Teilweise Klagerücknahme

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

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KMR
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Beitrag von KMR »

Hallo zusammen,

wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung weniger und/oder etwas anderes beantragt als in der Klageschrift,

behandelt man das als teilweise Klagerücknahme und/oder Klageänderung?

Bspw.
a) Klage auf 10.000 EUR, in der mdl. Verhandlung wird 5.000 EUR beantragt (in der Praxis würde das sicherlich thematisiert werden, der Unterschied zur Klageschrift)
b) Klage auf Herausgabe, in der mdl. Verhandlung Klage auf Schadensersatz.

Sofern man es als teilweise Klagerücknahme behandeln würde, hätte das ja ggf. Auswirkungen auf die Kostenentscheidung oder wäre das nur zu berücksichtigen, soweit eine Partei einen Antrag nach § 269 IV 1 ZPO stellt?

Bei der Klageänderung müsste man wiederum schauen, ob die Voraussetzungen der §§ 263 ff. ZPO vorliegen.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Ich würde sagen, wenn's wirklich ein Minus ist dann Teilrücknahme (Fall a), wenn's ein Aliud ist Klageänderung (Fall b). Für letzteres muss § 263 ZPO erfüllt sein, aber der (Sachdienlichkeit) wird großzügig ausgelegt.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

KMR hat geschrieben: Dienstag 27. Januar 2026, 12:57 Hallo zusammen,

wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung weniger und/oder etwas anderes beantragt als in der Klageschrift,

behandelt man das als teilweise Klagerücknahme und/oder Klageänderung?

Bspw.
a) Klage auf 10.000 EUR, in der mdl. Verhandlung wird 5.000 EUR beantragt (in der Praxis würde das sicherlich thematisiert werden, der Unterschied zur Klageschrift)
b) Klage auf Herausgabe, in der mdl. Verhandlung Klage auf Schadensersatz.

Sofern man es als teilweise Klagerücknahme behandeln würde, hätte das ja ggf. Auswirkungen auf die Kostenentscheidung oder wäre das nur zu berücksichtigen, soweit eine Partei einen Antrag nach § 269 IV 1 ZPO stellt?

Bei der Klageänderung müsste man wiederum schauen, ob die Voraussetzungen der §§ 263 ff. ZPO vorliegen.
In deinem Fall liegt beides vor. Ein Formulierungsbeispiel dafür gibt es auch im Kaiser-Skript.
KMR
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Beitrag von KMR »

Mir ist durchaus bewusst, dass die Klageänderungen wegen § 264 Nr. 2 ZPO in der Regel zulässig sein werden, auch ohne dass es Sachdienlichkeit oder Einwilligung bedarf.

Die Frage ist vielmehr, ob ich im Fall a) - d.h. der teilweisen Klagerücknahme -, dass auch heißt, dass ich dann bereits die Zustimmung des Beklagten brauche, da § 269 I ZPO, da ja mit der Stellung der Anträge nach § 137 I ZPO die mündliche Verhandlung beginnt. Ich bin so gesehen aber erst bei der Stellung, sie sind noch nicht gestellt iSd § 137 I ZPO, das macht es komplizierter. Im Fall b) habe ich doch nur die Änderung, ggf. § 264 ZPO, aber ist das zugleich eine Rücknahme?

Weiter ist die Frage, muss ich das dann bei den Kosten berücksichtigen bspw. Mehrkostenmethode oder ist das in solch einem Fall wegen § 269 IV 1 ZPO unerheblich, sofern kein entsprechender Antrag gestellt wird?
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Das ist - meine ich - alles ein bisschen umstritten und wird im Hinblick auf eine quantitative versus qualitative Teilrücknahme auch bisweilen unterschiedlich gelöst.

Soweit ich weiß, steht hierzu etwas im T/P bei § 269 (ich weiß aber nicht, ob das so alles der h.M. entspricht - aber die Thematik wird hier auf jeden Fall angerissen).

Wenn du magst, suche ich dir meine relativ ausführlichen AG-Unterlagen hierzu raus und lasse sie dir per PM zukommen - da gibt es auch BGH-Fundstellen.

Meine ganz persönliche Meinung: Das Gesamtgefüge der §§ 263 ff. 269 ZPO ist so kursorisch und unvollständig geregelt, dass es geradezu zur Verwirrung einlädt, sobald man nicht den absolut simpelsten Fall (gesamte Klage zurückgenommen/umgestellt) hat. Das ist aber ein ZPO-übergreifendes Problem.
KMR
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 29. Januar 2026, 10:50 Das ist - meine ich - alles ein bisschen umstritten und wird im Hinblick auf eine quantitative versus qualitative Teilrücknahme auch bisweilen unterschiedlich gelöst.

Soweit ich weiß, steht hierzu etwas im T/P bei § 269 (ich weiß aber nicht, ob das so alles der h.M. entspricht - aber die Thematik wird hier auf jeden Fall angerissen).

Wenn du magst, suche ich dir meine relativ ausführlichen AG-Unterlagen hierzu raus und lasse sie dir per PM zukommen - da gibt es auch BGH-Fundstellen.

Meine ganz persönliche Meinung: Das Gesamtgefüge der §§ 263 ff. 269 ZPO ist so kursorisch und unvollständig geregelt, dass es geradezu zur Verwirrung einlädt, sobald man nicht den absolut simpelsten Fall (gesamte Klage zurückgenommen/umgestellt) hat. Das ist aber ein ZPO-übergreifendes Problem.
Die Frage ist wohl, was mach ich jetzt in der Klausur - gesetzt den Fall, dass so etwas vorkommt - bei abweichenden Antrag im Protokoll (so selten gibt es das nun nicht). Nach wohl allg.M. gibt es auch keine rügelose Einlassung bei § 269 I ZPO - außerhalb des § 269 II 4 ZPO. § 295 I ZPO findet anscheinend auch keine Anwendung. Wennn ich das also als Klagerücknahme und Klageänderung zugleich ansehen müsste, dann habe ich ja ein Problem. Bei lediglich Betrachtung als Klageänderung gibt es das Problem wohl eher weniger.

