Anscheinsbeweis
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KMR
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Einige Fragen zum Thema Anscheinsbeweis - tatsächliche Vermutung.
Was ein solcher ist, begrenzte Anwendbarkeit usw. ist mir durchaus bewusst. Jetzt ist für mich aber folgende Fragen:
1.)
Bsp: Kollision Linksabbieger L mit dem ihn gerade überholenden Ü.
Es gibt den Anscheinsbeweis, dass bei einem solchen Zusammenstoß der Linksabbieger seiner doppelten Rückschaupflicht nach § 9 I 4 StVO nicht nachgekommen ist, wenn es zur Kollision kam.
Was genau muss denn im Prozess bereits gegeben sein, dass ich diesen Anscheinsbeweis eingreifen lassen kann? Soll heißen:
Wenn die Parteien übereinstimmend erklären, dass die Kollision beim Überholen und Linksabbiegen erfolgte, dann kann ich den Anscheinsbeweis greifen lassen kann. - klar.
Was wäre aber, wenn eine Partei bestreitet, dass eine Situation vorläge, in der der Anscheinsbeweis greife. Dann würde man wohl einfach Beweis erheben, richtig?
2.)
Derjenige, gegen den der Anscheinsbeweis wirkt (der Linksabbieger, der achsparallel Auffahrende, der Anfahrende vom Straßenrand usw), was genau muss der machen. Den Anscheinsbeweis erschüttern, das ist mir klar. Nach meinem Verständnis muss er nicht nur ein plausibles, tatsächlich in Betracht kommendes alternatives Geschehen substantiiert behaupten, sondern dieses auch beweisen und erst wenn dieser Beweis zur Überzeugung des Gerichtes (§ 286 ZPO) gelingt, ist der Anscheinsbeweis erschüttert. Ist das soweit korrekt? Kann zufällig jemand ein verständliches Beispiel für einen Erschütterungsbeweis liefern?
Wäre dies ein Beispiel:
A fährt B - achsparallel - auf -> Anscheinsbeweis für zu geringen Abstand und ggf. zu hohe Geschwindigkeit, Verstoß gegen §§ 3, 4 StVO.
Erschütterungsbeweis:
A ist B aufgefahren, weil dieser plötzlich ohne erkennbaren Grund auf freier Bahn gebremst hat? (§ 4 I 2 StVO?) Das überzeugt mich selbst nicht so recht.
3.)
Wenn bereits eine Beweisaufnahme erfolgt, es eigentlich aber auf diese gar nicht ankäme, da bei der einschlägigen Situation bereits ein Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers greift. Kann man dann einfach auf den Anscheinsbeweis abstellen, stellt man auf beides ab? Sollte man den Anscheinsbeweis überhaupt nutzen, wenn Beweis erhoben wurde?
4.)
Habe ich das soweit richtig verstanden, dass in den begrenzten Fällen, in denen der Anscheinsbeweis anerkannt ist, dies regelmäßig ein völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs begründet; soll heißen: Liegt ein Fall des Anscheinsbeweises vor, so hat dies eine 100-0 Verteilung für denjenigen zur Folge, zu dessen Lasten dieser Anscheinsbeweis greift.
Was ein solcher ist, begrenzte Anwendbarkeit usw. ist mir durchaus bewusst. Jetzt ist für mich aber folgende Fragen:
1.)
Bsp: Kollision Linksabbieger L mit dem ihn gerade überholenden Ü.
Es gibt den Anscheinsbeweis, dass bei einem solchen Zusammenstoß der Linksabbieger seiner doppelten Rückschaupflicht nach § 9 I 4 StVO nicht nachgekommen ist, wenn es zur Kollision kam.
Was genau muss denn im Prozess bereits gegeben sein, dass ich diesen Anscheinsbeweis eingreifen lassen kann? Soll heißen:
Wenn die Parteien übereinstimmend erklären, dass die Kollision beim Überholen und Linksabbiegen erfolgte, dann kann ich den Anscheinsbeweis greifen lassen kann. - klar.
Was wäre aber, wenn eine Partei bestreitet, dass eine Situation vorläge, in der der Anscheinsbeweis greife. Dann würde man wohl einfach Beweis erheben, richtig?
2.)
