Bestreiten, wenn Erklären (“Bestreiten”) mit Nichtwissen statthaft ist

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Ich habe beim Studium weiterer Anwaltsschriftsätze folgendes Problem gefunden:

Die Abgrenzung zwischen dem (einfachen/substantiierten) Bestreiten und der Erklärung mit Nichtwissen ist anscheinend nicht so einfach, zumindest sehe ich immer wieder Schriftsätze, wo das meiner Meinung nach eher stringent falsch gemacht wird.

Wenn ich mit Nichtwissen bestreite und dies unzulässig ist, gilt die angegriffene Tatsache als zugestanden. Soweit ist die Kommentarliteratur eindeutig.

Wie sieht es denn mit dem gegenteiligen Fall aus? Gemeint ist: Eine Tatsache, über die der Erklärende schlicht keine Wahrnehmung haben kann, wo man also klassisch mit NW bestreiten würde, wird (idR: einfach) bestritten. Anders/Gehle, ZPO (also der Kommentar) liest sich fast so, als ob diese Konstellation unschädlich wäre (ganz ausdrücklich steht es aber nicht drin). Davon würde sich ja ableiten: Im Zweifel (oder gar: immer) kann ich bestreiten und das ist zwar falsch, aber hey, es ist ja unschädlich und die beweisbelastete Person muss Beweis anbieten und erbringen.

Kann mir da einer auf die Sprünge helfen? Und wie wird das denn praktisch gelöst?
KMR
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Beitrag von KMR »

Was genau meinst du?

Ich verstehe das gerade so, dass du den Fall meinst, dass die Partei eigentlich keine Wahrnehmung zu dem Sachverhalt hat und deswegen sich dazu auch nicht nach § 138 I ZPO erklären kann. Dafür hat der Gesetzgeber dann den Fall des Erklärens mit NW nach § 138 IV ZPO geschaffen.

Wenn die Partei, obschon sie keine Wahrnehmung zu der Tatsache haben kann, sich zu der Tatsache nicht mit Nichtwissen erklärt, sondern (wahrheitswidrig) etwas anderes Tatsächliches vorträgt, verletzt sie ihre Wahrheitspflicht aus § 138 I ZPO.

Hinsichtlich der Konsequenz habe ich das gleiche hier schon mal gefragt. (Traurige) Wahrheit ist wohl, dass das für den Prozess selbst erstmal nicht unbedingt eine Auswirkung hat, soweit die Partei nicht zusätzlich eine Handlung wie in § 580 I Nr. 1, 2 ZPO begeht (beachte dabei zusätzlich § 581 ZPO).

Das wahrheitswidrige Vortragen ist freilich zum einen berufsrechtlich problematisch (§§ 1, 43, 43a III BRAO) und kann ggf. einen (vers.) Prozessbetrug in Form eines Dreiecksbetrugs nach § 263 I StGB darstellen.

EDIT: Im Musielak wird noch darauf hingewisen, dass § 138 I ZPO wohl ein Schutzgesetz iSd § 823 II BGB sei (str.) (OLG München 13 U 1235/17, BeckRS 2017, 148459 Rn. 18). Zudem wird auf § 826 BGB verwiesen mit dem ggf. nach den dazu entwickelten Grundsätzen auch eine Rechtskraftdurchbrechung möglich sein kann (BGH NJW 1987, 3138 (3139)).

Prozessual bleibt wohl erkennbar unrichtiger Vortrag unberücksichtigt (unter Verweis auf BGH NJW 1974, 1710 (1711)).
Zuletzt geändert von KMR am Dienstag 27. Januar 2026, 10:42, insgesamt 1-mal geändert.
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Wenn die Partei die angegriffene Tatsache schlicht einfach bestreitet (“Es wird bestritten, dass der Kläger am 01.02.03 auf der linken Seite des Betts ausgestiegen ist.”), dann sehe ich darin erstmal nur einen sehr entfernten Verstoß gegen das Wahrheitsgebot.

Also, dass wirklich “absichtlich” anwaltlich gelogen wird - das habe ich bisher nicht eindeutig identifizieren können (gibt es bestimmt auch, keine Ahnung, darum soll es hier nicht gehen - andere Baustelle). Dass aber eben einfach bestritten wird, wo man eigentlich mit NW bestreiten müsste, das sehe ich dauernd.

Um mein obiges Beispiel aufzugreifen: In meinem fiktiven Fall wohnt der Beklagte in Hamburg, der Kläger in Frankfurt. Der Beklagte weiß nicht, wie der Kläger an dem genannten Tag aufgestanden ist und er suggeriert ein solches Wissen allenfalls nur mittelbar. Klar man kann sagen: Er “lügt”, weil er durch das prozessuale Mittel des einfachen Bestreitens suggeriert, er wisse, dass der Kläger an einer anderen Seite des Betts (oder gar nicht) aufgestanden ist. In Wirklichkeit ist es einfach schlicht “schlechtes ZPO-Wissen”.

