Hier mal eine Frage, die etwas peinlich zu stellen ist, weil man das als Jurist eigentlich wissen sollte, aber dieses Thema habe ich noch nie so ganz verstanden, und die Kommentare, die ich konsultiert habe, sind dazu auch unergiebig.
Ein Notar kann ja eidesstattliche Versicherungen aufnehmen, § 38 BeurkG. Ein mögliches (laienhaftes?) Verständnis wäre nun, dass eine solche Erklärung nunmehr, wie es das Wort "eidesstattlich" nahelegen würde, die Wirkung eines Eides hat, beweisrechtlich wie strafrechtlich. Allerdings stellt § 156 StGB nicht jede falsche eidesstattliche Versicherung unter Strafe, sondern nur die "vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde" abgegebene. Der Notar ist ja nun keine Behörde (oder ist er das? § 11 I Nr. 6 StGB ist da unergiebig).
Meine Interpretation wäre daher, dass ich keineswegs zu jedem beliebigen Sachverhalt zum Notar gehen, dort eine "eidesstattliche Versicherung" abgeben und damit die strafrechtlichen Wirkungen des § 156 StGB erzeugen kann. Im Grunde ist die eidesstattliche Versicherung beim Notar bedeutungslos, denn just da, wo sie nützlich werden könnte (zur Glaubhaftmachung von Tatsachenbehauptungen, § 294 I ZPO, z.B. im einstweiligen Rechtsschutz, § 920 II ZPO) lässt die Rechtsprechung zu, dass sie formfrei abgegeben werden kann (BGH GRUR 2002, 915). Auch eine selbst aufgesetzte Urkunde, in der ich erkläre, etwas eidesstattlich zu versichern, genügt und hat nach Einreichung bei Gericht den strafrechtlichen Schutz nach § 156 StGB; die Einbeziehung eines Notars bewirkt hier keine besondere Magie.
Liege ich da richtig?
Eidesstattliche Versicherung beim Notar
Moderator: Verwaltung
- Schnitte
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"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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KMR
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OLG Schleswig, Urteil v. 16.8.2024 - 2 Wx 46/24, FamRZ 2025, 397 [399]:
"Die Abgabe einer notariell beglaubigten eidesstattlichen Versicherung lässt sich auch nicht aus der Zuständigkeit des Notars nach § 38 BeurkG herleiten. § 38 BeurkG hat als reine Verfahrensvorschrift keine zuständigkeitsbegründende Funktion; die Zuständigkeit des Notars für die Abnahme von Eiden oder für die Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen muss sich vielmehr aus anderen Vorschriften ergeben (BeckOGK/Meier, 1.5.2024, BeurkG § 38 Rz. 3). Nach § 22 Abs. 1 BNotO besteht eine generelle Zuständigkeit des Notars für die Abnahme von Eiden nur in Auslandsfällen, für Inlandsfälle besteht demgegenüber keine allgemeine Zuständigkeit des Notars für die Abnahme von Eiden (BeckOK BNotO/Sander, 9. Ed. 1.2.2024, § 22 Rz. 12-13). Nach § 22 Abs. 2 BNotO ist der Notar nur zur „Aufnahme“ der eidesstattlichen Versicherung, also zu deren Beurkundung, zuständig, während die strafbarkeitsbegründende „Abnahme“ im Sinne von § 156 StGB sodann durch die zuständige Behörde oder sonstige Dienststelle erfolgt (BeckOGK/Meier, 1.5.2024, BeurkG § 38 Rz. 6; Frenz/Miermeister/Limmer, BNotO, 5. Aufl. 2020, § 22 Rz. 4-6)."
Dem jedenfalls im Hinblick auf die Frage der Strafbarkeit zustimmend OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.9.2024 - 20 W 212/23, FamRZ 2025, 1242 [1423 f.].
Hilft das bereits?