Derjenige, gegen den der Anscheinsbeweis wirkt (der Linksabbieger, der achsparallel Auffahrende, der Anfahrende vom Straßenrand usw), was genau muss der machen. Den Anscheinsbeweis erschüttern, das ist mir klar. Nach meinem Verständnis muss er nicht nur ein plausibles, tatsächlich in Betracht kommendes alternatives Geschehen substantiiert behaupten, sondern dieses auch beweisen und erst wenn dieser Beweis zur Überzeugung des Gerichtes (§ 286 ZPO) gelingt, ist der Anscheinsbeweis erschüttert. Ist das soweit korrekt? Kann zufällig jemand ein verständliches Beispiel für einen Erschütterungsbeweis liefern?
Wäre dies ein Beispiel:
A fährt B - achsparallel - auf -> Anscheinsbeweis für zu geringen Abstand und ggf. zu hohe Geschwindigkeit, Verstoß gegen §§ 3, 4 StVO.
Erschütterungsbeweis:
A ist B aufgefahren, weil dieser plötzlich ohne erkennbaren Grund auf freier Bahn gebremst hat? (§ 4 I 2 StVO?) Das überzeugt mich selbst nicht so recht.
3.)
Wenn bereits eine Beweisaufnahme erfolgt, es eigentlich aber auf diese gar nicht ankäme, da bei der einschlägigen Situation bereits ein Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers greift. Kann man dann einfach auf den Anscheinsbeweis abstellen, stellt man auf beides ab? Sollte man den Anscheinsbeweis überhaupt nutzen, wenn Beweis erhoben wurde?
4.)
Habe ich das soweit richtig verstanden, dass in den begrenzten Fällen, in denen der Anscheinsbeweis anerkannt ist, dies regelmäßig ein völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs begründet; soll heißen: Liegt ein Fall des Anscheinsbeweises vor, so hat dies eine 100-0 Verteilung für denjenigen zur Folge, zu dessen Lasten dieser Anscheinsbeweis greift.
- Schnitte
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Ich bin in Beweisrecht viel weniger firm als ich gerne wäre, aber ich habe das immer so verstanden, dass zur Berufung auf einen Anscheinsbeweis der Vollbeweis (nach den üblichen zivilrechtlichen Standards) erbracht werden muss, dass eine Situation vorliegt, für die ein Anscheinsbeweis anerkannt ist. Es muss also nicht die Tatsache, für die der Anscheinsbeweis spricht, bewiesen werden, wohl aber die Situation, in der der Anscheinsbeweis überhaupt erst greift. Sobald er greift, muss dann zur Erschütterung der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden. Wirkt also im Ergebnis ganz ähnlich wie eine gesetzliche Vermutung.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Versicherungsnehmer
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Zu 1): Es gibt jedenfalls keinen Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines Anscheinsbeweises.
Zu 2): Das ist ein passendes Beispiel.
Zu 3): Auch nach einer Beweisaufnahme kann der Anscheinsbeweis eine Rolle spielen (beim "non liquet")
Zu 4): Nein.
Zu 2): Das ist ein passendes Beispiel.
Zu 3): Auch nach einer Beweisaufnahme kann der Anscheinsbeweis eine Rolle spielen (beim "non liquet")
Zu 4): Nein.
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Gürteltier
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Das ist mE falsch bzw. nicht ganz genau (also zumindest las ich deinen Satz mit dem Inhalt: “Ich muss beweisen, dass der vermutete Geschehensablauf nicht eingetreten ist.”):Schnitte hat geschrieben: Freitag 20. Februar 2026, 10:35 Sobald er greift, muss dann zur Erschütterung der volle Beweis des Gegenteils erbracht werden.
“Liegt eine Tatsache vor, aus der sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt, greift der Anscheinsbeweis ebenfalls nicht ein. Hierbei ist nach hM jedoch erforderlich, dass die Tatsache, sofern diese nicht unstreitig ist, voll bewiesen wird; bei einer nur ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs darf der Erfahrungssatz noch angewendet werden.” (MüKoBGB, § 249, Rn. 502)
Es muss also (“nur”) die Tatsache, die die Vermutung eines typischen Geschehensablaufs “erschüttert” (voll) bewiesen werden - nicht der abweichende Geschehensablauf als solcher.
(Falls du das so meintest, dann sorry!^^)
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Joshua
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Für die Erschütterung muss der Gegner Tatsachen vortragen und - soweit nicht unstreitig - beweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Verlaufs ergibt.
