Eigenverantwortliche Selbstgefährdung - auch im Kriegsgebiet möglich?

Straf-, Strafprozeß- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie Kriminologie

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StudiVader315226
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Beitrag von StudiVader315226 »

Im 1. Semester (zumindest war es bei mir so) kennt man die Fälle, um zu kapieren, wann keine objektive Zurechnung zum Täter möglich ist wegen eigenverantwortlicher Selbstgefährdung. Beispielsweise im "Flugfall": T ermutigt seinen Todfeind O zu häufigen Flugreisen - und eines Tages stürzt tatsächlich das Flugzeug mit dem O ab, O stirbt, worauf T gehofft hatte oder auch der "Gewitterfall", in dem T den O zu häufigen Spaziergängen bei Gewitter ermutigt.

Ganz klar eigenverantwortliche Selbstgefährdung bzw. allgemeines Lebensrisiko, keine objektive Zurechnung.

Aber wie eigenverantwortlich ist eine Selbstgefährdung in einem Kriegsgebiet? Wenn also aus dem Flugfall ein "Ukrainefall" wird?

T ermutigt seinen Todfeind O, in die Ukraine zu reisen. O tut dies freiwillig, wird aber eines Tages, wie von O erhofft, bei einem Drohnenangriff getötet. O ist bewusst, dass in der Ukraine Krieg herrscht und er kennt auch (laienhaft) das Risiko in einem Kriegsgebiet - genau wie T -, aber beide haben nie selbst Krieg erlebt und unterschätzen somit evtl. doch die Gefahren. T weiß aus den Medien auch nicht mehr über den Krieg als O.


Bei Freiverantwortlichkeit (nach beiden Theorien) würde ich auch hier, mit Argumentation natürlich, die objektive Zurechnung zu T verneinen (auch mangels überlegenen Wissens oder Willens, T weiß ja auch nicht mehr über die Gefahren des Ukrainekriegs als O). Aber ist es vielleicht schon an sich pflichtwidrig (beispielsweise aufgrund der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes?), jemanden zu Reisen in die Ukraine zu ermutigen? Aber dann wäre es ja auch pflichtwidrig, jemanden zu Reisen nach Nordkorea zu ermutigen, wo zwar totalitäres Regime, aber kein Krieg herrscht?

Macht es einen Unterschied, wenn O Krieg schon erlebt hat oder gar kennt und die Gefahren deutlich besser als die meisten Deutschen einschätzen kann? Wenn T die Kriegsgefahren besser kennt als O, sind wir natürlich bei überlegenem Wissen des T...
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GetMeOut
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Beitrag von GetMeOut »

Ich meine, deine Frage fußt bereits auf einer falschen Prämisse. Das Strafrecht ist ultima ratio und hat nicht die Aufgabe, jeden Schadenseintritt zu erfassen, möge der Schaden auch noch so groß sein.

Eine freiheitliche Rechtsordnung fußt auf dem Prinzip der Eigenverantwortung. Diese wird auch durch das Strafrecht nicht auf Dritte ausgelagert. Oder anders gewendet: Der Staat hat einen Strafanspruch nur dort, wo die Selbstbestimmung des Einzelnen in erheblicher Weise gestört ist (durch Gewalt, Zwang, Täuschung o.Ä.).

I.Ü. ist der Besuch eines von Krieg betroffenen Landes bereits keine rechtlich missbilligte Gefahr. Für das Zureden, einen solchen Besuch durchzuführen, gilt dies erst recht.
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Beitrag von Gürteltier »

Etwas pointierter: Wer jemanden unterhalb der Schwelle des § 240 StGB dazu überzeugt, etwas (gegen sich selbst Gerichtetes) zu tun, sei es auch “unklug”, insbesondere dann, wenn er nicht ein Wissensgefälle oder ein Gefälle an Lebenserfahrung etc. ausnutzt, der handelt vielleicht moralisch fragwürdig, ist aber in der Regel nicht strafrechtlich verfolgbar. Solche Sachverhalte sehen wir im Alltag andauernd und lösen so etwas - wenn denn überhaupt - eher durch soziale Ächtung als die Strafgesetze. (Einzelne gesetzliche Ausnahmen existieren evtl.?)
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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

StudiVader315226 hat geschrieben: Mittwoch 10. September 2025, 19:51
Macht es einen Unterschied, wenn O Krieg schon erlebt hat oder gar kennt und die Gefahren deutlich besser als die meisten Deutschen einschätzen kann? Wenn T die Kriegsgefahren besser kennt als O, sind wir natürlich bei überlegenem Wissen des T...
Genau das ist doch schon eigentlich diskutabel. Soll überlegenenes Wissen den Zurechnungszusammehang unterbrechen/nicht unterbrechen? Das ist doch dieser Heroinfall: Wenn Dealer D "das Risiko" kennt, dann soll zugerechnet werden, obwohl Heroin immer lebensgefährlich ist? Ich finde grundsätzlich schon, weil es stimmig ist mit Blick auf die Wertung des § 25 I 2. Alt. StGB.

Aber was ist mit § 23 III StGB?

"(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2)."

