Nicht mehr berchtigter Besitzer (EBV)

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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kf007
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Beitrag von kf007 »

Ich habe einen Fall gesehen, in dem jemandem ein Haus vom Eigentümer verliehen wurde und der Entleiher dann Verwendungen auf das Haus getätigt hat. Das Haus wurde danach von dem Eigentümer an einen Dritten verkauft. Der Leihvertrag wurde nicht gekündigt.

Jetzt ist erstmal klar, dass der neue Eigentümer einen Anspruch aus § 985 gegen den Entleiher auf Herausgabe des Hauses hat, da ja der Entleiher gegenüber dem neuen Eigentümer kein Recht zum Besitz hat. Zwar er ein Recht zum Besitz aus seinem Leihvertrag, aber das ist ja im Verhältnis zum neuen Eigentümer egal.

In der Lösung wird jedoch Folgendes zum Zurückbehaltungsrecht des Entleihers des Hauses in Form des Verwendungsanspruchsans aus §§ 994 ff. gesagt: Dafür müsste im maßgeblichen Zeitpunkt, also als er die Verwendungen tätigte, ein EBV bestanden haben. Damals war zwar nicht der neue Eigentümer der Eigentümer, aber das ist gemäß § 999 II BGB egal. Der Entleiher war zu diesem Zeitpunkt auch Besitzer.
Aber jetzt das, was mich verwirrt: In der Lösung heißt es, dass der Entleiher zu diesem Zeitpunkt ein Recht zum Besitz hatte, und zwar gegenüber dem ehemaligen Eigentümer, sodass eigentlich kein EBV gegeben ist und auf das Problem des Nicht-mehr-berechtigten Besitzers eingegangen wird. Aber ich dachte, dass das relevante Recht zum Besitz dasjenige ist, das im Verhältnis zum Anspruchsteller bestand, also hier zum neuen Eigentümers. Und im maßgeblichen Zeitpunkt (als Verwendungen getätigt wurden) hatte doch der Entleiher kein Recht zum Besitz gegenüber dem neuen Eigentümer, sodass doch ein EBV im maßgeblichen Zeitpunkt zu bejahen wäre und man gar nicht zum Problem mit dem Nicht-mehr-berechtigten Besitzer kommt.

Ich weiß natürlich, dass mein Gedanke eigentlich keinen Sinn ergibt, weil ja in einem Zeitpunkt, in dem eine Person gar nicht im Bild ist, natürlich auch kein Recht zum Besitz zu dieser Person bestehen kann, aber was ist die Erklärung für mein Problem?

Danke
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Nennen wir den alten Eigentümer V (weil er das Haus verkauft hat) und den neuen K. Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, hat der Besitzer (B) die Aufwendungen getätigt, als V noch EIgentümer war. Richtig?

Dann bestand im maßgeblichen Zeitpunkt keine Vindikationslage. Gegenüber V bestand sie nicht, weil da B ein Recht zum Besitz hatte, und gegenüber K bestand sie nicht, weil da K kein EIgentum hatte, was für die Vindikationslage ja auch erforderlich ist.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
kf007
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Beitrag von kf007 »

Ist das dann ein Fall des Nicht-mehr-berechtigten Besitzers? Also ist der B im Verhältnis zu K ein nicht mehr berechtigter Besitzer?
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Das würde ich allenfalls annehmen, wenn im Zeitpunkt der Verwendung der Leihvertrag schon gekündigt war, aber das war er ja nicht.
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Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Ich meine, dass diese Konstellation des nicht-mehr-berechtigten Besitzers umstritten ist und dass die Rspr trotz fehlender Vindikationslage zum Ztpkt der Aufwendung die Ansprüche zuerkennt, wenn eine V-Lage zum Zeitpunkt der Geltendmachung gegeben ist; ich finde das aber persönlich komisch. Vgl. Lorenz, JuS 2013, 495.

Ich denke, du kannst diese Grundsätze hier durchaus anwenden. Zum relevanten Ztpkt (vor Veräußerung) bestand ggü dem Erwerber auch keine Vindikationslage - er war ja schließlich kein Eigentümer! Man kommt also allenfalls über die Konstruktion des n-m-b Besitzers ins EBV.