Das alles ist mit Logik erklärbar:
1. Der Anscheinsbeweis beruht auf dem Schema
Wenn x, dann in aller Regel y (= TBM)
x
---
y (= TBM)
Konkret:
Anscheinsbeweis:
Wenn x (Beweisbasis: Auffahrunfall), dann typischerweise (Erfahrungssatz): Unaufmerksamkeit.
x
---
also y = Unaufmerksamkeit (= das, was das TBM eigentlich ausfüllt bzw. hier die Haftung verteilt)
2. Wenn man jetzt über die Erschütterung durch ein Merkmal z, das Atypik impliziert/zulässt, nachdenkt:
Wenn z, dann trotz x nicht in aller Regel y
z
---
(juristisch) nicht y
ad 2)
z muss dann natürlich feststehen (§ 286 ZPO), also im Bestreitensfall bewiesen werden.
Das alles ist mit Logik erklärbar:
1. Der Anscheinsbeweis beruht auf dem Schema
Wenn x, dann in aller Regel y (= TBM)
x
---
y (= TBM)
Konkret:
Anscheinsbeweis:
Wenn x (Beweisbasis: Auffahrunfall), dann typischerweise (Erfahrungssatz): Unaufmerksamkeit.
x
---
also y = Unaufmerksamkeit (= das, was das TBM eigentlich ausfüllt bzw. hier die Haftung verteilt)
2. Wenn man jetzt über die Erschütterung durch ein Merkmal z, das Atypik impliziert/zulässt, nachdenkt:
Wenn z, dann trotz x nicht in aller Regel y
z
---
(juristisch) nicht y
ad 2)
z muss dann natürlich feststehen (§ 286 ZPO), also im Bestreitensfall bewiesen werden.
„In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
Egon Bahr 2013
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Gürteltier
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Nicht böse gemeint, das was du schreibst, stimmt ja, aber ich finde das schon irgendwie hemdsärmelig. Diese Regel kannst du ungefähr auf jeden Rechtssatz anwenden. Ich sehe da in diesem Fall keine Mehrgewinn durch die Umschreibung in eine Logikformel.Joshua hat geschrieben: Sonntag 22. Februar 2026, 14:37 Das alles ist mit Logik erklärbar:
(…)
Wenn z, dann trotz x nicht in aller Regel y
Oder anders gesagt: Die Erklärung folgt weniger aus der Logik selbst, wenn du zur Erklärung erstmal einen eigenen Regelsatz aufstellen musst, der den Fall, den du erklären willst, erfasst - was jetzt der Logik nicht unbedingt ihre Daseinsberechtigung absprechen soll. Aber irgendwie wirkt es in den Fällen, wo Juristen sie anwenden, häufig überaus überflüssig.
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Joshua
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Nein. Die logische Form ist hier sehr hilfreich.
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Egon Bahr 2013
- Schnitte
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In einigen Staaten ist ein Kurs in formaler Logik verpflichtender Bestandteil des ersten Jahres im Jurastudium. Ich hielte das für sehr sinnvoll, weil sich in der Tat viele Denkfehler oder fehlerhafte Argumente (in Jura, aber auch sonst) vermeiden ließen, wenn sich Leute angewöhnt hätten, einen Gedankengang in seine abstrakte logische Form herunterzubrechen. Es ist ein weiteres Beispiel dafür, dass die deutsche Juristenausbildung in den Grundlagenfächern ziemlich schwach aufgestellt ist. Stattdessen wird vom ersten Tag an ad nauseam die Falllösungstechnik gedrillt.
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--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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Gürteltier
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Weil gilt: Wenn logische Formel, dann stets sehr hilfreich?Joshua hat geschrieben: Sonntag 22. Februar 2026, 21:51 Nein. Die logische Form ist hier sehr hilfreich.
- batman
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Das gewohnheitsrechtlich anerkannte Institut des Anscheinsbeweises ist nicht aus den Zwängen der Logik heraus entwickelt worden, sondern aus Gründen der Zweckmäßigkeit. Dass bspw. der auf den Vordermann Auffahrende vermutlich gegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hat, beruht nicht auf den Gesetzmäßigkeiten der Logik, sondern der Lebenserfahrung.
- Schnitte
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∃x(L(x)→U(x))Gürteltier hat geschrieben: Montag 23. Februar 2026, 08:36 Weil gilt: Wenn logische Formel, dann stets sehr hilfreich?![]()
- Es gibt mindestens einen Fall x, für den gilt: Wenn x als logische Formel (L) vorliegt, dann ist x nützlich (U).
