Abschleppfall reloaded

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Schnitte, gute Idee, aber was wäre, wenn der Störer die Abschleppkosten schon gezahlt hat und jetzt SE von A fordert? Dann wäre diese Konstruktion nicht möglich.
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Ich glaube, dass die Konstruktion auch dann möglich wäre. Die Aufwendungen des A umfassen zwei Komponenten: Die Kosten fürs Abschleppen (also der Werklohn des Abschleppunternehmers, denn beim Abschleppen handelt es sich ja wohl um einen Werkvertrag), und eine etwaige Haftung, die den A als Ergebnis des Abschleppens trifft. Letztere Aufwendung entsteht erst mit Entstehen und Erfüllen des SE-Anspruchs, nicht vorher, daher kann A nicht aufrechnen; aber eine Geltendmachung über dolo agit sollte möglich sein.

Zum Thema SE-Haftung als Aufwendung vgl. BGH NJW 2005, 981. Dort hatte ein Bergführer, der für einen e.V. Bergtouren organisiert hat, leicht fahrlässig den Tod von Teilnehmern verursacht. Laut BGH hatte der Bergführer hier gemäß §§ 27 III, 670 BGB (und ja wohl § 257 BGB, auch wenn der BGH den nicht mitzitiert) einen Anspruch gegen den Verein, von dieser Haftung freigestellt zu werden, "wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist". Ich würde im Abschleppfall ähnlich argumentieren, mit den Unterschieden, dass (1) es um eine dolo-agit-Einrede, nicht um einen Freistellungsanspruch geht (aber das ist ja nur die prozessuale Konstellation und berführt nicht den materiellen Anspruch) und (2) sich der Aufwendungsersatzanspruch gegen den Inhaber des SE-Anspruchs richtet (aber das sollte m.E. keinen grundlegenden Unterschied machen).
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Joshua
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Beitrag von Joshua »

KMR hat geschrieben: Montag 16. März 2026, 07:30
Im Übrigen (reine Verständnisfrage): Ergibt sich die Anwendbarkeit des § 278 daraus, dass durch die Beauftragung des Abschleppunternehmers bereits die fremde Geschäftsführung erfolgt und damit ein Schuldverhältnis begründet wurde, sodass bei anschließenden durch den Abschleppunternehmer verursachten Schäden bereits ein für § 278 BB notwendiges Schuldverhältnis (nämlich die GoA) vorhanden und dadurch ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 278 BGB hergeleitet werde kann? Insofern unterscheidet sich das Ganze bspw. von den typischen § 831 BGB-Fällen.
Ja, zur Zeit der Beschädigung besteht bereits das gesetzliche Schuldverhältnis, wobei die Details zu dessen Beginn durchaus umstritten sind.

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Beitrag von Joshua »

Schnitte hat geschrieben: Montag 16. März 2026, 08:40 Ich habe dasselbe Störgefühl wie TK und würde hier mit dolo agit weiterhelfen. Das Argument lautet wie folgt: Zwar haftet A über § 278 für das Verschulden des Abschleppunternehmers. Aber dass A das Risiko, in diese Haftung hineinzugeraten, auf sich genommen hat, war Teil der Geschäftsführung, daher hat A, wenn er haftet, einen Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB (meinetwegen analog) gegen den Halter. Und den kann er dann über dolo agit dem SE-Anspruch entgegenhalten.

(Vielleicht bin ich da jetzt aber auch etwas zu sehr frei rechtsschöpfend; ich bin ein großer Fan der dolo-agit-Einrede und freue mich immer, wenn ich sie mal in Aktion sehe.)
Ich denke, dass das nicht geht. Der Schaden, den der Gestörte dem Eigentümer über §§ 670, 280 Abs. 1, 278 BGB ersetzen muss, ist keine Aufwendung, die er dem Eigentümer entgegenhalten könnte. Er könnte das im analogen Fall, indem er selbst abschleppt und den PKW fahrlässig beschädigt, auch nicht, und § 278 BGB stellt diese Fälle gerade gleich.

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Beitrag von Joshua »

Schnitte hat geschrieben: Montag 16. März 2026, 10:20 (2) sich der Aufwendungsersatzanspruch gegen den Inhaber des SE-Anspruchs richtet (aber das sollte m.E. keinen grundlegenden Unterschied machen).
Doch, das ist der grundlegende Unterschied zwischen BGH NJW 2005, 981 und dem Abschleppfall von TK. Ein- und dieselbe Person kann nicht einen SEA gegen eine andere Person haben und dieser Person zugleich die Auskehr der Summe des SEA aufgrund eines AEA schulden. BGB ist in erster Linie ein Risikozuweisungsecht: Hier zeigt die Annahme des AEA, dass schon der SEA verfehlt ist und nicht entstehen darf. Also: Wer hier einen AEA bejahen möchte, muss Farbe bekennen und an der Wurzel ansetzen, also den SEA verneinen.