Ob sich aus der 3-P-Konstellation noch was anderes ergibt, weiß ich so spontan nicht.
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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

Beim nicht mehr berechtigten Besitzer wird auf die Geltendmachung abgestellt und da wird mit einer Gleichstellung argumentiert: Es könnte ja nicht sein, dass ein von Anfang an nicht berechtigter Besitzer besser steht als jemand, dessen Recht zum Besitz später wegfällt.
Ich sehe den Schutzzweck nicht.

Arg trotz dafür? 566 BGB und Vergleich Miete und Leihe? -> Das ist ähnlich, aber anders. Aus der Wertung des § 566 BGB kann man auch etwas wichtiges entnehmen: Es liegt in der Natur des Mietvertrages, der entgeltlich ist, als Gebrauchsüberlassungsvertrag, dass es hier zum Eigentümerwechsel kommen kann. Dieser Fall wird wirtschaftlich ausgeglichen, weil der eine die Sache erhält und schließlich dafür zahlt. Im Fall der Leihe, der ein Gebrauchsüberlassungsvertrag mit "Gefälligkeitscharakter" ist, ist ja gerade nicht der Fall. Gerade deswegen fehlt es an der Vergleichbarkeit. Das bedeutet, dass man auf zugrundeliegende Leihverhältnisse diese Analogie nicht anwenden sollte.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Gürteltier hat geschrieben: Freitag 19. Dezember 2025, 01:11 Ich meine, dass diese Konstellation des nicht-mehr-berechtigten Besitzers umstritten ist und dass die Rspr trotz fehlender Vindikationslage zum Ztpkt der Aufwendung die Ansprüche zuerkennt, wenn eine V-Lage zum Zeitpunkt der Geltendmachung gegeben ist; ich finde das aber persönlich komisch. Vgl. Lorenz, JuS 2013, 495.

Ich denke, du kannst diese Grundsätze hier durchaus anwenden. Zum relevanten Ztpkt (vor Veräußerung) bestand ggü dem Erwerber auch keine Vindikationslage - er war ja schließlich kein Eigentümer! Man kommt also allenfalls über die Konstruktion des n-m-b Besitzers ins EBV.

Ob sich aus der 3-P-Konstellation noch was anderes ergibt, weiß ich so spontan nicht.
Ich weiß, dass das mit dem nicht-mehr-berechtigten Besitzer umstritten ist, aber mir ist jetzt nicht klar, ob unsere Konstellation eine solche ist, wo manche Meinung einen Verwendungsersatz nach EBV annimmt, oder ob das in unserer Konstellation einhellig ausgeschlossen ist. So oder so halte ich es auch für komisch. Im Zeitpunkt der Verwendung bestand ganz eindeutig eine Leihe. Und das Recht der Leihe enthält ja eine Regelung für Verwendungen des Entleihers: § 601 BGB, d.h. kein Verwendungsersatz für gewöhnliche Kosten, und für Verwendungen, die darüber hinausgehen, gibt's eine Rechtsgrundverweisung zur GoA. Das ist doch alles, was ich brauche. Was soll da ein Rückgriff auf die EBV? Warum soll das jetzt anders werden, nur weil später der Eigentümer wechselt oder die Leihe gekündigt wird, was ja beides Vorfälle sind, auf die der Entleiher keinen Einfluss hat?
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Beitrag von Gürteltier »

Schnitte hat geschrieben: Freitag 19. Dezember 2025, 11:11
Gürteltier hat geschrieben: Freitag 19. Dezember 2025, 01:11 Ich meine, dass diese Konstellation des nicht-mehr-berechtigten Besitzers umstritten ist und dass die Rspr trotz fehlender Vindikationslage zum Ztpkt der Aufwendung die Ansprüche zuerkennt, wenn eine V-Lage zum Zeitpunkt der Geltendmachung gegeben ist; ich finde das aber persönlich komisch. Vgl. Lorenz, JuS 2013, 495.

Ich denke, du kannst diese Grundsätze hier durchaus anwenden. Zum relevanten Ztpkt (vor Veräußerung) bestand ggü dem Erwerber auch keine Vindikationslage - er war ja schließlich kein Eigentümer! Man kommt also allenfalls über die Konstruktion des n-m-b Besitzers ins EBV.

