Abschleppfall reloaded

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

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Joshua
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Beitrag von Joshua »

Ich bin sehr enttäuscht über den Verlauf der Diskussion, kaum Dialog, kaum echter wissenschaftlicher Austausch.

Ich nehme nochmal das (von mir nicht geteilte) "Störgefühl" einiger Nutzer hier zum Ausgangspunkt und untestelle, man wolle die Haftung des GF iE vermeiden/einschränken:

1. Lösung (sehr sachnah): § 254 BGB.

Antwort: Letztlich Nein (also nicht iSe generellen Lösung; genau deswegen habe ich ja den Fall mit dem Hang eingeführt, den aber keiner behandeln wollte, danke für nichts an dieser Stelle)

§ 254 BGB funktioniert ggf. im Fall von TK (der GH hat durch das falsche Parken die Situation VERSCHULDET, aus der heraus der GF dann handeln musste), aber nicht in meinem Fall (der GH kann nichts für den Starkregenfall).

Da keine Basis für eine allg. Lösung --> kaum tragfähig.

2. Lösung: § 242 BGB in Gestalt der dolo agit-Einrede iVm mit einem Aufwendungsersatzanspruch des GF analog § 670 BGB:

Antwort: Nein, denn:

a) Keine Analogie mögich zu § 670 BGB: Dass der GF über §§ 677, 280 Abs. 1, 278 BGB mit einem Schaden belastet wird, den der Unternehmer als Erfüllungsgehilfe herbeigeführt hat, ist extrem weit vom Kern des Aufwendungsbegriffs - eines freiwilligen Vermögensopfers - entfernt; auch die bisherigen Erweiterungstendenzen der Rspr. für mit der GF "notwendig" verbundene Eigenschäden des GF decken diese massive Weiterung nicht, und selbst diese homöopathischen Weiterung der Rspr. waren ihrerseits schon dogmatisch sehr fragwürdig.

b) Ockhams Messer in der rechtswissenschaftlichen Methodenlehre: Man behebt das "Störgefühl", indem man ganz viele neue Bedingungen und Voraussetzungen schafft, nämlich zunächst den SEA aus §§ 677, 280 Abs. 1, 278 BGB vollumfänglich konstruiert (was ggf. gar nicht nötig wäre, s. noch 3.), dann rechtsfortbildend einen (fernliegenden) Aufwendungsersatzanspruch kreiiert, für den man dann auch noch eine Einrede- oder Aufrechnungslösung benötigt, die je nach Fallkonstellation ihrerseits fragwürdige Grundannahmen voraussetzt.

Viel zu viele Schritte gegenüber sogleich 3.

3. Lösung: Man wendet § 278 BGB nicht an, weder in dem Fall von TK noch in meinem Fall mit dem Hang.

Antwort: Am ehesten, da "Störgefühl" dort behoben wird, wo es entsteht, und wo man am wenigsten zusätzliche Grundannahmen/Lösungselemente braucht (Ockham).

Das ist eine teleologische Reduktion, oder aber man meint, die GoA sei schon per se kein Schuldverhältnis iSv § 278 BGB.

Denn hier sitzt das Störgefühl doch:

Während Schnitte, TK und die anderen vom Störgefühl Heimgesuchten meinen, für eigene Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) müsse der GF haften, sehen sie doch in der Haftung des GF für Fehler des Unternehmers über § 278 BGB eine ENTGRENZUNG.

Psychologisch fürchten sie den KONTROLLVERLUST: Ich kann kontrollieren, was ICH tue, aber nicht, was der Unternehmer tut. Dann muss man so ehrlich sein und sagen: Der GF musste den Einsatz des Unternehmers für nach den Umständen erforderlich halten dürfen und den Unternehmer sorgfältig auswählen und alles tun (Namen notieren usw.), damit der GH etwaige Ans. gegen diesen durchsetzen kann (sonst: Haftung des GF aus eigenem Verschulden); er haftet aber nicht gem. § 278 BGB ohne Exkulpationsmöglichkeit für den Unternehmer.

