Verpflichtungsklage mit Anspruch aus FBA

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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kf007
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Beitrag von kf007 »

Folgender Fall:

Die Stadt S hat Obdachlose in die freie Wohnung des A für 6 Monate eingewiesen. Die 6 Monate sind abgelaufen und der A möchte die Personen nicht mehr in seiner Wohnung haben.

Hier hat ja der A einen Folgenbeseitigungsanspruch. Wenn er jetzt Verpflichtungsklage auf Ausweisung der Obdachlosen erhebt, dann ergibt sich aber sein Anspruch auf Erlass eines Ausweisungs-VA nicht aus seinem FBA, sondern aus einer EGL aus dem Polizei- und Ordnungsrecht (sagen wir einfach aus der Generalklausel). Der FBA wirkt dann nur als Ermessensreduzierung auf Null.
Was genau ist der Grund dafür, dass der Anspruch sich nicht direkt aus dem FBA hergeleitet werden kann? Ich dachte es liegt am Gesetzesvorbehalt, da ja in die Rechte der Obdachlosen nur aufgrund von Gesetz eingegriffen werden kann, was ja der FBA nicht ist. Stimmt der Grund?
Und welche Konstellationen gibt es denn, in dem eine Verpflichtungs- oder allg. Leistungsklage ausschließlich gestützt auf den FBA ergehen können?

Danke!
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Ja, so ist's. Der FBA gibt einen Anspruch im Verhältnis zwischen A und S, aber keine Eingriffsermächtigung im Verhältnis zwischen S und dem Obdachlosen. Dafür ist eine separate Vorschrift erforderlich, die man im allgemeinen Polizeirecht wird suchen müssen (aber wohl auch finden wird). In der Begründetheit einer Verpflichtungsklage wird man aber beides ansprechen müssen, den FBA als Grundlage für den Anspruch, den A geltend macht, und die Eingriffsgrundlage, um zu zeigen, dass S auch rechtlich dazu in der Lage ist, diesen Anspruch zu erfüllen.

Daraus ergibt sich die Antwort auf die zweite Frage: Wenn das, worauf ein Anspruch nach FBA besteht, keinen Eingriff in Rechte Dritter darstellt, dann reicht der FBA allein aus.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
kf007
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Beitrag von kf007 »

Um meine Frage auf den Punkt zu bringen: Wann kann Verpflichtungsklage (o. allg. Leistungsklage) nur gestützt auf den FBA erhoben werden? (bzw. geht das überhaupt?)
kf007
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Beitrag von kf007 »

Schnitte hat geschrieben: Dienstag 30. Dezember 2025, 13:26 Daraus ergibt sich die Antwort auf die zweite Frage: Wenn das, worauf ein Anspruch nach FBA besteht, keinen Eingriff in Rechte Dritter darstellt, dann reicht der FBA allein aus.
Das leuchtet ein, aber ich finde es irgendwie nirgends (Kommentare oder Bücher) so ausgedrückt. Hast du vielleicht eine Quelle?
kf007
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Beitrag von kf007 »

Und wieso kann man dann im Rahmen des Annexantrags nach § 113 I S. 2 VwGO einfach sagen, dass der Kläger wegen seines FBA einen Anspruch auf zB die Ausweisung der Obdachlosen hat? Da wird ja genauso in deren Rechte eingegriffen. Siehe zB diesen Beispielsfall (am Ende): https://jura-online.de/lernen/annexantr ... /excursus/
kf007
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Beitrag von kf007 »

Alles gut, die Frage hat sich glaube ich erledigt. Eine Folgenbeseitigung ist rechtlich unmöglich, wenn sie mit Belastungen Dritter (Eingriffen) verbunden ist. Der FBA bietet keine Rechtsgrundlage für Eingriffe in die Rechte Dritter. In diesen Fällen (also in den Fällen, in denen die Folgenbeseitigung Dritte belastet) braucht die handelnde Behörde eine Ermächtigungsgrundlage (zB polizeirechtliche Generalklausel). Der Folgenbeseitigungsanspruch kann dann lediglich eine Ermessensreduzierung auf Null darstellen.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

kf007 hat geschrieben: Dienstag 30. Dezember 2025, 13:29 Das leuchtet ein, aber ich finde es irgendwie nirgends (Kommentare oder Bücher) so ausgedrückt. Hast du vielleicht eine Quelle?
Na ja, das ist doch der Regelfall: Du erhebst Verpflichtungsklage oder Leistungsklage. Die ist dann begründet, wenn ein Anspruch auf den begehrten VA oder die begehrte Handlung besteht. Und dieser Anspruch ergibt sich aus einer AGL, für die, neben anderen (z.B. gesetzlich geregelten) Anspruchsgrundlagen auch der FBA als ungeschriebene, aber anerkannte AGL in Betracht kommt. Dass da weitere Voraussetzungen hinzutreten müssen, ist die Ausnahme, nicht die Regel, und eine solche Ausnahme liegt dann vor, wenn die Behörde durch die Erfüllung des Anspruchs in Rechte Dritter eingreifen würde. Dann muss sie auch hierfür eine Rechtsgrundlage haben, sonst kann sie es nicht tun. Und auf Unmögliches besteht kein Anspruch.
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kf007
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Beitrag von kf007 »

