Eidesstattliche Versicherung beim Notar
Verfasst: Dienstag 21. Oktober 2025, 16:14
Hier mal eine Frage, die etwas peinlich zu stellen ist, weil man das als Jurist eigentlich wissen sollte, aber dieses Thema habe ich noch nie so ganz verstanden, und die Kommentare, die ich konsultiert habe, sind dazu auch unergiebig.
Ein Notar kann ja eidesstattliche Versicherungen aufnehmen, § 38 BeurkG. Ein mögliches (laienhaftes?) Verständnis wäre nun, dass eine solche Erklärung nunmehr, wie es das Wort "eidesstattlich" nahelegen würde, die Wirkung eines Eides hat, beweisrechtlich wie strafrechtlich. Allerdings stellt § 156 StGB nicht jede falsche eidesstattliche Versicherung unter Strafe, sondern nur die "vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde" abgegebene. Der Notar ist ja nun keine Behörde (oder ist er das? § 11 I Nr. 6 StGB ist da unergiebig).
Meine Interpretation wäre daher, dass ich keineswegs zu jedem beliebigen Sachverhalt zum Notar gehen, dort eine "eidesstattliche Versicherung" abgeben und damit die strafrechtlichen Wirkungen des § 156 StGB erzeugen kann. Im Grunde ist die eidesstattliche Versicherung beim Notar bedeutungslos, denn just da, wo sie nützlich werden könnte (zur Glaubhaftmachung von Tatsachenbehauptungen, § 294 I ZPO, z.B. im einstweiligen Rechtsschutz, § 920 II ZPO) lässt die Rechtsprechung zu, dass sie formfrei abgegeben werden kann (BGH GRUR 2002, 915). Auch eine selbst aufgesetzte Urkunde, in der ich erkläre, etwas eidesstattlich zu versichern, genügt und hat nach Einreichung bei Gericht den strafrechtlichen Schutz nach § 156 StGB; die Einbeziehung eines Notars bewirkt hier keine besondere Magie.
Liege ich da richtig?
Ein Notar kann ja eidesstattliche Versicherungen aufnehmen, § 38 BeurkG. Ein mögliches (laienhaftes?) Verständnis wäre nun, dass eine solche Erklärung nunmehr, wie es das Wort "eidesstattlich" nahelegen würde, die Wirkung eines Eides hat, beweisrechtlich wie strafrechtlich. Allerdings stellt § 156 StGB nicht jede falsche eidesstattliche Versicherung unter Strafe, sondern nur die "vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde" abgegebene. Der Notar ist ja nun keine Behörde (oder ist er das? § 11 I Nr. 6 StGB ist da unergiebig).
Meine Interpretation wäre daher, dass ich keineswegs zu jedem beliebigen Sachverhalt zum Notar gehen, dort eine "eidesstattliche Versicherung" abgeben und damit die strafrechtlichen Wirkungen des § 156 StGB erzeugen kann. Im Grunde ist die eidesstattliche Versicherung beim Notar bedeutungslos, denn just da, wo sie nützlich werden könnte (zur Glaubhaftmachung von Tatsachenbehauptungen, § 294 I ZPO, z.B. im einstweiligen Rechtsschutz, § 920 II ZPO) lässt die Rechtsprechung zu, dass sie formfrei abgegeben werden kann (BGH GRUR 2002, 915). Auch eine selbst aufgesetzte Urkunde, in der ich erkläre, etwas eidesstattlich zu versichern, genügt und hat nach Einreichung bei Gericht den strafrechtlichen Schutz nach § 156 StGB; die Einbeziehung eines Notars bewirkt hier keine besondere Magie.
Liege ich da richtig?