Warum reicht für polizeiliches Vorgehen nicht allein die Generalklausel als EGL, ohne unm. Ausf. oder Ersatzvornahme?

Staatsrecht, Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht (Bau-, Kommunal-, Polizei- und Sicherheitsrecht, BImSchG etc.)

Moderator: Verwaltung

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kf007
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Beitrag von kf007 »

Mich verwirrt eine ganz banale Frage iVm dem Polizei- und Ordnungsrecht. Ich würde die Frage gerne an folgendem Fall erklären:

In den Eichen auf dem Grundstück des Eigentümers E befinden sich Nester, in denen Spinnen leben, die bei den Nachbarn aufgrund der Verteilung ihrer feinen Haare durch den Wind gesundheitsschädigende Reaktionen auslösen. Nach Versuchen, den E zu erreichen, um sich um die Nester selbst zu entfernen, entfernt die Polizei die Nester selbst.

Mir geht es nur um die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme. Wir nehmen dafür einfach an, dass sie auf die Generalklausel zu stützen ist, eine Gefahr vorliegt und der E auch Verantwortlicher ist (Zustandsverantwortlicher). Das alles ist unproblematisch.

Aber jetzt zu meiner Frage. In der Vorlesung wurde dieser Fall als unmittelbare Ausführung behandelt und die Rechtsgrundlage lautete § 6 I POG iVm § 9 I POG (Rheinland-Pfalz). Für die Frage ist es egal, ob man darin eine unmittelbare Ausführung oder eine Ersatzvornahme sieht, denn es gibt ja Bundesländer, in denen die uA gar nicht existiert. Geprüft wurde also iRd der materiellen RM vor allem, ob ein hypothetischer VA ggü. dem E rechtmäßig gewesen wäre.

Mein Problem ist aber: Warum muss man überhaupt hier die RM der Vornahme unter der Verkleidung der unmittelbaren Ausführung/Ersatzvornahme prüfen? Die Generalklausel ermächtigt doch dazu, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu ergreifen. Warum prüft man dann iRd Rechtmäßigkeit nicht einfach, ob das Entfernen der Nester als Realakt rechtmäßig war? Also warum prüft man nicht einfach mit dem herkömmlichen Schema der RM einer polizeilichen Maßnahme: I. Gefahr? II. Verantwortlichkeit III. Rechtsfolge (Ermessen)? Warum muss man stattdessen überhaupt die Maßnahme als unmittelbare Ausführung/Ersatzvornahme prüfen, wenn doch die Generalklausel zu Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ermächtigt? Und wie entscheidet man bei eingreifenden Realakten der Polizei, ob diese eine unmittelbare Ausführung/Ersatzvornahme waren oder lediglich ein auf die Befugnisnorm gestütztes Vorgehen?

Ich weiß, dass das eine sehr abstrakte Frage ist, aber aus irgendeinem Grund leuchtet mir dieses System nicht ein.
Danke!
KMR
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Beitrag von KMR »

Vorweg: Bei uns in Nds. gibt es die unmittelbare Ausführung nicht, sodass ich dazu überhaupt nichts weiß.

Im Übrigen:

Die Frage, warum man noch die Vollstreckung polizeilich- oder ordnungsbehördlicher Maßnahmen benötigt bzw. dazu Rechtsvorschriften ist eine relativ klassische Frage bzw. neuer. Bei der StPO, die im Wesentlichen älter ist als die POG der Länder, gibt es grundsätzlich keine Regelung von Vollstreckungsmaßnahmen (sehr begrenzt Zeuge usw.). Vielmehr ist es insoweit anerkannt, dass die Ermächtigungsgrundlage für eine bestimmte Ermittlungsmaßnahme zugleich auch die Ermächtigung zu deren Durchsetzung mittels unmittelbaren Zwangs mitregelt.

Beim POG ist das eben anders, dort hielt man es mittlerweile für notwendig, das alles gesondert mit zu regeln. Die Abgrenzung, was ist noch Teil der Standardmaßnahme bzw. ihres Vollzuges selbst oder was ist schon Vollstreckung kann mitunter schwierig sein. Gerade bei Maßnahmen wie beispielsweise der Durchsuchung bei der Vollzug und Vollstreckung durch unmittelbaren Zwang wohl recht fließend ineinander übergehen können.