Das lässt sich auch dogmatisch begründen:
Auf gesetzliche Schuldverhältnisse ist § 278 nicht ohne Weiteres anwendbar.
BeckOGK/Schaub, 1.11.2025, BGB § 278 Rn. 24

Man sieht die Domäne des § 278 BGB im vertraglichen Schuldverhältnis, differenziert aber bei ges. Schuldverhältnissen wesentlich stärker und verneint § 278 BGB letztlich für die berechtigte GoA (jedenfalls dort, wo der GF nicht selbst Unternehmer ist und eigene Leute einsetzt; beim Einsatz der eigenen Leute hätten Schnitte und TK - so wie ich es verstanden habe - ihr "Störgefühl" nicht nicht, weil man die eigenen Leute besser kontrollieren kann, so dass sich hier also das psychologische Gefühl des Kontrollverlusts/der Risikoentgrenzung nicht gleichermaßen einstellt). Juristisch übersetzt man das Störgefühl vom Entgrenzungsgefühl in eine handfeste Risikozuweisungslehre und meint, die wirtschaftlichen Risiken eines Fehlverhaltens allein des eingesetzten Unternehmers müsse der GF eben in teleologischen Auslegung des § 278 BGB (am Zweck orientierte Definiton der erfassten "Schuldverhältnisse") oder in teleologischer Reduktion desselben nicht tragen.

„In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
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Schnitte
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Beitrag von Schnitte »

Joshua hat geschrieben: Mittwoch 18. März 2026, 14:34 a) Keine Analogie mögich zu § 670 BGB: Dass der GF über §§ 677, 280 Abs. 1, 278 BGB mit einem Schaden belastet wird, den der Unternehmer als Erfüllungsgehilfe herbeigeführt hat, ist extrem weit vom Kern des Aufwendungsbegriffs - eines freiwilligen Vermögensopfers - entfernt; auch die bisherigen Erweiterungstendenzen der Rspr. für mit der GF "notwendig" verbundene Eigenschäden des GF decken diese massive Weiterung nicht, und selbst diese homöopathischen Weiterung der Rspr. waren ihrerseits schon dogmatisch sehr fragwürdig.
Wobei zumindest in der Konstellation der Eigenschäden (der Beauftragte selbst erleidet den Schaden, den er erstattet haben will) die Erfassung über § 670 BGB eine lange Tradition hat. Das RG hat das schon 1914 erstmals bejaht (JW 1914, 676: Polizist fordert Kläger auf, an der Verfolgung von Verdächtigen teilzunehmen; dabei wird der Kläger verletzt). Diese Dogmatik ist also nur wenig jünger als das BGB und keineswegs eine neuere Entwicklung.
"Das Vertragsrecht der Bundesrepublik Deutschland und die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten, die Erfüllung von Verträgen zu erzwingen…verstoßen nicht gegen göttliches Recht."

--- Offizialat Freiburg, NJW 1994, 3375 (Leitsatz der Redaktion)
Joshua
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Beitrag von Joshua »

Der BGH ist aber um Eingrenzung dieser Rechtsfortbildung iRv § 683 BGB bemüht:

"Der Bekl. muß auch nicht nach §§ 683, 670 BGB für die Folgen der Verletzung des M einstehen. Das BerGer. geht zutreffend davon aus, daß Opfer an Leben und Gesundheit, die dem Verletzten bei einem Tätigwerden entstehen, das der Abwehr einer einem anderen drohenden Gefahr dient, zu den Aufwendungen i. S. der §§ 670, 683 BGB zählen (vgl. BGHZ 92, 270 (271) = NJW 1985, 492 = LM § 683 BGB Nr. 44 m. w. Nachw.). Ein Aufwendungsersatzanspruch setzt in solchen Fällen aber voraus, daß sich das Opfer an Leben oder Gesundheit aus der mit der Geschäftsführung verbundenen Gefahr ergeben hat (vgl. RGZ 167, 85 (89); BGHZ 33, 251 (257) = NJW 1961, 359 = LM § 683 BGB Nr. 8; BGHZ 38, 270 (277) = NJW 1963, 390 = LM § 683 BGB Nr. 13), und zwar muß es sich - in Parallele zu den Fällen des Schadensersatzanspruchs aus dem Gesichtspunkt der Herausforderung - um eine tätigkeitsspezifische gesteigerte Gefahr handeln"
(BGH NJW 1993, 2234).

