Räumungs und Herausgabeanspruch
Moderator: Verwaltung
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KMR
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§ 546 I BGB beinhaltet über einen Herausgabeanspruch hinaus auch einen Räumungsanspruch, das wird unstreitig überall so vertreten. Demgegenüber sei das bei den gleichzeitig in der Regel nach Beendigung eines Mietverhältnisses bestehenden Anspruchsgrundlagen §§ 985, 812 I Alt. 1, S. 2 Alt. 1 BGB wohl anders und es bestehe nur der Anspruch auf Herausgabe und nicht auf Räumung.
Ergibt sich dies aus dem Wortlaut in § 546 BGB "zurückgeben", was man als "wie erhalten auch zurückgeben" verstehen muss wohingegen die anderen genannten Anspruchsgrundlagen lediglich die Herausgabepflicht statuieren?
In der Praxis ist dies sicherlich in der Regel völlig unerheblich, da § 546 BGB den Regelfall darstellt. Nur muss man eben bspw. in einer Anwaltsklausur im Gutachten alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen prüfen, wenngleich § 546 BGB schon wegen des weiteren Umfangs regelmäßig zweckmäßiger ist; da wäre es toll, wenn man das halt auch irgendwie begründen könnte.
Ergibt sich dies aus dem Wortlaut in § 546 BGB "zurückgeben", was man als "wie erhalten auch zurückgeben" verstehen muss wohingegen die anderen genannten Anspruchsgrundlagen lediglich die Herausgabepflicht statuieren?
In der Praxis ist dies sicherlich in der Regel völlig unerheblich, da § 546 BGB den Regelfall darstellt. Nur muss man eben bspw. in einer Anwaltsklausur im Gutachten alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen prüfen, wenngleich § 546 BGB schon wegen des weiteren Umfangs regelmäßig zweckmäßiger ist; da wäre es toll, wenn man das halt auch irgendwie begründen könnte.
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Gürteltier
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Afaik ist der Leistungsort (§ 269 BGB) der beiden AGLs ggf. ein Abweichender; das ist aber auch strittig. Vgl. hierzu im Detail MüKoBGB, § 269, Rn. 31, 41. Bei einer unbeweglichen Sache, in der der (gekündigte) Mieter wohnt, ist das vermutlich tendenziell witzlos. Bzgl. der Schlüssel zur Wohnung ließe sich dann noch diskutieren, wer (je nach vertretener Ansicht und AGL) zu wem fahren muss… dass darüber ein pragmatischer Mensch nicht streiten wird, ist, denke ich mal, offensichtlich. Man wird froh sein, den unliebsamen Mieter los zu sein.
Zum Examen: Man kann im Urteil den Anspruch wohl auch einfach auf beide AGLs stützen (so wohl angeblich teilweise in der Praxis üblich).
Also: “Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache gem. § 546 und § 985 BGB, weil der Mietvertrag wirksam durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom … zum … beendet worden ist.”
Wie dogmatisch überzeugend ein solches Vorgehen ist, sei mal offen gelassen.
In einem (Hilfs-)Gutachten sollte man idealerweise vermutlich beide ansprechen. Dass damit mE rechtlich wenig gewonnen sein sollte, ist irgendwie auch selbstverständlich.
Zum Examen: Man kann im Urteil den Anspruch wohl auch einfach auf beide AGLs stützen (so wohl angeblich teilweise in der Praxis üblich).
Also: “Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietsache gem. § 546 und § 985 BGB, weil der Mietvertrag wirksam durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom … zum … beendet worden ist.”
Wie dogmatisch überzeugend ein solches Vorgehen ist, sei mal offen gelassen.
In einem (Hilfs-)Gutachten sollte man idealerweise vermutlich beide ansprechen. Dass damit mE rechtlich wenig gewonnen sein sollte, ist irgendwie auch selbstverständlich.
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KMR
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Das tolle ist, dass du jetzt ganz vieles angesprochen hast, was ich alles nicht gefragt habe, aber meine einzige Frage gerade nicht beantwortet hast - nämlich wie man begründet, dass bei § 546 I BGB neben Herausgabe auch Räumung geschuldet ist (anders als bspw. bei § 985 BGB). Danke dennoch für die Hinweise zu anderen ggf. bestehenden Unterschieden.
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Torsten Kaiser
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Die Gerichte begründen das nicht, weil es so dermaßen hRspr ist. Aber ich würde auch sagen, dass sich dies aus dem Wort "Rückgabe", ggf. iVm den Gesetzesmaterialien ergibt.KMR hat geschrieben: Mittwoch 11. März 2026, 11:35 § 546 I BGB beinhaltet über einen Herausgabeanspruch hinaus auch einen Räumungsanspruch, das wird unstreitig überall so vertreten. Demgegenüber sei das bei den gleichzeitig in der Regel nach Beendigung eines Mietverhältnisses bestehenden Anspruchsgrundlagen §§ 985, 812 I Alt. 1, S. 2 Alt. 1 BGB wohl anders und es bestehe nur der Anspruch auf Herausgabe und nicht auf Räumung.
