Hallo,
Ich werde nächsten Herbst wohl mein 1. Examen in Berlin/Brandenburg bestreiten und frage mich jetzt, wie ich darin an manche Gesetze komme. Bei uns sind für die Klausuren nur die Looseblattsammlungen des Habersack und Sartorius, sowie die Landestexte von Nomos erlaubt. Die Ergänzungsbände sind untersagt. Wie komme ich aber z.B. in einer Arbeitsrechtlichen Klausur an Gesetze wie das TzBfG oder BetrVG?
Vielen Dank im Voraus!
Gesetzestexte im 1. Examen
Moderator: Verwaltung
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ImVipox
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Wenn ein Gesetzestext im Examen nicht zugelassen ist, dann kommen dazu natürlich auch keine Klausuren. BetrVG beispielsweise ist Kollektivarbeitsrecht, das ist in Berlin aber nicht Pflichtstoff - dazu gehören aus dem Arbeitsrecht nur Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 d) JAO), also m.a.W. nur Individualarbeitsrecht. Das einzige, was dazu aus dem BetrVG relevant sein dürfte, sind die Anhörungsrechte des Betriebsrats nach § 102 BetrVG, aber da werden halt die entsprechenden Vorschriften entweder in der Klausur mitgeliefert, oder sie werden im Bearbeitervermerk ausgeschlossen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Gürteltier
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Also allgemein sollte gelten: Du musst (und darfst) nur mitbringen, was in deiner Hilfsmittelbekanntmachung an Hilfsmitteln erlaubt ist. Fehlen die Normen, wird der Ersteller für Ersatz sorgen (insbesondere: abdrucken).
Es ist wohl aber, wie ich letztens las, im Rahmen des (mir persönlich hochmysteriösen) Ringtauschs dahingehend ein Maleur in einem Bundesland passiert, dass zur Bearbeitung notwendige Normen nicht abgedruckt und nicht im Hilfsmittel enthalten waren. Das ist aber wohl eine maximale Panne und die Ausnahme und damit würde ich jetzt idR nicht rechnen.
Bei mir in Bayern gilt zudem: Unabhängig von der Zeit, in der die Klausur spielt, ist immer der jeweils neueste, zulässige Gesetzesstand der Hilfsmittel für die Bearbeitung zugrundezulegen. Das ist für die Klausurersteller manchmal ganz schön frickelig, weil die Textausgaben oft nicht schnell genug mithalten oder sich eben auch mal unerwartet etwas ändern kann. Erneut aber: Das ist nicht “dein” Problem, sondern das des Prüfungsamts. Du wendest dein erlaubtes und aktuelles Hilfsmittel an. (Erneut: Details sind evtl. in anderen Bundesländern anders und es hilft evtl. den Online-Auftritt zu konsultieren oder einmal nachzufragen.)
Es ist wohl aber, wie ich letztens las, im Rahmen des (mir persönlich hochmysteriösen) Ringtauschs dahingehend ein Maleur in einem Bundesland passiert, dass zur Bearbeitung notwendige Normen nicht abgedruckt und nicht im Hilfsmittel enthalten waren. Das ist aber wohl eine maximale Panne und die Ausnahme und damit würde ich jetzt idR nicht rechnen.
Bei mir in Bayern gilt zudem: Unabhängig von der Zeit, in der die Klausur spielt, ist immer der jeweils neueste, zulässige Gesetzesstand der Hilfsmittel für die Bearbeitung zugrundezulegen. Das ist für die Klausurersteller manchmal ganz schön frickelig, weil die Textausgaben oft nicht schnell genug mithalten oder sich eben auch mal unerwartet etwas ändern kann. Erneut aber: Das ist nicht “dein” Problem, sondern das des Prüfungsamts. Du wendest dein erlaubtes und aktuelles Hilfsmittel an. (Erneut: Details sind evtl. in anderen Bundesländern anders und es hilft evtl. den Online-Auftritt zu konsultieren oder einmal nachzufragen.)
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Während meiner kürzlichen EuRAG-Klausur im öffentlichen Recht hatte ich einen Moment lang einen Schreck, weil der Fall in einem anderen Bundesland spielte als dem, in dem ich die Klausur schrieb und dessen Landesrecht ich dabei hatte. Im Bearbeitervermerk hieß es dann aber, man solle das VwVfG des Bundes zugrundelegen und davon ausgehen, dass die Behörde, die gehandelt hat, auch örtlich und sachlich zuständig war (so dass keine Kenntnisse des Behördenaufbaus dieses Bundeslandes nötig waren). Ich nehme an, da wurde alte Klausuren aus einem anderen Land zweitverwertet.
Die Moral von der Geschicht: Die Klausurersteller wissen natürlich, welche Gesetze sind, und passen ihre Aufgaben und Bearbeitervermerke entsprechend an.
Die Moral von der Geschicht: Die Klausurersteller wissen natürlich, welche Gesetze sind, und passen ihre Aufgaben und Bearbeitervermerke entsprechend an.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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