Das haben wir hier aber nicht: Da der Unternehmer ja SCHULDHAFT einen Fehler macht, handelt es sich doch gerade NICHT um eine typischerweise mit der GF verbundene Gefahr.

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Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Joshua hat geschrieben: Mittwoch 18. März 2026, 14:34 Ich bin sehr enttäuscht über den Verlauf der Diskussion, kaum Dialog, kaum echter wissenschaftlicher Austausch.

Ich nehme nochmal das (von mir nicht geteilte) "Störgefühl" einiger Nutzer hier zum Ausgangspunkt und untestelle, man wolle die Haftung des GF iE vermeiden/einschränken:

1. Lösung (sehr sachnah): § 254 BGB.

Antwort: Letztlich Nein (also nicht iSe generellen Lösung; genau deswegen habe ich ja den Fall mit dem Hang eingeführt, den aber keiner behandeln wollte, danke für nichts an dieser Stelle)

§ 254 BGB funktioniert ggf. im Fall von TK (der GH hat durch das falsche Parken die Situation VERSCHULDET, aus der heraus der GF dann handeln musste), aber nicht in meinem Fall (der GH kann nichts für den Starkregenfall).

Da keine Basis für eine allg. Lösung --> kaum tragfähig.

2. Lösung: § 242 BGB in Gestalt der dolo agit-Einrede iVm mit einem Aufwendungsersatzanspruch des GF analog § 670 BGB:

Antwort: Nein, denn:

a) Keine Analogie mögich zu § 670 BGB: Dass der GF über §§ 677, 280 Abs. 1, 278 BGB mit einem Schaden belastet wird, den der Unternehmer als Erfüllungsgehilfe herbeigeführt hat, ist extrem weit vom Kern des Aufwendungsbegriffs - eines freiwilligen Vermögensopfers - entfernt; auch die bisherigen Erweiterungstendenzen der Rspr. für mit der GF "notwendig" verbundene Eigenschäden des GF decken diese massive Weiterung nicht, und selbst diese homöopathischen Weiterung der Rspr. waren ihrerseits schon dogmatisch sehr fragwürdig.

b) Ockhams Messer in der rechtswissenschaftlichen Methodenlehre: Man behebt das "Störgefühl", indem man ganz viele neue Bedingungen und Voraussetzungen schafft, nämlich zunächst den SEA aus §§ 677, 280 Abs. 1, 278 BGB vollumfänglich konstruiert (was ggf. gar nicht nötig wäre, s. noch 3.), dann rechtsfortbildend einen (fernliegenden) Aufwendungsersatzanspruch kreiiert, für den man dann auch noch eine Einrede- oder Aufrechnungslösung benötigt, die je nach Fallkonstellation ihrerseits fragwürdige Grundannahmen voraussetzt.

Viel zu viele Schritte gegenüber sogleich 3.

3. Lösung: Man wendet § 278 BGB nicht an, weder in dem Fall von TK noch in meinem Fall mit dem Hang.

Antwort: Am ehesten, da "Störgefühl" dort behoben wird, wo es entsteht, und wo man am wenigsten zusätzliche Grundannahmen/Lösungselemente braucht (Ockham).

Das ist eine teleologische Reduktion, oder aber man meint, die GoA sei schon per se kein Schuldverhältnis iSv § 278 BGB.

Denn hier sitzt das Störgefühl doch:

Während Schnitte, TK und die anderen vom Störgefühl Heimgesuchten meinen, für eigene Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) müsse der GF haften, sehen sie doch in der Haftung des GF für Fehler des Unternehmers über § 278 BGB eine ENTGRENZUNG.