Und weiter gibt es natürlich die Frage der Auswirkungen auf die Kosten. Das ist einfach ärgerlich, dass die ZPO nur die total-Fälle regelt und daher alles im Zwischenbereich so schwammig ist.

EDIT: Wahrscheinlich hab ich das Zustimmungsproblem nicht, weil der Kläger zuerst seinen Antrag stellt und der Beginn der mündlichen Verhandlung nach § 137 I ZPO die Stellung der Anträge und damit wohl beider Anträge voraus (so mein Verständnis des Wortlauts). Damit ist aber immer noch die Frage, ob ich dann was mit den Kosten machen muss.
Zuletzt geändert von KMR am Donnerstag 29. Januar 2026, 11:09, insgesamt 1-mal geändert.
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Zum Thema Klausurpraxis stand in meinen Unterlagen, wie das hiesige LJPA die Lösungen bisher so gestaltet hatte - wobei natürlich alles vertretbar war. Interessanterweise war das nicht wirklich stringent bzw. folgte nicht einer festen Meinungslinie - ich würde das deshalb tendenziell sehr opportunistisch machen, also so, dass mir weniger Probleme in der Niederschrift des Urteils entstehen; in einem Hilfsgutachten oä (falls es den Abschnitt bei euren Klausuren gibt) kann man dann noch kurz den Streitstand darlegen bzw. pauschal auf den T/P verweisen und kurz in einem Satz darlegen, dass die Teilrücknahme nicht ausdrücklich geregelt und str. ist.
KMR
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Beitrag von KMR »

T/P verweist bei § 264 Rn. 6 auf BGH NJW 1990, 2682. Da hat der BGH es wohl offen gelassen aber auf die überwiegende Auffassung verwiesen, dass bei einer Klageänderung der ehemalige Klagegegenstand nicht "verschwindet", sondern - sofern die Änderung endgültig sei - durch Erledigungserklärung, Teilrücknahme oder Teilverzicht dessen Schicksal bestimmt werden müsse.

Dann habe ich ja weiter das Problem jedenfalls mit der Kostenentscheidung (sofern nicht erlassen). Das ist misslich.
Siehe im Übrigen oben noch mein Edit.
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Praktisch ist das natürlich eine essenzielle Frage - in der Klausur kommt es doch aber nur darauf an, dass du es stringent begründest und die Begründung zum Tenor passt, oder?
KMR
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Beitrag von KMR »

Gürteltier hat geschrieben: Donnerstag 29. Januar 2026, 11:31 Praktisch ist das natürlich eine essenzielle Frage - in der Klausur kommt es doch aber nur darauf an, dass du es stringent begründest und die Begründung zum Tenor passt, oder?
Sicher, aber muss ich nicht von Amts wegen bei einer Teilrücknahme über die Kosten entscheiden und insoweit ist nur umstritten, ob Mehrkosten- oder Quotenmethode?

Oder meinst du ich mach das einfach so, dass ich das als zulässige Teilrücknahme ohne Zustimmung an, da bei nur einem Antrag die mdl. Verhandlung noch nicht begonnen war (Edit oben, Arg:: Wortlaut § 137 I ZPO) und mache dann eine Kostenentscheidung unter Anwendung einer der o.g. Methoden, verweise ggf. noch darauf.

Das ist ja insofern wichtig, weil es ja nicht zu lasten des Beklagten gehen darf/sollte, dass der Kläger meint erst 100k EUR einzuklagen und dann zu Beginn des Termins nur 10k EUR zu beantragen, d.h. der Kläger eben einen Großteil der Kosten verursacht hat.

Zum Thema Kostenentscheidung bei Teilklagerücknahme ist dieser Faden auch spannend: Teilweise Klagerücknahme, Mehrkostenmethode - warum (!) sind die tatsächlich entstandenen Kosten relevant?
Gürteltier
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Beitrag von Gürteltier »

Wie man es konkret praktisch macht - das ist eine spannende Frage und dazu kann ich gleich mal garnichts sagen.

Für die Klausur hast du, meine ich, gesagt, was ich meinte. In der Klausur wird vermutlich noch nicht mündlich verhandelt worden sein, sodass du kurz in der Zulässigkeit etwas zu §§ 263 ff., 269 ZPO schreibst (darauf sollte es aber für die Z. nicht ankommen) und dann bei den Kosten nochmal die Frage aufgreifst und dann ggf. unter Anwendung (des Rechtsgedankens) von § 269 ZPO relativ brüsk eine Kostenquote annimmst. Ob das nun nach der Quoten- oder der (mir bisher noch gar nicht begegneten) Mehrkostenmethode erfolgt, ist mE zweitrangig. Die Begründung sollte halt grob zur Kostenquote passen. Ich wäre hier bei deinem Beispiel (zuerst 100k, quantitative Rücknahme um 90k auf 10k, diese sind voll begründet) als unbedarfter Referendar geneigt, einfach 90% / 10% der Kosten zu quoteln.

In der Klausur:

“Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 ZPO. Die teilweise quantitative Klagerücknahme löst - entsprechend § 269 ZPO - eine Kostentragungspflicht im Hinblick auf den zurückgenommenen Klageanteil aus. Entsprechend war die tenorierte Kostenquote im Hinblick auf das Obsiegen der Restklageforderung zu bilden.”

Gerne aber vlt eine Pratikermeinung dazu, wie derjenige es machen würde.
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