Das verstehe ich nun, aber das einzige, was ich mich frage ist, wie man das in einen Annexantrag nach § 113 I S. 2 VwGO einbezieht.
Wenn zB im obigen Fall die Einweisung der Obdachlosen noch andauert (weil 6 Monate noch nicht verstrichen sind), der Wohnngseigentümer aber diesen VA anficht und das mit der Ausweisung der Obdachlosen als Annexantrag verbindet, dann prüft man ja erst die Anfechtungsklage. Wenn wir annehmen, dass diese Erfolg hat, müsste im zweiten Schritt auch die Rückgängigmachung des Vollzugs Erfolg haben. Dafür hat ja der Kläger den FBA.
Aber da der FBA in die Rechte der Obdachlosen eingreift müsste man doch auch hier, also iRd Annexantrags einen Anspruch des Klägers aus zB der polizeirechtlichen Generalklausel prüfen und nicht direkt den Anspruch aus dem FBA, oder?
KMR
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Beitrag von KMR »

kf007 hat geschrieben: Dienstag 30. Dezember 2025, 14:18 Das verstehe ich nun, aber das einzige, was ich mich frage ist, wie man das in einen Annexantrag nach § 113 I S. 2 VwGO einbezieht.
Wenn zB im obigen Fall die Einweisung der Obdachlosen noch andauert (weil 6 Monate noch nicht verstrichen sind), der Wohnngseigentümer aber diesen VA anficht und das mit der Ausweisung der Obdachlosen als Annexantrag verbindet, dann prüft man ja erst die Anfechtungsklage. Wenn wir annehmen, dass diese Erfolg hat, müsste im zweiten Schritt auch die Rückgängigmachung des Vollzugs Erfolg haben. Dafür hat ja der Kläger den FBA.
Aber da der FBA in die Rechte der Obdachlosen eingreift müsste man doch auch hier, also iRd Annexantrags einen Anspruch des Klägers aus zB der polizeirechtlichen Generalklausel prüfen und nicht direkt den Anspruch aus dem FBA, oder?
Zu deinem Beispiel bei einer rechtswidrigen Einweisung:

Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO -> § 113 I 1 VwGO, der Einweisungs-VA wird aufgehoben

Jetzt ist der Obdachlose aber immer noch in der Wohnung als Folge des Vollzugs des (rw.) Einweisungs-VA.

Dementsprechend muss dieser Vollzug des rechtswidrigen VA rückgängig werden.
Das kann mithilfe des Vollzugs-FBA erreicht werden. Dieser Anspruch kann durch § 113 I 2 VwGO gemeinsam mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden. § 113 I 2 VwGO ist allein ein prozessuales Vehikel, gewährt selbst aber keinen Anspruch, sondern setzt einen solchen voraus. In Betracht kommt regelmäßig der Vollzugs-FBA (dessen Voraussetzungen freilich gesondert zu prüfen sind), es sei denn es gibt ggf. spezialgesetzliche Sondervorschriften.


Im deinem Ausgangsfall ging es um die rechtmäßige Einweisung, bei der der Einweisungs-VA sich zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt hat. Jetzt ist der Obdachlose aber immer noch drin. Dass er sich die Rechte des Eigentümers belastend ohne dessen Zustimmung in seinem Eigentum befindet, ist aber nur durch den VA "gerechtfertigt" bzw. der Eigentümer vielmehr zur Duldung dessen verpflichtet. Nach dem Zeitablauf ist der Einweisungs-VA aber nach § 43 II VwVfG unwirksam, es besteht damit keine Duldungspflicht des Eigentümers mehr.

Es ist somit eine andere Konstellation als die der rechtswidrigen Einweisung. Der Vollzugs-FBA setzt die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes (durch den Vollzug eines wirksamen, nicht notwendigerweise rechtmäßigen, VA) voraus, insbesondere darf eben keine Duldungspflicht bestehen. Der durch das hoheitliche Handeln herbeigeführte Zustand war aber durch den Eigentümer zu dulden (durch den Einweisungs-VA). Dementsprechend gibt es hier bereits keinen Vollzugs-FBA. Der allg. FBA bezieht sich hingegen auf durch tatsächliches Handeln der Verwaltung (Realakte) herbeigeführte rechtswidrige Zustände. Auch das liegt hier nicht vor.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Wobei ich persönlich es auch für vertretbar und sogar richtiger finden würde, auch hier im Rahmen der Begründetheit ds Annexantrags zu prüfen, ob die Behörde eine Ermächtigungsgrundlage hat, den Obdachlosen der Wohnung zu verweisen. Es stimmt zwar, dass bei Aufhebung des Einweisungs-VA die Rechtsgrundlage für den Aufenthalt des Obdachlosen in der Wohnung und die Duldungspflicht des A entfällt; trotzdem wird durch die Verweisung des Obdachlosen aus der Wohnung doch irgendwo in dessen Rechte eingegriffen, zumindest aus Art. 2 GG, und dafür braucht es eine Rechtsgrundlage. Die gibt es natürlich, zumindest in der polizeilichen Generalklausel, daher kein Problem; aber systematisch würde ich es richtiger finden, das in der Klausur auch hier anzusprechen, denn § 113 I S. 2 VwGO ist ja nur ein vereinfachtes polizeiliches Vehikel zur Durchsetzung eines materiellen Anspruchs (nämlich des Anspruchs auf Beseitigung der Folgen des schon vollzogenen, jetzt aber aufgehobenen VA), und auch hier kann m.E. kein Anspruch darauf bestehen, dass die Behörde etwas tut, was sie rechtlich nicht tun kann. Ich würde hier also (i) mir erlauben, der Lösungsskizze von Jura Online zu widersprechen, und (ii) als alter Lateiner den Klugscheißersatz "impossibilium nulla est obligatio" fallen zu lassen.
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