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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

In dieser Absolutheit würde ich diese Behauptung nicht unterschreiben. Es gibt schon Präzedenzfälle, wo ein "an sich" gegebener Anspruch einredebehaftet (wegen dolo agit) ist, weil dieser Anspruch dann, wenn er entstünde, sofort einen Gegenanspruch auslösen würde.

Beispiel: BGHZ 192, 305 = NJW 2012, 1792: Auftraggeber beauftragt Ingenieur mit Planungsarbeiten, aber Ingenieur plant falsch, was dazu führt, dass Arbeiten ausgeführt werden, die nicht nötig waren, und der Ingenieur in Bezug auf diese Arbeiten zusätzliche Honorare in Rechnung stellt. BGH sagt, dass der Auftraggeber in Bezug auf die insoweit anfallenden Honorare die dolo-agit-Einrede hat, da der Ingenieur, wenn er diese Beträge erhielte, sie sofort zurückzuerstatten hätte.
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Beitrag von Gürteltier »

Joshua hat geschrieben: Montag 16. März 2026, 12:27 Doch, das ist der grundlegende Unterschied zwischen BGH NJW 2005, 981 und dem Abschleppfall von TK. Ein- und dieselbe Person kann nicht einen SEA gegen eine andere Person haben und dieser Person zugleich die Auskehr der Summe des SEA aufgrund eines AEA schulden. BGB ist in erster Linie ein Risikozuweisungsecht: Hier zeigt die Annahme des AEA, dass schon der SEA verfehlt ist und nicht entstehen darf. Also: Wer hier einen AEA bejahen möchte, muss Farbe bekennen und an der Wurzel ansetzen, also den SEA verneinen.
Wäre ich dogmatisch auch eher bei Joshua.

Dolo agit macht bei gegenseitigen Geldschulden auch keinen Sinn - wenn dann rechne ich doch einfach auf, oder? ^^
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Gürteltier hat geschrieben: Montag 16. März 2026, 17:17 Dolo agit macht bei gegenseitigen Geldschulden auch keinen Sinn - wenn dann rechne ich doch einfach auf, oder? ^^
Du kannst ja erst dann aufrechnen, wenn der Anspruch, mit dem du aufrechnen willst, entstanden ist. Der Witz bei dolo agit ist, dass dieser Anspruch eben noch nicht entstanden ist, sondern erst entsteht, wenn der andere Anspruch erfüllt ist. Vor Erfüllung kannst du also noch nicht aufrechnen; nach Erfüllung kannst du aber zurückfordern. Der Zweck von dolo agit ist es in solchen Konstellationen ja gerade, eine Einrede gegen den schon entstandenen Anspruch zu geben, damit der Schuldner dieses Anspruchs nicht erst leisten und dann zurückfordern muss, sondern von vornherein verweigern kann. Und wie gesagt, in der Rechtsprechung lassen sich Beispiele für dolo agit bei wechselseitigen Geldschulden durchaus finden.
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Beitrag von Joshua »

Man sollte sich hüten, hier eine spezifisch auf die Abschlepp-Konstellationen zugeschnittene Lösung zu suchen.

Man muss die Lösung schon aus §§ 677 ff. BGB heraus entwickeln und eine gewisse Generalisierbarkeit sicherstellen (i.e. "Dogmatik").

Nehmen wir mal den grundgütigen Samariter (S): Der sieht, dass die Berghütte des E nach Lockerungen aufgrund eines Starkregens den Hang runterzurutschen droht. Er kann die Hütte zunächst mit notdürftigen Maßnahmen unter Gefahr für Leib und Leben stabilisieren. Dann drohen weitere Holzelemente abzurutschen und E ruft den Unternehmer U, der mit einem Lkw und einer Technik x die Hütte stabilisieren soll. U wendet x grob fahrlässig falsch an und reißt die Hütte irreparabel ein. Die 50.000 € lassen sich bei U nicht holen, da dieser insolvent ist.

E verlangt die 50.000 € von S.

Begründet?

Variante: Wie wäre der Fall, wenn die Gefahr noch nicht imminent wäre, aber E nicht zu erreichen ist? S versucht die Stabilisierung selbst, kommt aber nicht weiter und ruft dann U. Ceteris paribus.

