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Re: Verhältnis § 17 IV StVG / § 840 III BGB
Verfasst: Freitag 13. Februar 2026, 14:28
von Gürteltier
Torsten Kaiser hat geschrieben: Freitag 13. Februar 2026, 10:33
batman hat geschrieben: Freitag 13. Februar 2026, 08:23
Tierhalterhaftung wird in Bayern auch im Mündlichen gelegentlich geprüft.
So ist das, Batman. Ein ganz normales Examensthema, überall und immer.
Also, wir halten fest: Du bleibst mir Daten oder Zahlen auf meine konkrete Frage schuldig. Dass ein Thema in der mündlichen Prüfung "gelegentlich" geprüft wird, hat ja mit der Frage nach der Häufigkeit in den schriftlichen Examensklausuren nicht zu tun. "Gelegentlich" kommen in Bayern in der Mündlichen übrigens auch Fragen zum historischen Kontext des Prüfungsraums (Klassiker) oder auch zur Stellung des heiligen Stuhls im Völkerrecht dran.
Im Übrigen ist es nicht so, dass ich mich vehement gegen das Lernen der Tierhalterhaftung wehre oder gar Leute dazu anstifte ("Hier ein geiler Tipp: § 833 BGB aus der Textsammlung rausreißen!"). Ich habe das ganz normal im zweiten Semester gelernt - und dann (genau so wie zB § 824 BGB) schlicht nie mehr anwenden müssen. Aber wie gesagt; ich kenne schlicht nicht eine Vielzahl von Examensklausuren hierzu
und dann müsste es ja auch noch eine sein, die man mit den "Basics" zum § 833 BGB nicht lösen könnte. Und dass man § 840 III BGB nicht kennt, eine Spezialregelung zum Gesamtschuldnerinnenausgleich in Fällen der Tierhalterhaftung... naja.
Es gibt schon einen Grund, warum es das Königreich und nicht das Kaiserreich Bayern gab. Daher auch mein Fazit: Alarmismus vom feinsten mal wieder.
Meine schriftlichen Klausuren im 2. Examen sind übrigens ganz ohne bissige Hunde ausgekommen... ^^
Re: Verhältnis § 17 IV StVG / § 840 III BGB
Verfasst: Freitag 13. Februar 2026, 14:49
von Schnitte
Gürteltier hat geschrieben: Freitag 13. Februar 2026, 14:28
eine Spezialregelung zum Gesamtschuldnerinnenausgleich
Schön gegendert

Re: Verhältnis § 17 IV StVG / § 840 III BGB
Verfasst: Freitag 13. Februar 2026, 14:56
von Gürteltier
Schnitte hat geschrieben: Freitag 13. Februar 2026, 14:49
Gürteltier hat geschrieben: Freitag 13. Februar 2026, 14:28
eine Spezialregelung zum Gesamtschuldnerinnenausgleich
Schön gegendert
Habe laut gelacht
Re: Verhältnis § 17 IV StVG / § 840 III BGB
Verfasst: Freitag 13. Februar 2026, 16:12
von batman
Gürteltier hat geschrieben: Freitag 13. Februar 2026, 14:28"Gelegentlich" kommen in Bayern in der Mündlichen übrigens auch Fragen zum historischen Kontext des Prüfungsraums (Klassiker) oder auch zur Stellung des heiligen Stuhls im Völkerrecht dran.
Aber nicht im Zweiten Examen. Da kommt Tierhalterhaftung erheblich häufiger.
Re: Verhältnis § 17 IV StVG / § 840 III BGB
Verfasst: Freitag 13. Februar 2026, 16:14
von Schnitte
Kann man ja auch kombinieren. Die verschuldensunabhängige Haftung für Schäden durch Weltraumobjekte nach Outer Space Treaty als völkerrechtliches Gegenstück zur Tierhalterhaftung. Und den Heiligen Stuhl kriegt man da auch noch irgendwie rein.
Ich wurde übrigens in einer mündlichen Prüfung tatsächlich mal intensiver nach der Architektur des klassizistischen Saals, in dem die Prüfung stattfand, gefragt. Konnte dann auch, weil ich dazu zufällig tatsächlich was wusste, mit Gelaber über dorische, ionische und korinthische Säulen sowie Voluten und Kanneluren punkten. War allerdings eine Prüfung für ein Stipendium, nicht fürs Examen.
Re: Verhältnis § 17 IV StVG / § 840 III BGB
Verfasst: Freitag 13. Februar 2026, 17:01
von Gürteltier
batman hat geschrieben: Freitag 13. Februar 2026, 16:12
Gürteltier hat geschrieben: Freitag 13. Februar 2026, 14:28"Gelegentlich" kommen in Bayern in der Mündlichen übrigens auch Fragen zum historischen Kontext des Prüfungsraums (Klassiker) oder auch zur Stellung des heiligen Stuhls im Völkerrecht dran.
Aber nicht im Zweiten Examen. Da kommt Tierhalterhaftung erheblich häufiger.
Das zweite Beispiel stammt aus einer mündlichen Prüfung im zweiten Examen

.
Wir diskutieren ja aber gar nicht aneinander vorbei - in der Mündlichen kann es natürlich dran kommen - und im Schriftlichen auch. Es ist Pflichtstoff (im Unterschied zum heiligen Stuhl).
Re: Verhältnis § 17 IV StVG / § 840 III BGB
Verfasst: Dienstag 17. Februar 2026, 09:25
von Torsten Kaiser
Ich kenne so viele AV aus der Mündlichen mit Pferden und Hunden, wird man verrückt. Und auch ein paar mit Alpakas. Es bleibt spannend.
Re: Verhältnis § 17 IV StVG / § 840 III BGB
Verfasst: Dienstag 17. Februar 2026, 11:19
von Gürteltier
Torsten Kaiser hat geschrieben: Dienstag 17. Februar 2026, 09:25
Ich kenne so viele AV aus der Mündlichen mit Pferden und Hunden, wird man verrückt. Und auch ein paar mit Alpakas. Es bleibt spannend.
Nur gibt es leider keinen Aktenvortrag in Bayern…
Das Kartenhaus bröckelt, Herr Kaiser!
(Also, ich gehe mal davon aus, dass es bei “AV” um den Aktenvortrag geht - bei der Phrase “AV mit Pferden und Hunden” war ich zunächst verblüfft.)
Re: Verhältnis § 17 IV StVG / § 840 III BGB
Verfasst: Mittwoch 18. Februar 2026, 07:38
von Torsten Kaiser
Gürteltier, das weiß ich doch, dass es in Bayern kein AV gibt. Ich hab von den AV der anderen BL geschrieben, sonst hätte ich doch nicht von AV gesprochen.