Psychologisch fürchten sie den KONTROLLVERLUST: Ich kann kontrollieren, was ICH tue, aber nicht, was der Unternehmer tut. Dann muss man so ehrlich sein und sagen: Der GF musste den Einsatz des Unternehmers für nach den Umständen erforderlich halten dürfen und den Unternehmer sorgfältig auswählen und alles tun (Namen notieren usw.), damit der GH etwaige Ans. gegen diesen durchsetzen kann (sonst: Haftung des GF aus eigenem Verschulden); er haftet aber nicht gem. § 278 BGB ohne Exkulpationsmöglichkeit für den Unternehmer.

Das lässt sich auch dogmatisch begründen:
Auf gesetzliche Schuldverhältnisse ist § 278 nicht ohne Weiteres anwendbar.
BeckOGK/Schaub, 1.11.2025, BGB § 278 Rn. 24

Man sieht die Domäne des § 278 BGB im vertraglichen Schuldverhältnis, differenziert aber bei ges. Schuldverhältnissen wesentlich stärker und verneint § 278 BGB letztlich für die berechtigte GoA (jedenfalls dort, wo der GF nicht selbst Unternehmer ist und eigene Leute einsetzt; beim Einsatz der eigenen Leute hätten Schnitte und TK - so wie ich es verstanden habe - ihr "Störgefühl" nicht nicht, weil man die eigenen Leute besser kontrollieren kann, so dass sich hier also das psychologische Gefühl des Kontrollverlusts/der Risikoentgrenzung nicht gleichermaßen einstellt). Juristisch übersetzt man das Störgefühl vom Entgrenzungsgefühl in eine handfeste Risikozuweisungslehre und meint, die wirtschaftlichen Risiken eines Fehlverhaltens allein des eingesetzten Unternehmers müsse der GF eben in teleologischen Auslegung des § 278 BGB (am Zweck orientierte Definiton der erfassten "Schuldverhältnisse") oder in teleologischer Reduktion desselben nicht tragen.
Joshua, alles gute Ideen. Nur - soweit ersichtlich - wird § 278 BGB bei der GoA in der Tat angewendet, die Nichtanwendung wäre dann "Mindermeinung". Ich halte die Lösung über § 254 BGB oder eben irgendeine Argumentatio mit § 242 BGB am griffigsten.
Joshua
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Beitrag von Joshua »

Nee, TK, so einfach ist das mE nicht, man sollte schon erstmal mit dem Wortlaut des § 278 BGB argumentieren:
§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Was ist denn die "Verbindlichkeit", die der GF erfüllt? Wirklich die jeweilige "Spezialoperation", etwa in meinen Fall mit dem Hang also das Handeln nach einer komplexen Methode x, das nur von einem hochspezialisierten Unternehmer erbracht werden kann?

Man wird doch eher sagen können: Keine eigene Pflicht zur Fachleistung: Der Geschäftsführer schuldet im Rahmen der GoA in der Regel oftmals nicht eine technischen Spezialoperation. Die aus dem gesetzlichen SV namens GoA geschuldete Verbindlichkeit ist dann nur die angemessene Auswahl. Ergo: Der Geschäftsführer haftet dann nur für ein Auswahlverschulden (culpa in eligendo). Hat er ein renommiertes Unternehmen gerufen, hat er seine Sorgfaltspflicht erfüllt. Im Einzelfall kann das anders sein, in meinem Hang-Fall würde ich § 278 BGB als Richter ablehnen, einfache Wortlaut-Exegese. Im Abschleppfall vllt. mehr Begründungsaufwand, aber der dogmatischen Aufwand dürfte sich eher lohnen, als mit entfernteren Lösungen zu arbeiten, die vom Kern des Problems wegführen (keine jurstische "distraction" bitte).

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Beitrag von Joshua »

@ TK: Aber trotz unserer unterschiedlichen Einschätzungen: Danke noch, dass du den Fall hier reingestellt hast, er regt sehr zum Nachdenken an!

