Seite 1 von 1

Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, um anderen Beruf aufzunehmen

Verfasst: Montag 4. August 2025, 15:53
von Yoshi991
Hallo,

in einer Übungsaufgabe heißt es: Verwaltungsmann M will sich auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen lassen, um eine neue Stelle anzunehmen. Um das Arbeitsvertragsangebot zu erhalten, soll jedoch ein Nachweis für das Ende des jetzigen Verhältnisses erbracht werden (mit Wirkung zum 2. September, weil am 3. September das Arbeitsverhältnis beginnt).

Abseits davon, dass ja bis zum 1./2. September die Entlassungsbehörde die Entlassung immer widerrufen könnte (§ 49 VwVfG)*, ist es nötig, dass dem neuen Arbeitgeber eine Entlassungsverfügung vorliegt, die vor dem 2. August erlassen wurde, weil ja dieser (wenn auch eigentlich begünstigende, von ihm selbst beauftragte?) VA binnen eines Monats angefochten werden kann? Wäre also diese Entlassung bzw. das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit dem ehemaligen Dienstherrn nichts rechtswirksam, weil sie grundsätzlich noch anfechtbar ist (die Rechtsbehelfsfrist steht ja zwingend auf der Entlassungsverfügung?!..

äußere vs. innere, materielle Rechtswirksamkeit...
Anfechtbarkeit binnen eines Monats vs. Inkrafttreten der WIrkung Anfang September, ich bin ganz durcheinander...

Danke für eure Hilfe, was für eine schwierige Aufgabe!

* danach nicht mehr, innere Wirksamkeit, weil ja dann der Inhalt in Kraft tritt (da greift dann wohl der letzte HS in § 49 I ?: "aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist", also aufgrund der Natur einer Entlassung?

Re: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, um anderen Beruf aufzunehmen

Verfasst: Dienstag 5. August 2025, 10:05
von Strich
Wat? Was ist das denn für eine Übungsaufgabe. Kannst du mir da mal die Quelle geben?

Re: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, um anderen Beruf aufzunehmen

Verfasst: Dienstag 5. August 2025, 10:30
von Schnitte
Auch der noch anfechtbare VA is wirksam, solange er noch anfechtbar oder widerrufbar/rücknehmbar ist. Wenn er angefochten wird, greift entweder die aufschiebende Wirkung nach § 80 I VwGO, oder wenn die entfällt, kann sie immer noch nach § 80 V vom Gericht angeordnet oder wiederhergestellt werden, bis über den Widerspruch oder die Anfechtungsklage entschieden ist. Es ist zwar richtig, dass das eine Art schwebende Wirksamkeit des VA begründet - er ist derzeit wirksam, aber ob diese Wirksamkeit anhalten wird, ist nicht völlig sicher. Den Arbeitgeber möchte ich aber sehen, der aus diesem Grund mit einer schriftlichen Entlassung zum gewünschten Datum unzufrieden ist...

(Kleine Anmerkung am Rande: Ich bin selbst einmal auf eigenen Antrag hin aus einem (Bundes-)Beamtenverhältnis entlassen worden. Das ging ganz reibungslos über die Bühne. Allerdings war ich zu dem Zeitpunkt bereits seit Jahren im neuen Job und vom alten Dienstherrn ohne Besoldung beurlaubt. Ich war also nur noch auf dem Papier beim alten Dienstherrn, und die Entlassung diente nur noch dazu, das auch formal zu beenden.)

Re: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, um anderen Beruf aufzunehmen

Verfasst: Dienstag 12. August 2025, 13:52
von Yoshi991
Vielen Dank euch beiden!

Ich bitte um Entschuldigung, dass meine Reaktion etwas länger auf sich warten ließ, ich bin aber gerade in einer persönlich sehr schwierigen Situation.

Tut mir leid, Strich, die Aufgabe ist im Dialog entstanden, wo die Verflechtungen zwischen öffentlichem Recht und Zivilrecht aufgezeigt wurden (Wirksamkeit und Bestandskraft i.V.m. zivilrechtlicher Wirksamkeit von Willenserklärungen, deren Anfechtbarkeit; Wirksamkeit von privatrechtlichen Arbeitsverträgen im Vergleich; Rücknahme ex nunc/futuro; wenn gleichzeitig als Nachweis für anderen Arbeitgeber dient --> irgendwelche Limits für Aufhebung der Entlassungsverfügung?

Viele Grüße