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Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Schnitte hat geschrieben: Montag 16. März 2026, 10:20 Ich glaube, dass die Konstruktion auch dann möglich wäre. Die Aufwendungen des A umfassen zwei Komponenten: Die Kosten fürs Abschleppen (also der Werklohn des Abschleppunternehmers, denn beim Abschleppen handelt es sich ja wohl um einen Werkvertrag), und eine etwaige Haftung, die den A als Ergebnis des Abschleppens trifft. Letztere Aufwendung entsteht erst mit Entstehen und Erfüllen des SE-Anspruchs, nicht vorher, daher kann A nicht aufrechnen; aber eine Geltendmachung über dolo agit sollte möglich sein.

Zum Thema SE-Haftung als Aufwendung vgl. BGH NJW 2005, 981. Dort hatte ein Bergführer, der für einen e.V. Bergtouren organisiert hat, leicht fahrlässig den Tod von Teilnehmern verursacht. Laut BGH hatte der Bergführer hier gemäß §§ 27 III, 670 BGB (und ja wohl § 257 BGB, auch wenn der BGH den nicht mitzitiert) einen Anspruch gegen den Verein, von dieser Haftung freigestellt zu werden, "wenn sich bei der Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist". Ich würde im Abschleppfall ähnlich argumentieren, mit den Unterschieden, dass (1) es um eine dolo-agit-Einrede, nicht um einen Freistellungsanspruch geht (aber das ist ja nur die prozessuale Konstellation und berführt nicht den materiellen Anspruch) und (2) sich der Aufwendungsersatzanspruch gegen den Inhaber des SE-Anspruchs richtet (aber das sollte m.E. keinen grundlegenden Unterschied machen).
Schnitte, die Idee lässt sich durchaus hören! Wobei diese Lösung natrürlich nur klappt, wenn der GegenAS aus berechtigter GoA kommt. Wenn das Abschleppen ein Fall der unberechtigten GoA wäre, dann hätte der A nur einen gegenläufigen AS aus §§ 684, 812, 818 II BGB. Ob dieser AS auch die Aufwendungen erfaßt?... gefühlt wohl nein.
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FKN993
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Beitrag von FKN993 »

Torsten Kaiser hat geschrieben: Freitag 13. März 2026, 16:53 Ich interessiere mich für Schwarmideen zu folgendem Fall, der bislang noch nicht in der Rspr. - soweit ersichtlich - entschieden wurde:

A sieht, dass B sein Kfz vor A's Garage parkt. A beauftrag Abschleppunternehmer U mit dem Abschleppen. Dabei beschädigt U das Kfz von B.

Frage: Hat B Ansprüche gegen A auf Schadensersatz? Es geht also um die AS gegen A, NICHT gegen B.

§ 823 I (-) da A keine Verletzungshandlung vorzuwerfen ist
§ 831 (-) da U nicht Verrichtungsgehilfe von A
§§ 280 I, 241 II, 278 BGB der berechtigten GoA (das Abschleppen ist nach ganz hRspr eine GoA)? Möglich wäre das, denn U ist Erfüllungsgehilfe von A. Aber wäre das gerecht?
Genauso wenn man ein Fall der unberechtigten GoA bejahen würde: AS aus §§ 678, 278 BGB? Möglich wäre das, aber wäre das gerecht?

B ist doch "der Böse", es kann wohl kaum ein wertungsmäßig stimmiges Ergebnis sein, dass wenn einen fremde Leute zuparken, man für eine Beschädigugn des Kfz durch den Abschleppunternehmer haftet.

Ideen?
Meine Freundin kam neulich mit einer ähnlich gelagerten Frage um die Ecke:

Einbrecher E bricht bei A ein. Hund von A beißt E. E erleidet Fleischwunde. § 833? Da musste ich auch kurz rätseln.
Ich würde das reduzieren und oder über § 254 lösen.

Etwas konstruiert mit Abtretung: Was ist mit der DSL? Zufällige Schadensverlagerung? Sehe ich aber auch nicht.
Ggf. noch Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter?
Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

FKN993 hat geschrieben: Mittwoch 18. März 2026, 08:41
Torsten Kaiser hat geschrieben: Freitag 13. März 2026, 16:53 Ich interessiere mich für Schwarmideen zu folgendem Fall, der bislang noch nicht in der Rspr. - soweit ersichtlich - entschieden wurde:

A sieht, dass B sein Kfz vor A's Garage parkt. A beauftrag Abschleppunternehmer U mit dem Abschleppen. Dabei beschädigt U das Kfz von B.

Frage: Hat B Ansprüche gegen A auf Schadensersatz? Es geht also um die AS gegen A, NICHT gegen B.