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Beitrag von Torsten Kaiser »

Joshua hat geschrieben: Freitag 20. März 2026, 13:46 Nee, TK, so einfach ist das mE nicht, man sollte schon erstmal mit dem Wortlaut des § 278 BGB argumentieren:
§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Was ist denn die "Verbindlichkeit", die der GF erfüllt? Wirklich die jeweilige "Spezialoperation", etwa in meinen Fall mit dem Hang also das Handeln nach einer komplexen Methode x, das nur von einem hochspezialisierten Unternehmer erbracht werden kann?

Man wird doch eher sagen können: Keine eigene Pflicht zur Fachleistung: Der Geschäftsführer schuldet im Rahmen der GoA in der Regel oftmals nicht eine technischen Spezialoperation. Die aus dem gesetzlichen SV namens GoA geschuldete Verbindlichkeit ist dann nur die angemessene Auswahl. Ergo: Der Geschäftsführer haftet dann nur für ein Auswahlverschulden (culpa in eligendo). Hat er ein renommiertes Unternehmen gerufen, hat er seine Sorgfaltspflicht erfüllt. Im Einzelfall kann das anders sein, in meinem Hang-Fall würde ich § 278 BGB als Richter ablehnen, einfache Wortlaut-Exegese. Im Abschleppfall vllt. mehr Begründungsaufwand, aber der dogmatischen Aufwand dürfte sich eher lohnen, als mit entfernteren Lösungen zu arbeiten, die vom Kern des Problems wegführen (keine jurstische "distraction" bitte).
Ich glaube nicht, dass dir hier ein Gericht folgen wird, Joshua. Wie gesagt: Überall in den Kommentaren liest man, dass auch § 278 BGB bei § 280 der berechtigten GoA und bei § 678 BGB angewendet wird. Und daher kommt es auf ein EIGENES Auswahlverschulden (deine Worte) nicht an, die Pflichtverletzung des Abschleppers und das Verschulden wird zugerechnet, ohne das der gestörte Grdst-ET irgendetwas falsch gemacht haben muss. Das ist ja gerade der Geck von § 278 BGB.
Joshua
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Beitrag von Joshua »

Die Kommentierungen bügeln eher über die Frage hinweg und addressieren deinen Fall doch gar nicht. Natürlich ist § 278 BGB dem Grunde nach iRd berechtigten GoA anwendbar, aber man muss trotzdem stets nach dem Inhalt der zu erfüllenden "Verbindlichkeit" differenzieren. Letzteres wiederum ist dann auch keine "Mindermeinung", sondern schlichte Normanwendung. Stell dir mal vor: Der Nothelfer ist rudimentär in erster Hilfe ausgebildet, leistet daher zunächst erste Hilfe, sieht dann aber, er kommt nicht weiter, und ruft den Notarzt. Ist der Notarzt jetzt Erfüllungsgehilfe des GF, so dass dieser, wenn der Notarzt (bei § 680: grob) fahrlässig einen Fehler macht, für die Folgen haftet? Wohl kaum. Denn "Verbindlichkeit" des GF ist hier die erste Hilfe, die er leisten kann, nicht die weitergehende Hilfe, die erst der Facharzt leisten kann. Entsprechend in meinem Fall mit dem Hang usw. Es geht immer um "die Verbindlichkeit" iSv § 278 BGB; hier erfolgt die Risikozuweisung.

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Beitrag von Joshua »

Torsten Kaiser hat geschrieben: Freitag 20. März 2026, 14:30

Und daher kommt es auf ein EIGENES Auswahlverschulden (deine Worte) nicht an, die Pflichtverletzung des Abschleppers und das Verschulden wird zugerechnet, ohne das der gestörte Grdst-ET irgendetwas falsch gemacht haben muss. Das ist ja gerade der Geck von § 278 BGB.

Nein, gerade dann nicht, wenn wie die "Verpflichtung" des Nothelfers eingrenzen bzw. gegenüber der vom Nothelfer selbst nicht zu leistenden Expertenleistung abgrenzen.