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--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
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- Schnitte
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Nichts anderes hat Joshua doch behauptet. Er hat nicht behauptet, dass der Anscheinsbeweis selbst logisch zwingend ist, sondern dass es nützlich ist, den gedanklichen Vorgang, der beim Anscheinsbeweis zur Anwendung kommt, in logischer Form auszudrücken.batman hat geschrieben: Montag 23. Februar 2026, 09:22 Das gewohnheitsrechtlich anerkannte Institut des Anscheinsbeweises ist nicht aus den Zwängen der Logik heraus entwickelt worden, sondern aus Gründen der Zweckmäßigkeit. Dass bspw. der auf den Vordermann Auffahrende vermutlich gegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hat, beruht nicht auf den Gesetzmäßigkeiten der Logik, sondern der Lebenserfahrung.
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KMR
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Das halte ich für überhaupt nicht nützlich iSv einen Nutzen haben. Die Darstellung war maximal verkomplizierend und hilft beim Verständnis überhaupt nicht, im Gegensatz zu der von batman gelieferten Erklärung. Jura hat auch nur teilweise etwas mit Logik gemein, denn Logik und Recht gehen nicht notwendigerweise parallel einher. Art. 20 III GG sieht bei der Rechtsprechung anders als bei Legislative und Exekutive nicht nur die Bindung an die Gesetze, sondern auch an das Recht vor und damit an verfassungsrechtliche und gesellschaftliche Werte und Billigkeitserwägungen. Das hat aber nicht notwendigerweise mit etwas mit Logik zu tun. Gerade der BGH ist dafür bekannt vielfach mal vom Gesetzestext oder jeglicher Dogmatik (die in der Regel sich gerade daran versucht mehr oder weniger logische Begründungen zu geben) abzuweichen und dies mit "sachgerecht" oder "aus Billigkeitsgründen" zu rechtfertigen, bspw. Durchgriffskondiktion, Kondiktion der Kondiktion statt Wertersatz bei Betreuten/Minderjährigen usw.Schnitte hat geschrieben: Montag 23. Februar 2026, 09:39Nichts anderes hat Joshua doch behauptet. Er hat nicht behauptet, dass der Anscheinsbeweis selbst logisch zwingend ist, sondern dass es nützlich ist, den gedanklichen Vorgang, der beim Anscheinsbeweis zur Anwendung kommt, in logischer Form auszudrücken.batman hat geschrieben: Montag 23. Februar 2026, 09:22 Das gewohnheitsrechtlich anerkannte Institut des Anscheinsbeweises ist nicht aus den Zwängen der Logik heraus entwickelt worden, sondern aus Gründen der Zweckmäßigkeit. Dass bspw. der auf den Vordermann Auffahrende vermutlich gegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen hat, beruht nicht auf den Gesetzmäßigkeiten der Logik, sondern der Lebenserfahrung.
Das ist alles 'richtig' und praxisgerecht iSv zweckmäßig ebenso wie die Schaffung des Anscheinsbeweises trotz (oder gerade wegen?) dessen großer Wirkung. Selbstverständlich ist das aber nicht, dem Gesetz lässt es sich auch nicht als logische Folge entnehmen.
- Schnitte
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Die Darstellung war die völlig normale Form eines standardmäßigen juristischen Syllogismus, wie er z.B. auch bei einer Subsumtion ständig stattfindet: Wenn A, dann B (Obersatz, erste Prämisse); A (Untersatz, zweite Prämisse); also B. Der Obersatz ist hier die in konditionaler Form formulierte Rechtsnorm (wenn Tatbestand, dann Rechtsfolge) und der Untersatz die Feststellung, dass die vorliegenden Tatsachen den Tatbestand der Rechtsnorm erfüllen). Der Anscheinsbeweis operiert logisch ganz ähnlich: Er stellt den konditional formulierten Erfahrungssatz dar, dass wenn A (Tatsache), daraus auf B (andere Tatsache) geschlossen werden darf. Er ist also keine Rechtsnorm, sondern ein zulässiges Instrument zur Sachverhaltsermittlung (und der so ermittelte Sachverhalt darf dann als Untersatz in einen juristischenSyllogismus eingeführt werden), aber die syllogistische Form ist ganz ähnlich. Das darf man sich, auch wenn es meist unbewusst abläuft, durchaus auch mal bewusst machen.KMR hat geschrieben: Montag 23. Februar 2026, 09:53 Die Darstellung war maximal verkomplizierend und hilft beim Verständnis überhaupt nicht
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."
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Joshua
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Rafft hier außer Schnitte eigentlich sonst jemand noch irgendwas in diesem Thread?
Zuletzt geändert von Joshua am Dienstag 24. Februar 2026, 01:01, insgesamt 1-mal geändert.
„In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
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