Grundsätzlich kannst du dir wohl so vorstellen, dass auf Basis der Generalklausel die zuständige Behörde den der Störer "verpflichten kann", xy zu machen. Macht er es nicht, dann kann es als Ersatzvornahme durch die zuständige Behörde erledigt werden lassen.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Ich hab's mir immer so erklärt, dass polizeiliche Maßnahmen - ob Generalklausel oder gesonderte Eingriffsermächtigung, z.B. Platzverweis - immer Verwaltungsakte sind, die den Adressaten dazu verpflichten, etwas zu tun. Es ist also der Adressat, der das tun soll, nicht die Polizei selbst. Wenn die Polizei es tut, dann brauchst du zweistufig einen Grund-VA (der nicht erlassen wird, der aber, wenn er erlassen würde, rechtmäßig sein müsste) und dann entweder unmittelbare Ausführung oder Ersatzvornahme als zweiter Schritt, der dazu führt, dass nun die Polizei das tut, was laut Grund-VA Pflicht des Adressaten gewesen wäre.

Ich glaube auch, dass das System so gedacht war. Stellenweise wird es durchbrochen; beispielsweise ist es bei der Durchsuchung von Sachen die Polizei selbst, die etwas tut, nicht der Adressat, trotzdem käme niemand hier auf die Idee, über die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung selbst (in RLP: § 18 POG) hinaus noch eine Ersatzvornahme oder unmittelbare Ausführung zu prüfen. Trotzdem wirst du hier immer noch einen Grund-VA für die Duldungspflicht des Durchsuchten brauchen. Die Struktur ist also: Grund-VA für die Pflicht des Adressaten + Realakt durch die Polizei als unmittelbare Ausführung oder Ersatzvornahme des Grund-VA.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Beitrag von FKN993 »

Bei manchen Ermächtigungsgrundlagen ist es umstritten, ob sie auch ein selbständiges Vollzugselement enthalten. Die h.M. stellt aber grundsätzlich bei Standardmaßnahmen grundlegend darauf ab, dass sie lediglich - aus Bestimmtheitsgründen - zur Anordnung berechtigt. Das bedeutet ausnahmsweise, dass man in manchen Konstellationen durchaus die Vollstreckung über die Ermächtigungsgrundlage laufen lassen kann. Das muss der Wortlaut eben hergeben. Zum Beispiel bei einer Durchsuchung oder auch Sicherstellung. Das sollte man aber begründen. Aber mit der Frage, ob es über eine bloße Anordnung hinausgeht, ist man eigentlich auf der sicheren Seite.
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Beitrag von Gürteltier »

Die ganze Frage ist akademisch, weil es im Kern nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Ich vermute auch deshalb ist das alles immer etwas wischi-waschi in der Rspr. (die hier selber manchmal durcheinander kommt). Schon die Abgrenzung von uA und Sofortvollzug macht praktisch keinen Unterschied (selbst nicht auf Kostenebene, zumindest in BY). In BY wird wohl nach der Lit. die unmittelbare Ausführung nach Art. 9 PAG nur auf die Standardmaßnahme angewendet (schon wegen des Wortlauts); in allen (vielen?) besonderen Befugnisnormen stecke hingegen zugleich für sich ein Recht zur uA - dieser zweite Aspekt ist ja dann schon nah an deinen Gedanken, finde ich. Die Rspr. in BY hindert das aber übrigens nicht, die Spezialbefugnis “iVm Art. 9 PAG” als Rechtsgrundlage zu zitieren (etwa bei Abschleppen/Sicherstellung eines Kfz in Abwesenheit des Fahrzeugführers).

Was heißt das nun für den Studenten? Das frage ich mich auch immer. Im Examen sollte dieses “Wespennest” des Polizeirechts den Korrektoren bekannt sein; es bietet sich an, die hM des jeweiligen Bundeslands einfach stumpf sich zu merken und ansonsten den Gedankengang immer genau zu erläutern. Auch ist es oft nicht schlecht, einfach alle drei genannten Lösungen (aus Befugnisnorm, uA, Sofortvollzug) einfach einmal kurz zu nennen und zu erläutern. Wenn man dann kurz darlegt, wieso man das eine oder das andere angenommen hat, kann zumindest direkt keine Kritik mehr geübt werden.
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