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Beitrag von Torsten Kaiser »

Deine Meinung in Ehren, Josh, aber ich halte das vor Gericht für gefährlich, so zu argumentieren.

Die Abwicklung des Abschleppens gehört nach der Rspr noch zur Geschäftsführung, bei der auf die Belange des GH zu achten ist, also wird ein Fehler des Abschleppunternehmers beim Transport nach § 278 BGB zugerechnet. So würden vermutlich die Gerichte das sehen. Ich würde daher eher anders argumentieren (wie schon beschrieben), um die Haftung des Gestörten zu verhindern.
Joshua
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Beitrag von Joshua »

Wie siehst du den Arzt-Fall?

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Beitrag von Torsten Kaiser »

welcher Arzt-Fall?
Joshua
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Beitrag von Joshua »

Den, den ich hier wenige Postings weiter oben ausformuliert hatte:
Stell dir mal vor: Der Nothelfer ist rudimentär in erster Hilfe ausgebildet, leistet daher zunächst erste Hilfe, sieht dann aber, er kommt nicht weiter, und ruft den Notarzt. Ist der Notarzt jetzt Erfüllungsgehilfe des GF, so dass dieser, wenn der Notarzt (bei § 680: grob) fahrlässig einen Fehler macht, für die Folgen haftet? Wohl kaum. Denn "Verbindlichkeit" des GF ist hier die erste Hilfe, die er leisten kann, nicht die weitergehende Hilfe, die erst der Facharzt leisten kann. Entsprechend in meinem Fall mit dem Hang usw. Es geht immer um "die Verbindlichkeit" iSv § 278 BGB; hier erfolgt die Risikozuweisung.

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Beitrag von Joshua »

Und gleich weiter gefragt: Wie siehst du meinen Hang-Fall?

Ich wiederhole den einfach nochmal:
Nehmen wir mal den grundgütigen Samariter (S): Der sieht, dass die Berghütte des E nach Lockerungen aufgrund eines Starkregens den Hang runterzurutschen droht. Er kann die Hütte zunächst mit notdürftigen Maßnahmen unter Gefahr für Leib und Leben stabilisieren. Dann drohen weitere Holzelemente abzurutschen und E ruft den Unternehmer U, der mit einem Lkw und einer Technik x die Hütte stabilisieren soll. U wendet x grob fahrlässig falsch an und reißt die Hütte irreparabel ein. Die 50.000 € lassen sich bei U nicht holen, da dieser insolvent ist.

E verlangt die 50.000 € von S.

Begründet?

Variante: Wie wäre der Fall, wenn die Gefahr noch nicht imminent wäre, aber E nicht zu erreichen ist? S versucht die Stabilisierung selbst, kommt aber nicht weiter und ruft dann U. Ceteris paribus.

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Beitrag von Torsten Kaiser »

Joshua hat geschrieben: Samstag 21. März 2026, 14:56 Den, den ich hier wenige Postings weiter oben ausformuliert hatte:
Stell dir mal vor: Der Nothelfer ist rudimentär in erster Hilfe ausgebildet, leistet daher zunächst erste Hilfe, sieht dann aber, er kommt nicht weiter, und ruft den Notarzt. Ist der Notarzt jetzt Erfüllungsgehilfe des GF, so dass dieser, wenn der Notarzt (bei § 680: grob) fahrlässig einen Fehler macht, für die Folgen haftet? Wohl kaum. Denn "Verbindlichkeit" des GF ist hier die erste Hilfe, die er leisten kann, nicht die weitergehende Hilfe, die erst der Facharzt leisten kann. Entsprechend in meinem Fall mit dem Hang usw. Es geht immer um "die Verbindlichkeit" iSv § 278 BGB; hier erfolgt die Risikozuweisung.
Hier würde ich aus dem Bauch raus sagen, dass die Geschäftsführung des Nothelfers endet, wenn er den echten Arzt gerufen hat. Das ist bei den Abschleppfällen wohl anders, weil hier das Abschleppen und die Verbringung noch zur Geschäftsführung gehören.
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