Ob sich aus der 3-P-Konstellation noch was anderes ergibt, weiß ich so spontan nicht.
Ich weiß, dass das mit dem nicht-mehr-berechtigten Besitzer umstritten ist, aber mir ist jetzt nicht klar, ob unsere Konstellation eine solche ist, wo manche Meinung einen Verwendungsersatz nach EBV annimmt, oder ob das in unserer Konstellation einhellig ausgeschlossen ist. So oder so halte ich es auch für komisch. Im Zeitpunkt der Verwendung bestand ganz eindeutig eine Leihe. Und das Recht der Leihe enthält ja eine Regelung für Verwendungen des Entleihers: § 601 BGB, d.h. kein Verwendungsersatz für gewöhnliche Kosten, und für Verwendungen, die darüber hinausgehen, gibt's eine Rechtsgrundverweisung zur GoA. Das ist doch alles, was ich brauche. Was soll da ein Rückgriff auf die EBV? Warum soll das jetzt anders werden, nur weil später der Eigentümer wechselt oder die Leihe gekündigt wird, was ja beides Vorfälle sind, auf die der Entleiher keinen Einfluss hat?
Du sprichst mir mit deiner Argumentation aus der Seele - genau so würde ich das persönlich nach meiner Bauchjudiz auch lösen. Ich denke in einem Erstexamensgutachten kann man das “geschickt” so lösen, dass man so ein bisschen allgemein den n-m-b Besitzer darstellt und dann eben das schreibt, was du schreibst. Damit hat man dann vermutlich alles Denkbare abgefrast.

Ich habe per Google und Beck-Online auch nur eine Quelle gefunden (Stichwortskript einer Uni), wo unsere Konstellation (Veräußerung) als Fallgruppe des n-m-b Besitzers aufgeführt wurde - leider mit keiner näheren Erläuterung. Spontan fällt mir ansonsten höchstes noch ein, dass man mal in den Vieweg/Lorz guckt (mach ich aus Eigeninteresse evtl später mal)^^.
Hyclas
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Beitrag von Hyclas »

Ich bin spät dran, aber evtl hilft es ja jmd :) Ich löse mal den Fall etwas ausführlicher so, wie ich ihn spontan lösen würde, evtl klären sich Verständnisprobleme dann auf dem Weg (kein Anspruch auf Richtigkeit :D):

Gefragt wird nach einem Anspruch aus § 985 BGB des Neu-Eigentümers (K) gegen den Besitzer B.
I. Eigentum des Anspruchstellers (+)
II. Besitz des Anspruchgegners (+)
III. Kein Recht zum Besitz