Im Kern bildet die Norm ja den untauglichen Versuch in bescheuert ab: A will mit Insektenspray B töten und verkennt, dass sie dazu faktisch die hundertfache Menge benötigt hätte. Darin liegt die grob unverständige Verkennung eines doch existenten Kausalzusammenhangs. Es würde ja funktionieren, nur eben nicht so. Lehrbuch: Voodoo, Verfluchen, Totbeten fallen nicht darunter, weil abergläubisch oder der Täter an einen "nicht existenten und vermittelbaren Zusammenhang" glaubte. Grob unverständig kann man also nur sein, wenn es naturwissenschaftlich überhaupt vermittelbar ist. Die dogmatische Begründung der §§ 22 ff. StGB ist zwar umstritten, aber ich meine, dass nicht mehr an die verwerfliche Gesinnung angeknüpft wird, sondern an die Rechtsgütergefährdung; die verwerfliche Gesinnung würde aber wiederum spiegelbildlich Sinn machen wegen des Rücktritts, der ja auch mit der Theorie der goldenen Brücke begründet werden kann. Jedenfalls um wieder auf Vodoo zurückzukommen: Hier wird klar und verständlich die Grenze gezogen, weil der Täter gar kein Täter werden kann, weil er so kein Unrecht vermitteln kann. Er kann es nicht in der Hand haben, selbst wenn er es wollte.
Mal angenommen man würde sagen, dass T es alles besser einschätzen kann, dann würde aber doch noch immer der Zurechnungszusammenhang deswegen unterbrochen, weil ja ein vorsätzliches Dazwischentreten eines Dritten vorliegen würde, nämlich von denen, die die Raketen gestartet haben. Es gibt nur ein Fall, in dem das anders ist, nämlich wenn die Gefahr sich fortsetzt in der Gefahr eines zweiten. Das ist glaube ich der Gnadenschussfall. A schießt B nieder und dann kommt C und nutzt diese Gefahr aus und verpasst den Gnadenschuss. Da war A auch verantwortlich neben dem anderen. Das ist schon absurd, wenn man drüber nachdenkt. Ich finde, dass spätestens dann Schluss sein muss, wenn es außerhalb des individuellen menschlichen Beherrschungsvermögens ist.
StudiVader315226
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Beitrag von StudiVader315226 »

An vorsätzliches Dazwischentreten von Dritten - nämlich Putins Schergen - habe ich auch schon gedacht. Und sie können sich mMn auch nicht auf das UN-Selbstverteidigungsrecht als Rechtfertigungsgrund berufen, es handelt sich ja um einen Angriffskrieg.
Ginge das überhaupt in einem legitimen Selbstverteidigungsfall?
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Beitrag von FKN993 »

Puh, gute Frage. Da bin ich echt raus. Aber Schnitte wird das wissen.

Aber wenn ich den Namen Putin höre, schauert es echt. Was glaubt ihr, was es damit auf sich hat?

Aber nochmal zum Fall: Ich stelle immer mehr fest, dass dieser Begriff "Verantwortung", darum gehts ja hier eigentlich, im Strafrecht schon wirklich dehnbar ist und an manchen Stellen echt auf wackligen Füßen steht: Zum Beispiel die Erfindung der psychischen Beihilfe. Ist nur mein Eindruck: Aber manchmal habe ich das Gefühl, dass primär aus der Feststellung einer angeblichen Strafbarkeitslücke heraus irgendwas entwickelt wird. Da erregt so ein wenig den Anschein eines Bestrebens nach einem lückenlosen Strafrecht. Das finde ich nicht richtig.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Oh, sehe erst jetzt, dass hier mein Name fiel. Hier also ein paar Überlegungen zum Selbstverteidigungsrecht als Rechtfertigungsgrund im Völkerrecht (UN-Charta ebenso wie Gewohnheitsrecht).

Was dieser Rechtfertigungsgrund rechtfertigt, ist der Einsatz von Waffengewalt auf internationaler Ebene durch den Staat. Er beseitigt also, wenn er vorliegt (was im Fall Russlands gegenüber der Ukraine natürlich nicht zutrifft) die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Staates, Gewalt gegen einen anderen Staat einzusetzen.

Davon zu unterscheiden ist die strafrechtliche Verantwortung des Einzelnen, der im Krieg kämpft. Da gilt das Kombattantenprivileg: Solange er den Krieg nach den Regeln der Kriegführung führt (also z.B. keine verbotenen Waffen wie Gas einsetzt oder gezielt gegen zivile Ziele vorgeht - das wären Kriegsverbrechen), kann er dafür strafrechtlich nicht verfolgt werden. Dieses Kombattantenprivileg verleiht also strafrechtliche Immunität gegenüber den Handlungen, die im Frieden Straftaten wären (z.B. Tötung gegnerischer Soldaten) und ist unabhängig von der Rechtfertigung des Krieges als solchen auf Ebene des Staates, d.h. auch die Soldaten des Angreifers kommen in seinen Genuss, und die Soldaten des Angegriffenen „dürfen“ nicht mehr tun als die des Angreifers. Lateinisch ausgedrückt: Das jus in bello ist unabhängig vom jus ad bellum.

Wiederum unabhängig davon ist die strafrechtliche Verantwortung der Entscheidungsträger des angreifenden Staates, die den Angriffskrieg geplant haben und anordnen. Im Völkerstrafrecht gibt es hier den Tatbestand des „Crime of aggression“. Da spielt die Rechtmäßigkeit des Krieges an sich auf völkerrechtlicher Ebene wiederum eine Rolle. Das betrifft aber idR nicht den einfachen Soldaten, für den es aufs Kombattantenprivileg ankommt.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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