“
:crazy:
Was hat der geraucht?
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