Hier könnte man mE ganz kurz diskutieren, ob man § 986 II BGB analog anwendet, aber schnell ablehnen. Auch könnte man sehr kurz § 566 BGB analog diskutieren. Beides iE (-)
IV. Zurückbehaltungsrecht, §§ 994 ff, 1000 BGB
Dafür wäre ein Verwendungsersatzanspruch erforderlich.
1. Verwendungsersatz aus § 994 I BGB
(-), zur Zeit der Verwendung hatte B zwar ggü K kein Recht zum Besitz. Der K war aber da noch gar nicht Eigentümer, sodass ein EBV hier ausscheidet. An dieser Stelle ist das Problem des Nicht-mehr-Berechtigten also noch nicht zu thematisieren, weil die BGH-Rspr dazu nur über den "falschen Zeitpunkt" des fehlenden RzB hinweghilft, nicht aber darüber, dass der Anspruchsgegner zur Zeit der Verwendung noch gar nicht Eigentümer war.
2. Verwendungsersatz aus §§ 994 I, 999 II BGB
Der Anspruch besteht, wenn ein Verwendungsersatzanspruch aus § 994 BGB des B gegen V besteht, den dessen Rechtsnachfolger K gem. § 999 II BGB gegen sich gelten lassen muss.
a. Anwendbarkeit der §§ 994 ff BGB im Verhältnis zwischen B und V
Die §§ 994 ff BGB könnten womöglich gar nicht anwendbar sein, wenn sie durch die vertraglichen Regelungen, die dem urspr. RzB zugrunde lagen, verdrängt sind (insb § 601 BGB). Den Streit kann man führen aber hier offenlassen, wenn der Anspruch an anderer Stelle scheitert:
b. EBV zwischen B und V
Zur Zeit der Verwendung bestand noch kein EBV zwischen B und V, weil B noch ein RzB aus § 598 BGB hatte (Leihe). Hier kann man noch kurz den Streit bringen, ob ein Leihvertrag wertungsmäßig tatsächlich ein RzB vermittelt, weil der Verleiher die Sache wg § 604 herausverlangen kann, aber iE RzB (+).
Erst nachdem V das Grundstück veräußerte und B sein RzB (mangels analoger Geltung von § 986 II BGB oder § 566 BGB) nicht gegenüber dem Neu-Eigentümer K geltend machen konnte, bestand nachträglich ein EBV zwischen B und K. Hier liegt insofern eine atypische Konstellation des Nicht-mehr-Berechtigten vor. Die "normale" Konstellation hätten wir, wenn B sein RzB nicht wegen Veräußerung verliert, sondern durch nachträgliche Kündigung des Leihvertrags. Für den B macht das aber im Ergebnis keinen Unterschied. Er hat Verwendungen getätigt, als noch ein RzB bestand, das dann später wegfiel (ggü wem auch immer). Weil der B als urspr. berechtigter Besitzer nicht schlechter stehen soll als ein niemals berechtigter Besitzer reicht es aber nach BGH für den Verwendungsersatzanspruch, wenn zur Zeit des Herausgabeverlangens ein EBV bestand. Das ist der Fall, s.o. [III.].
Ein EBV zum nach BGH maßgeblichen Zeitpunkt liegt damit vor.
c. Verwendung
Ich gehe davon aus, dass es sich bei den Verwendungen auf das Haus um gewöhnliche Erhaltungskosten gehandelt hat. Die sind dem Verwender gem. § 994 I 2 BGB für die Zeit nicht zu ersetzen, in der dem Besitzer die Nutzungen verbleiben. Die Nutzungen verbleiben B dann, wenn er sie nicht nach §§ 987, 988 BGB herausgeben musste. Dafür wäre aber wieder ein EBV zur Zeit der Nutzungsziehung erforderlich. Ein solches lag aber wegen des Leihvertrags nicht vor. Vor Wegfall des Besitzrechts sind die §§ 987 ff BGB auch unstreitig (auch nach BGH) nicht anwendbar, sodass B zur Zeit der Verwendung keine Nutzungen herausgeben musste. Die Nutzungen verbleiben ihm also iSv § 994 I 2 BGB, wonach B gewöhnliche Erhaltungskosten nicht ersetzt bekommt.

Ergebnis: Anspruch (-)

Anmerkung bzgl der Frage zum Verhältnis zu § 601 BGB: Das wäre dann kriegsentscheidend, wenn zur Zeit der Verwendung (anders als hier) ein EBV bestand. Denn dann müsste der (unentgeltlich besitzende) B die Nutzungen nach § 988 BGB herausgeben. Ihm würden also keine Nutzungen iSv § 994 I 2 BGB verbleiben, wonach er auch gewöhnliche Erhaltungskosten ersetzt verlangen könnte. Das würde dann mit § 601 BGB kollidieren, wonach er genau diese Kosten eigentlich selbst tragen muss. Bsp.: A verleiht dem B eine Sache, die tatsächlich von Anfang an C gehörte. Für B entstehen gewöhnliche Erhaltungskosten. Weil er als unentgeltlicher Besitzer dem C Nutzungsherausgabe nach § 988 BGB schuldet (ggü C hat er kein RzB aus dem Leihvertrag mit A), kann er auch trotz § 994 I 2 BGB von C Verwendungsersatz für die Erhaltungskosten verlangen. Von A hätte der B diese Kosten aus dem Leihvertrag wg § 601 I BGB niemals verlangen können. Insoweit steht A durch die Zufälligkeit besser, dass er von einem Nicht-Eigentümer geliehen hat und so als "Geschenk des Himmels" doch noch die Erhaltungskosten ersetzt bekommt. Deshalb lehnt eA hier den Ersatz der Erhaltungskosten (entgegen dem Ergebnis nach Gesetzeswortlaut) ab. Dagegen spricht die Relativität der Schuldverhältnisse. Es wäre auch inkonsequent, würde man auf der einen Seite sagen, dass B den Leihvertrag (wg Relativität der Schuldverhältnisse) nicht ggü C als RzB geltend machen kann, auf der anderen Seite sollen Regelungen des Leivertrags (§ 601 I BGB) dann aber (entgegen der Relativität der Schuldverhältnisse) doch auch im Verhältnis zu C gelten, indem sie B's Verwendungsersatzanspruch vernichten.
In deinem geschilderten Fall stellt sich diese Problematik aber mE nicht, weil der B schon aus anderem Grund die gewöhnlichen Erhaltungskosten nicht ersetzt verlangen kann (=mangels EBV)
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Ich weiß, dass im Bereich der EBV so ziemlich alles umstritten ist (allerdings weiß ich auch, dass die Praxisrelevanz des EBV, verglichen mit der akademischen Debatte, die darum geht, gegen null tendiert), aber für mich ist es wertungsmäßig klar, dass es für Verwendungsersatz darauf ankommen muss, ob zum Zeitpunkt der Verwendung ein EBV bestand. Eines, das erst später entsteht, kann nicht nachträglich Ansprüche entstehen lassen, die zuvor nicht bestanden.

