Sitzungsdienst Niedersachsen - Anklage wie verlesen?

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JulianRE
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Beitrag von JulianRE »

Hallo liebe Community,

ich darf morgen zum ersten Mal den Sitzungsdienst übernehmen.

Bezüglich der Verlesung der Anklage: Lese ich diese haargenau so vor, wie sie in der Handakte geschrieben steht?
In der Akte wird die Einziehung angeordnet, nach Anklageerhebung sind die Voraussetzungen hierfür weggefallen. Muss ich es dennoch mitverlesen und schlicht im Laufe der Hauptverhandlung bzw. beim Plädoyer darauf hinweisen, dass kein Antrag auf Einziehung gestellt wird?
Liebe Grüße!
KMR
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Beitrag von KMR »

Ebenfalls Niedersachse hier.

Du verliest die Anklage vom Namen inkl. Vornamen (Rest der Personalien lässt du weg) bis zum Ende der §§-Kette. Schließlich ist diese bzw. die durch diese umrissene / eingegrenzte Tat Gegenstand der Hauptverhandlung. Etwas anderes käme allenfalls dann in Betracht, wenn das Gericht das Hauptverfahren abweichend von der Anklage eröffnet hat. Das ist bei den Verfahren beim Strafrichter aber regelmäßig nicht der Fall. Wenn also wie jedenfalls in Niedersachsen jedenfalls im hiesigen Bezirk üblich, zwischen abstrakten und konkreten Anklagesatz auf eine Einziehung oder Maßregeln (Entziehung d. Fahrerlaubnis) oder ein Fahrverbot hingewiesen wird, dann liest du das mit.

Ob du am Ende der Hauptverhandlung auch die Einziehung beantragst, richtet sich wie auch alles andere nach dem Ergebnis der Hautpverhandlung, schließlich wird allein aus dem Inhalt der Hauptverhandlung die Entscheidung getroffen. Insofern sich daraus also ergibt, dass eine Einziehung, auch keine Wertersatzeinziehung nach §§ 73c, 73d StGB in Betracht kommt, dann ist das ebenso.

Etwas anderes ist, wenn du während der Hauptverhandlung feststellst, dass zusätzlich oder ersatzweise eine andere Strafnorm als die in der Anklage bezeichnete verwirklicht wurde. Dann bedarf es, sofern das Gericht dies nicht selbst bemerkt, eine richterlichen Hinweises nach § 265 I StPO, den du dann entsprechend anregen kannst. Das setzt aber voraus, dass es sich weiterhin um die gleiche prozessuale Tat iSd § 264 StPO handelt, ansonsten bedürfte es der Nachtragsanklage nach § 266 StPO, die - wenngleich mündlich zulässig - in der Regel nicht ohne Rücksprache mit dem Dezernenten erfolgen sollte und ggf. etwas gewagt ist als Referendar.
Zuletzt geändert von KMR am Mittwoch 19. November 2025, 17:33, insgesamt 1-mal geändert.
JulianRE
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Beitrag von JulianRE »

Vielen Dank!! Das hat mir sehr geholfen.

Bzgl. deiner Bedenken hinsichtlich der Einziehung: Der Angeklagte hat Schadenswiedergutmachung geleistet und den gesamten Schaden erstattet (§ 73e StGB). Daher bedarf es (nach Absprache mit meinem Ausbilder) keinen Antrag auf Einziehung.
KMR
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Beitrag von KMR »

JulianRE hat geschrieben: Mittwoch 19. November 2025, 17:11 Vielen Dank!! Das hat mir sehr geholfen.

Bzgl. deiner Bedenken hinsichtlich der Einziehung: Der Angeklagte hat Schadenswiedergutmachung geleistet und den gesamten Schaden erstattet (§ 73e StGB). Daher bedarf es (nach Absprache mit meinem Ausbilder) keinen Antrag auf Einziehung.
Das ist in der Tat so. Dann beantragt man das entsprechend nicht. Die erfolgte Schadenswiedergutmachung wird sicherlich auch dann entsprechend in der Hauptverhandlung angesprochen.
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