"Die Abgabe einer notariell beglaubigten eidesstattlichen Versicherung lässt sich auch nicht aus der Zuständigkeit des Notars nach § 38 BeurkG herleiten. § 38 BeurkG hat als reine Verfahrensvorschrift keine zuständigkeitsbegründende Funktion; die Zuständigkeit des Notars für die Abnahme von Eiden oder für die Aufnahme von eidesstattlichen Versicherungen muss sich vielmehr aus anderen Vorschriften ergeben (BeckOGK/Meier, 1.5.2024, BeurkG § 38 Rz. 3). Nach § 22 Abs. 1 BNotO besteht eine generelle Zuständigkeit des Notars für die Abnahme von Eiden nur in Auslandsfällen, für Inlandsfälle besteht demgegenüber keine allgemeine Zuständigkeit des Notars für die Abnahme von Eiden (BeckOK BNotO/Sander, 9. Ed. 1.2.2024, § 22 Rz. 12-13). Nach § 22 Abs. 2 BNotO ist der Notar nur zur „Aufnahme“ der eidesstattlichen Versicherung, also zu deren Beurkundung, zuständig, während die strafbarkeitsbegründende „Abnahme“ im Sinne von § 156 StGB sodann durch die zuständige Behörde oder sonstige Dienststelle erfolgt (BeckOGK/Meier, 1.5.2024, BeurkG § 38 Rz. 6; Frenz/Miermeister/Limmer, BNotO, 5. Aufl. 2020, § 22 Rz. 4-6)."
Dem jedenfalls im Hinblick auf die Frage der Strafbarkeit zustimmend OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.9.2024 - 20 W 212/23, FamRZ 2025, 1242 [1423 f.].
Hilft das bereits?
- Schnitte
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Hilft, danke. Es deutet auch in dieselbe Richtung wie meine Überlegungen bzw. geht sogar noch weiter.
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Und auch nur dann, wenn für den konkreten Fall eine Befugnis zur Abnahme einer eidesstattliche Versicherung besteht. Ein Gericht ist bspw. im Grundsatz eine solche zuständige Behörde; damit ist aber die Abgabe einer beliebigen eidesstattlichen Versicherung ("Ich versichere an Eides statt, dass die eingeklagtze Geldforderung besteht") ggü. einem Gericht dennoch keine taugliche Tathandlung. Es muss hinzukommen, dass die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung von der Rechtsordnung vorgesehen ist, bspw. als Mittel der Glaubhaftmachung.Schnitte hat geschrieben: Dienstag 21. Oktober 2025, 16:14Ein Notar kann ja eidesstattliche Versicherungen aufnehmen, § 38 BeurkG. Ein mögliches (laienhaftes?) Verständnis wäre nun, dass eine solche Erklärung nunmehr, wie es das Wort "eidesstattlich" nahelegen würde, die Wirkung eines Eides hat, beweisrechtlich wie strafrechtlich. Allerdings stellt § 156 StGB nicht jede falsche eidesstattliche Versicherung unter Strafe, sondern nur die "vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde" abgegebene.
Völlig.Schnitte hat geschrieben: Dienstag 21. Oktober 2025, 16:14Auch eine selbst aufgesetzte Urkunde, in der ich erkläre, etwas eidesstattlich zu versichern, genügt und hat nach Einreichung bei Gericht den strafrechtlichen Schutz nach § 156 StGB; die Einbeziehung eines Notars bewirkt hier keine besondere Magie.
Liege ich da richtig?
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Gürteltier
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Warum gibt es dann diese Möglichkeit (und sei es auch nur als “Verfahrensvorschrift”) im Gesetz? Ein Mehrwert erschließt sich mir nicht.
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Ich nehme an, für den Fall, dass jemand einen Notar zur Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung nutzen will, die dann einer Behörde zugeleitet wird; Menschen tun ja komische Sachen.Gürteltier hat geschrieben: Dienstag 21. Oktober 2025, 23:49 Warum gibt es dann diese Möglichkeit (und sei es auch nur als “Verfahrensvorschrift”) im Gesetz? Ein Mehrwert erschließt sich mir nicht.
Daneben gibt es im Übrigen durchaus Fälle, in denen der Notar als Behörde originär für die Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen zuständig ist, namentlich im Erbscheinsverfahren (§ 352 Abs. 3 S. 3 FamFG), aber auch bspwe. in § 258 Abs. 2 S. 5 AktG. In diesen Fällen regelt § 38 BeurkG dann, wie der Notar bei der Aufnahme der eV vorzugehen hat, die strafbewehrt vor ihm abgegeben wird. Es gibt also durchaus einen originären Anwendungsbereich der Vorschrift.