Und da ist die Sache für mich hier klar: Kein EBV, da RzB aus der Leihe, Maßgeblich ist stattdessen § 601 BGB. Das ist auch, im Zeitpunkt der Verwendung, überhaupt kein problematischer Fall, sondern genau die Standardkonstalltion, für die sich der Gesetzgeber den § 601 ausgedacht hat, der es verdient, hier angewendet zu werden. Problematisch ist da für mich lediglich noch der Ausgleich zwischen dem ursprünglichen Eigentümer (E) und dem Dritten (D), der von E erworben hat. Wenn E jetzt dem Entleiher Verwendungsersatz leisten muss und D damit im Ergebnis auf Kosten des E ein besseres (weil vom Verleiher repariertes) Haus bekommt, kann E das dann irgendwie über Bereicherungsrecht oder den Kaufvertrag von D erstattet bekommen? Ich würde sagen nein - eine Anspruchsgrundlage dafür sehe ich nicht, und auch wertungsmäßig halte ich es für richtig, dass dies dem E zur Last fallen soll, wenn es während seines Eigentums geschehen ist und um Aufwendungen geht, die nach § 601 BGB (i.V.m. GoA) auf Rechnung des Eigentümers gehen.
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Beitrag von ljhuzk »

Ich hätte eine andere frage hierzu, aber in ähnlichem Kontext:

Die Frage lautet: Welche Einwendungen kann der Entleiher, der Verwendungen auf die Sache gemacht hat, dem Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985) entgegenhalten, wenn dieser nicht personenidentisch mit dem Verleiher ist?

Ich habe mir hierzu die folgenden Notizen gemacht:

War der Verleiher nicht zur Verleihung berechtigt und hat folglich der Eigentümer einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gegen den Entleiher, so stellt sich die Frage:
Kann der Entleiher dem dem Herausgabeverlangen ein Zurückbehaltungsrecht (§ 1000 BGB) entgegenhalten?
->Dann müsste er einen Verwendungsersatzanspruch gegen den Eigentümer haben aus §§ 994 ff BGB

Aber: Entleiher hat keinen Anspruch gegen den Eigentümer auf Ersatz dieser Kosten, weil er die Reparatur ja aufgrund seines (relativ wirksamen) Vertrags mit dem Verleiher gemacht hat.
Damit besteht zwar ein EBV zwischen Entleiher und Eigentümer

Aber: Entleiher hat die Verwendungen (Reparaturen) vorgenommen, während er sich im Rahmen seines Leihvertrags mit dem Verleiher für berechtigt hielt.
Rechtsfolge: Nach hM werden solche "berechtigten Verwendungen" primär über das Vertragsrecht (§ 601 Abs. 2 iVm § 670 BGB) abgewickelt – mit dem Verleiher.
- der Verleiher selbst hat dann gegen den Eigentümer einen vertraglichen Anspruch auf Aufwendungsersatz, wenn er dem Entleiher Verwendungen erstattet hat (zB § 539 BGB bei Miete oder § 601 Abs. 2 BGB bei Leihe).
Da der Entleiher seinen Zahlungsanspruch gegen den Verleiher hat, hat er gegen den Eigentümer keinen Anspruch aus §§ 994, 996 BGB.
Konsequenz für § 1000: Wer keinen Anspruch auf Ersatz gegen den Eigentümer hat, dem steht nach dem Wortlaut von § 1000 S. 1 BGB ("ihm zu ersetzende Verwendungen") auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

Stimmt das so?

Denn oft habe ich schon gelesen:
Dem Herausgabeverlangen des Eigentümers kann der Entleiher die Einwendungen des § 986 entgegenhalten sowie das Recht des Verleihers aus § 1000 BGB über § 242 BGB als „Dritteinrede“.