§ 823 I (-) da A keine Verletzungshandlung vorzuwerfen ist
§ 831 (-) da U nicht Verrichtungsgehilfe von A
§§ 280 I, 241 II, 278 BGB der berechtigten GoA (das Abschleppen ist nach ganz hRspr eine GoA)? Möglich wäre das, denn U ist Erfüllungsgehilfe von A. Aber wäre das gerecht?
Genauso wenn man ein Fall der unberechtigten GoA bejahen würde: AS aus §§ 678, 278 BGB? Möglich wäre das, aber wäre das gerecht?

B ist doch "der Böse", es kann wohl kaum ein wertungsmäßig stimmiges Ergebnis sein, dass wenn einen fremde Leute zuparken, man für eine Beschädigugn des Kfz durch den Abschleppunternehmer haftet.

Ideen?
Meine Freundin kam neulich mit einer ähnlich gelagerten Frage um die Ecke:

Einbrecher E bricht bei A ein. Hund von A beißt E. E erleidet Fleischwunde. § 833? Da musste ich auch kurz rätseln.
Ich würde das reduzieren und oder über § 254 lösen.

Etwas konstruiert mit Abtretung: Was ist mit der DSL? Zufällige Schadensverlagerung? Sehe ich aber auch nicht.
Ggf. noch Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter?
Ähnlicher gelagerter Fall? Alter, das hat nix mit meinem Fall zu tun. Du solltest dazu einen eigenen Thread aufmachen, wenn dich das interessiert. Ein paar Ideen hätte ich .-)
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Beitrag von FKN993 »

Torsten Kaiser hat geschrieben: Mittwoch 18. März 2026, 09:20
FKN993 hat geschrieben: Mittwoch 18. März 2026, 08:41
Torsten Kaiser hat geschrieben: Freitag 13. März 2026, 16:53 Ich interessiere mich für Schwarmideen zu folgendem Fall, der bislang noch nicht in der Rspr. - soweit ersichtlich - entschieden wurde:

A sieht, dass B sein Kfz vor A's Garage parkt. A beauftrag Abschleppunternehmer U mit dem Abschleppen. Dabei beschädigt U das Kfz von B.

Frage: Hat B Ansprüche gegen A auf Schadensersatz? Es geht also um die AS gegen A, NICHT gegen B.

§ 823 I (-) da A keine Verletzungshandlung vorzuwerfen ist
§ 831 (-) da U nicht Verrichtungsgehilfe von A
§§ 280 I, 241 II, 278 BGB der berechtigten GoA (das Abschleppen ist nach ganz hRspr eine GoA)? Möglich wäre das, denn U ist Erfüllungsgehilfe von A. Aber wäre das gerecht?
Genauso wenn man ein Fall der unberechtigten GoA bejahen würde: AS aus §§ 678, 278 BGB? Möglich wäre das, aber wäre das gerecht?

B ist doch "der Böse", es kann wohl kaum ein wertungsmäßig stimmiges Ergebnis sein, dass wenn einen fremde Leute zuparken, man für eine Beschädigugn des Kfz durch den Abschleppunternehmer haftet.

Ideen?
Meine Freundin kam neulich mit einer ähnlich gelagerten Frage um die Ecke:

Einbrecher E bricht bei A ein. Hund von A beißt E. E erleidet Fleischwunde. § 833? Da musste ich auch kurz rätseln.
Ich würde das reduzieren und oder über § 254 lösen.

Etwas konstruiert mit Abtretung: Was ist mit der DSL? Zufällige Schadensverlagerung? Sehe ich aber auch nicht.
Ggf. noch Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter?
Ähnlicher gelagerter Fall? Alter, das hat nix mit meinem Fall zu tun. Du solltest dazu einen eigenen Thread aufmachen, wenn dich das interessiert. Ein paar Ideen hätte ich .-)
Naja, es gibt ja schon einen gemeinsamen Nenner, obwohl das auf den ersten Blick nicht so aussieht.

Es geht doch um die Frage, ob derjenige, der im Wesentlichen die zum Schaden führende Situation überhaupt pflichtwidrig veranlasst hat, schutzwürdig ist? Genau auf diesem Gedanken beruht doch die Unstimmigkeit? Um diese Wertung dreht es sich doch im Wesentlichen?
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Beitrag von Gürteltier »

FKN993 hat geschrieben: Mittwoch 18. März 2026, 08:41 Meine Freundin kam neulich mit einer ähnlich gelagerten Frage um die Ecke:
Hier Abschleppwitz einfügen :eeeek:
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Beitrag von Gürteltier »

Torsten Kaiser hat geschrieben: Mittwoch 18. März 2026, 09:20 Alter, (…)
Vlt ist es einfach ein Generationending, aber das ist schon eine ziemlich harsche Formulierung. :-s
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