Die Frage ist hier nur: Wird trotz dieses - wohl falschen Bestreitens - die Tatsache streitig?
Zuletzt geändert von Gürteltier am Dienstag 27. Januar 2026, 10:42, insgesamt 1-mal geändert.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Aber führt der zweifellos vorhandene Verstoß gegen die Wahrheitspflicht und damit der versuchte Prozessbetrug nicht dazu, dass § 580 Nr. 4 ZPO erfüllt ist?
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Beitrag von Gürteltier »

Schnitte hat geschrieben: Dienstag 27. Januar 2026, 10:42 Aber führt der zweifellos vorhandene Verstoß gegen die Wahrheitspflicht und damit der versuchte Prozessbetrug nicht dazu, dass § 580 Nr. 4 ZPO erfüllt ist?
In meinem Fall wird man dies mE nicht annehmen können. Man wird schon am vorsätzlichen Täuschen zweifeln müssen (der Schriftsatzersteller meint ja wohl ersichtlich das Richtige), außerdem wirst du beim rechtmäßigen Alternativverhalten (Bestreiten mit NW) den selben Erfolg haben; nicht zuletzt wird es in diesem Fall auch an der Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Bereicherung scheitern.
Zuletzt geändert von Gürteltier am Dienstag 27. Januar 2026, 10:45, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Dienstag 27. Januar 2026, 10:41 Wenn die Partei die angegriffene Tatsache schlicht einfach bestreitet (“Es wird bestritten, dass der Kläger am 01.02.03 auf der linken Seite des Betts ausgestiegen ist.”), dann sehe ich darin erstmal nur einen sehr entfernten Verstoß gegen das Wahrheitsgebot.

Also, dass wirklich “absichtlich” anwaltlich gelogen wird - das habe ich bisher nicht eindeutig identifizieren können (gibt es bestimmt auch, keine Ahnung, darum soll es hier nicht gehen - andere Baustelle). Dass aber eben einfach bestritten wird, wo man eigentlich mit NW bestreiten müsste, das sehe ich dauernd.

Um mein obiges Beispiel aufzugreifen: In meinem fiktiven Fall wohnt der Beklagte in Hamburg, der Kläger in Frankfurt. Der Beklagte weiß nicht, wie der Kläger an dem genannten Tag aufgestanden ist und er suggeriert ein solches Wissen allenfalls nur mittelbar. Klar man kann sagen: Er “lügt”, weil er durch das prozessuale Mittel des einfachen Bestreitens suggeriert, er wisse, dass der Kläger an einer anderen Seite des Betts (oder gar nicht) aufgestanden ist. In Wirklichkeit ist es einfach schlicht “schlechtes ZPO-Wissen”.

Die Frage ist hier nur: Wird trotz dieses - wohl falschen Bestreitens - die Tatsache streitig?
Siehe mein Edit oben (zu spät).

Erkennbar unrichtiger Vortrag bleibt unberücksichtigt: Musielak/Stadler Rn. 7 unter Verweis auf BGH NJW 1974, 1710 (1711).

Im Übrigen gebe ich zu bedenken, dass je nach Substantiierung der anderen Partei ein einfaches Bestreiten auch schlichtweg nicht ausreichend sein kann bzw. mangelnder Substantiierung bereits unerheblich ist.
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Beitrag von Gürteltier »

Ich gebe mal zu bedenken, dass wir ja im deutschen Recht grundsätzlich bei (Prozess-/Gestaltungshandlungen) normalerweise nicht auf den genauen Wortlaut achten, sondern das gewollte Ziel. Wir haben ja gerade keine “geheimen Zauberformeln des Rechts”. Wenn aus dem Gesamtvortrag also klar wird, was eigentlich gemeint ist (und das war es bisher immer; wie gesag, es geht nicht ums Verstellende/Täuschende, es geht um prozessrechtliche Ungenauigkeit), dann kann man das mE auch eigentlich akzeptieren. Zumal wir ja auch Verfahren ohne Anwaltszwang haben.

Andererseits ist es auch einfach nur unschön, dass es wohl Anwälte gibt, die ihrer eigentlich einzigen Aufgabe im Gerichtsverfahren (Sachverhalt vortragen!) nicht richtig nachkommen… Aber ich sehe da eben allenfalls eine prozessrechtliche Pönalisierung (“Ignorieren” des Bestreitens - aber selbst das ginge mir bisweilen etwas zu weit.)
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Beitrag von Schnitte »