Aber Voraussetzung für einen Anspruch des Verleihers gegen den Eigentümer aus § 1000 BGB wäre ja:
1. ein EBV (und das scheidet ja aus, denn hatte dieser ein Recht zum Besitz ggü. dem Eigentümer, so endet dieses ja nicht durch Überschreitung des Besitzrechts)
2 Verwendungen des Verleihers auf die Sache (oder erfolgt hier eine Zurechnung der Verwendungen des Entleihers, da dieser ja den Anspruch gegen den Verleiher hat?)

Leider verwirrt mich die ganze Konstellation total und ich würde mich sehr über etwas Klarheit freuen! :(
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Beitrag von Gürteltier »

Hilft da evtl. MüKo § 994, Rn. 62 ff. weiter? Da geht es zwar um einen Werkvertrag, die Wertungen kann man aber vlt übertragen.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Wenn der Verleiher dem Eigentümer gegenüber nicht zur Verleihung berechtigt war, kann doch wegen § 986 I 2 der Eigentümer nur Herausgabe an den Verleiher, aber nicht an sich selbst verlangen. Der Besitzer muss also an den Verleiher herausgeben und kann in diesem Verhältnis alle seine Ansprüche in diesem Verhältnis als ZBR geltend machen. (Würde ich instinktiv sagen)
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Beitrag von ljhuzk »

Schnitte hat geschrieben: Sonntag 15. Februar 2026, 10:27 Wenn der Verleiher dem Eigentümer gegenüber nicht zur Verleihung berechtigt war, kann doch wegen § 986 I 2 der Eigentümer nur Herausgabe an den Verleiher, aber nicht an sich selbst verlangen. Der Besitzer muss also an den Verleiher herausgeben und kann in diesem Verhältnis alle seine Ansprüche in diesem Verhältnis als ZBR geltend machen. (Würde ich instinktiv sagen)
Ich finde, das hört sich logisch an.
Aber dann verstehe ich MüKo § 604 Rn. 11 (+ Fußnote 43) nicht. Dort heißt es "Dem Herausgabeverlangen des Eigentümers kann der Entleiher die Einwendungen des § 986 entgegenhalten [...] und über § 242 auch das Zurückbehaltungsrecht des Verleihers aus § 1000".

Zudem besteht das Problem ja auch, wenn der Verleiher gegenüber dem Eigentümer kein Recht zum Besitz hat.
Denn dann hat er immer noch den Leihvertrag mit dem Entleiher und es erschließt sich mir nicht, wie letztlich der Eigentümer für die Verwendungen aufkommt.
Denn zwischen Entleiher und Eigentümer bestand zum Zeitpunkt der Verwendungen kein EBV, sodass § 994 (iVm § 1000) ausscheidet.
Und zwischen Verleiher und Eigentümer bestand ein EBV, die Verwendungen hat aber der Entleiher vorgenommen.
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Beitrag von ljhuzk »

Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 15. Februar 2026, 10:02 Hilft da evtl. MüKo § 994, Rn. 62 ff. weiter? Da geht es zwar um einen Werkvertrag, die Wertungen kann man aber vlt übertragen.
Interessante Parallele!
Aber dort steht ja "Die mittlerweile hL will bloß denjenigen als Verwendenden ansehen, der den Verwendungsvorgang auf eigene Rechnung veranlasst und ihn steuert, also nur den Besteller der Reparatur"; wäre das dann ja hier der Entleiher? Dann bliebe das Problem ja bestehen.
Nur wenn man es so dreht, dass der Verleiher der Verwendende ist aufgrund des vertraglichen Ersatzanspruchs, den der Entleiher gegen den Verleiher hat, würde es Sinn ergeben.
Dann könnte sich ja tatsächlich der Verleiher auf § 1000 gegenüber dem Eigentümer berufen und der Entleiher dies über § 242 BGB im Sinne einer Dritteinrede geltend machen kann.
Dann müsste man annehmen, dass zwischen Entleiher und Eigentümer zwar ein EBV bestand, aber ein ZBR aus § 1000 mangels *eigener* Verwendungen und *eigenem* Anspruch aus § 994 nicht besteht. Anschließend könnte man dann auf den § 994 den Verleihers eingehen und die Korrektur über § 242 vornehmen?
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