Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, um anderen Beruf aufzunehmen
Verfasst: Montag 4. August 2025, 15:53
Hallo,
in einer Übungsaufgabe heißt es: Verwaltungsmann M will sich auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen lassen, um eine neue Stelle anzunehmen. Um das Arbeitsvertragsangebot zu erhalten, soll jedoch ein Nachweis für das Ende des jetzigen Verhältnisses erbracht werden (mit Wirkung zum 2. September, weil am 3. September das Arbeitsverhältnis beginnt).
Abseits davon, dass ja bis zum 1./2. September die Entlassungsbehörde die Entlassung immer widerrufen könnte (§ 49 VwVfG)*, ist es nötig, dass dem neuen Arbeitgeber eine Entlassungsverfügung vorliegt, die vor dem 2. August erlassen wurde, weil ja dieser (wenn auch eigentlich begünstigende, von ihm selbst beauftragte?) VA binnen eines Monats angefochten werden kann? Wäre also diese Entlassung bzw. das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit dem ehemaligen Dienstherrn nichts rechtswirksam, weil sie grundsätzlich noch anfechtbar ist (die Rechtsbehelfsfrist steht ja zwingend auf der Entlassungsverfügung?!..
äußere vs. innere, materielle Rechtswirksamkeit...
Anfechtbarkeit binnen eines Monats vs. Inkrafttreten der WIrkung Anfang September, ich bin ganz durcheinander...
Danke für eure Hilfe, was für eine schwierige Aufgabe!
* danach nicht mehr, innere Wirksamkeit, weil ja dann der Inhalt in Kraft tritt (da greift dann wohl der letzte HS in § 49 I ?: "aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist", also aufgrund der Natur einer Entlassung?
in einer Übungsaufgabe heißt es: Verwaltungsmann M will sich auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis entlassen lassen, um eine neue Stelle anzunehmen. Um das Arbeitsvertragsangebot zu erhalten, soll jedoch ein Nachweis für das Ende des jetzigen Verhältnisses erbracht werden (mit Wirkung zum 2. September, weil am 3. September das Arbeitsverhältnis beginnt).
Abseits davon, dass ja bis zum 1./2. September die Entlassungsbehörde die Entlassung immer widerrufen könnte (§ 49 VwVfG)*, ist es nötig, dass dem neuen Arbeitgeber eine Entlassungsverfügung vorliegt, die vor dem 2. August erlassen wurde, weil ja dieser (wenn auch eigentlich begünstigende, von ihm selbst beauftragte?) VA binnen eines Monats angefochten werden kann? Wäre also diese Entlassung bzw. das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit dem ehemaligen Dienstherrn nichts rechtswirksam, weil sie grundsätzlich noch anfechtbar ist (die Rechtsbehelfsfrist steht ja zwingend auf der Entlassungsverfügung?!..
äußere vs. innere, materielle Rechtswirksamkeit...
Anfechtbarkeit binnen eines Monats vs. Inkrafttreten der WIrkung Anfang September, ich bin ganz durcheinander...
Danke für eure Hilfe, was für eine schwierige Aufgabe!
* danach nicht mehr, innere Wirksamkeit, weil ja dann der Inhalt in Kraft tritt (da greift dann wohl der letzte HS in § 49 I ?: "aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist", also aufgrund der Natur einer Entlassung?