Gut, wenn sich der Verfasser des Schriftsatzes nur im Wortlaut vergriffen hat und ein Berufen mit Nichtwissen meinte, dies aber ungeschickt in einer Weise getan hat, die nach ausdrücklichem Bestreiten klingt, kann man darüber durch Auslegung des Schriftsatzes hinwegsehen. Wenn aber ein Anwalt über eine Tatsachenfrage, zu der er nichts sicheres weiß, trotzdem einfach mal aufs Geratewohl eine Behauptung aufstellt, sollte man ihm das nicht durchgehen lassen. Hier würde ich schon den Prozessbetrug (oder Versuch) annehmen.
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Dienstag 27. Januar 2026, 10:49 Ich gebe mal zu bedenken, dass wir ja im deutschen Recht grundsätzlich bei (Prozess-/Gestaltungshandlungen) normalerweise nicht auf den genauen Wortlaut achten, sondern das gewollte Ziel. Wir haben ja gerade keine “geheimen Zauberformeln des Rechts”. Wenn aus dem Gesamtvortrag also klar wird, was eigentlich gemeint ist (und das war es bisher immer; wie gesag, es geht nicht ums Verstellende/Täuschende, es geht um prozessrechtliche Ungenauigkeit), dann kann man das mE auch eigentlich akzeptieren. Zumal wir ja auch Verfahren ohne Anwaltszwang haben.

Andererseits ist es auch einfach nur unschön, dass es wohl Anwälte gibt, die ihrer eigentlich einzigen Aufgabe im Gerichtsverfahren (Sachverhalt vortragen!) nicht richtig nachkommen… Aber ich sehe da eben allenfalls eine prozessrechtliche Pönalisierung (“Ignorieren” des Bestreitens - aber selbst das ginge mir bisweilen etwas zu weit.)
Hmmm.. das mag möglich sein. Ich halte aber das Auslegen von Tatsachenvortrag als Erklärung mit Nichtwissen, erst recht wenn dieser Vortrag durch einen RA erfolgt, für schwierig. Schließlich steht das Erklären mit Nichtwissen im unter den Voraussetzungen des § 138 IV ZPO lediglich einem Bestreiten gleich. Es ist eben nicht automatisch das Gleiche. Bekanntlich ist die Rechtsprechung bzgl. der Hinweispflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien reserviert, das sehe ich hier ähnlich. Ein Rechtsanwalt, als immerhin zweifach Examinierter, sollte diese Bedeutung klar sein, schließlich muss auch für das Gericht überprüfbar sein, ob es sich um ein zulässiges Erklären mit Nichtwissen handelt mit der Folge, dass es einem Bestreiten gleichsteht und die entsprechende Tatsache ggf. beweisbedürftig wird oder ob es sich um ein unzulässiges Erklären mit Nichtwissen handelt und die entsprechende Tatsache mithin als unbestritten gilt.
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batman
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Beitrag von batman »

Den meisten Anwälten sind die Feinheiten des § 138 ZPO nicht bekannt/bewusst und man wird deren Schriftsätze sachgerecht auszulegen haben, bevor mal die Keule des Verstoßes gegen die Wahrheitspflicht schwingt. Wenn es sich um eine behauptete Tatsache handelt, zu der der Gegner ersichtlich keine eigenen Wahrnehmungen hat und sich auch nicht zumutbarerweise kundig machen muss, ist sein "Bestreiten" technisch eine Erklärung mit Nichtwissen i.S.v. § 138 Abs. 4 ZPO. Die behauptete Tatsache ist dann - soweit erheblich - beweisbedürftig.
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Beitrag von Schnitte »

Kommt denn dann auch eine - hoffentlich harsch formulierte - Erinnerung des Gerichts an die Wahrheitspflicht?
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Beitrag von batman »

Warum sollte sie?
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Beitrag von Schnitte »

Damit die Anwälte davon abgehalten werden, allzu leichtfertige Behauptungen aufzustellen, die schlichtweg nicht stimmen.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

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Beitrag von Gürteltier »

Primär wenden sie ja erstmal nur die ZPO falsch an. Wenn man dafür immer direkt gleich einen Rüffel bekäme, ginge es schon verdammt rau zu…
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Dienstag 27. Januar 2026, 17:07 Primär wenden sie ja erstmal nur die ZPO falsch an. Wenn man dafür immer direkt gleich einen Rüffel bekäme, ginge es schon verdammt rau zu…
Nun ja, grundsätzlich ist das ja im Zivilprozess nun mal auch so. Wenn der Rechtsanwalt das Recht nicht kennt, kann das Gericht da letztlich nichts für. Der Rechtsanwalt hat schließlich auch darauf zu achten, dass Tatsachenvortrag nicht der Präklusion zum Opfer fällt usw.

Vgl. bspw. BGH, 4.7.19 - III ZR 202,18 VuR 2019, 384 (386 insb. ab (3.2)). Das ist im Ergebnis wohl ein Regressfall, weil der Anwalt Haupt- und Hilfsvorbringen falsch herum bezeichnet hat und dadurch der Kläger (bzw. dessen Erben) im Prozess unterlag. (allg. eine spannende Entscheidung zu dem Thema)
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