Ergibt sich dies aus dem Wortlaut in § 546 BGB "zurückgeben", was man als "wie erhalten auch zurückgeben" verstehen muss wohingegen die anderen genannten Anspruchsgrundlagen lediglich die Herausgabepflicht statuieren?
In der Praxis ist dies sicherlich in der Regel völlig unerheblich, da § 546 BGB den Regelfall darstellt. Nur muss man eben bspw. in einer Anwaltsklausur im Gutachten alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen prüfen, wenngleich § 546 BGB schon wegen des weiteren Umfangs regelmäßig zweckmäßiger ist; da wäre es toll, wenn man das halt auch irgendwie begründen könnte.
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Gürteltier
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Sorry, nicht genau genug gelesen…KMR hat geschrieben: Mittwoch 11. März 2026, 12:01 Das tolle ist, dass du jetzt ganz vieles angesprochen hast, was ich alles nicht gefragt habe, aber meine einzige Frage gerade nicht beantwortet hast - nämlich wie man begründet, dass bei § 546 I BGB neben Herausgabe auch Räumung geschuldet ist (anders als bspw. bei § 985 BGB). Danke dennoch für die Hinweise zu anderen ggf. bestehenden Unterschieden.
Ich meine auch wie TK, dass es vor allem der Wortlaut ist.
- batman
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Das hielte ich für den dogmatisch naheliegendsten Ansatz. Herausgabe ist eben "nur" die Besitzverschaffung. "Rückgabe" ist hingegen darüber hinaus die Herausgabe in vertraglich geschuldetem Zustand, d.h. unter Entfernung von Einrichtungen, Einbauten und sonstigen eingebrachten Gegenständen. So gesehen begründet § 546 Abs. 1 BGB eine vertragliche Abwicklungspflicht und stellt das Gegenstück zu § 535 Abs. 1 BGB (Überlassung in vertragsgemäßem Zustand) dar. Sprachlich konsistent ist das m.E. alles nicht, was sich u.a. daran zeigt, dass man - folgerichtig - den "Rückerhalt" in § 548 BGB als etwas anderes begreift als die "Rückgabe", für den Verjährungsbeginn also (allein) auf die Besitzverschaffung abstellt.KMR hat geschrieben: Mittwoch 11. März 2026, 11:35 Ergibt sich dies aus dem Wortlaut in § 546 BGB "zurückgeben", was man als "wie erhalten auch zurückgeben" verstehen muss wohingegen die anderen genannten Anspruchsgrundlagen lediglich die Herausgabepflicht statuieren?
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Torsten Kaiser
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So ist das, Batman. Aber daran gewöhnt man sich in der Praxis, dass die Rspr oft, aber eben nicht immer, konsistent ist.batman hat geschrieben: Mittwoch 11. März 2026, 17:50Das hielte ich für den dogmatisch naheliegendsten Ansatz. Herausgabe ist eben "nur" die Besitzverschaffung. "Rückgabe" ist hingegen darüber hinaus die Herausgabe in vertraglich geschuldetem Zustand, d.h. unter Entfernung von Einrichtungen, Einbauten und sonstigen eingebrachten Gegenständen. So gesehen begründet § 546 Abs. 1 BGB eine vertragliche Abwicklungspflicht und stellt das Gegenstück zu § 535 Abs. 1 BGB (Überlassung in vertragsgemäßem Zustand) dar. Sprachlich konsistent ist das m.E. alles nicht, was sich u.a. daran zeigt, dass man - folgerichtig - den "Rückerhalt" in § 548 BGB als etwas anderes begreift als die "Rückgabe", für den Verjährungsbeginn also (allein) auf die Besitzverschaffung abstellt.KMR hat geschrieben: Mittwoch 11. März 2026, 11:35 Ergibt sich dies aus dem Wortlaut in § 546 BGB "zurückgeben", was man als "wie erhalten auch zurückgeben" verstehen muss wohingegen die anderen genannten Anspruchsgrundlagen lediglich die Herausgabepflicht statuieren?
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Gürteltier
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Ich vermute mal, dass batman über die Jahre seiner beruflichen Tätigkeit hin mittlerwele seinen Frieden mit der Praxis geschlossen hat.
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Mehr noch, es herrschte nie Unfrieden 
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Gürteltier
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Der väterliche Rat von TK war also vergebene Liebesmühe? 
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Ich sehe ihm nach, dass er nicht aus seiner Repetitoren-Haut kann 
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Torsten Kaiser
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Dudes, von was redet ihr bitte, was für ein väterliche Rat?? Ich hab keinen gegeben.