Ich nehme nochmal das (von mir nicht geteilte) "Störgefühl" einiger Nutzer hier zum Ausgangspunkt und untestelle, man wolle die Haftung des GF iE vermeiden/einschränken:
1. Lösung (sehr sachnah): § 254 BGB.
Antwort: Letztlich Nein (also nicht iSe generellen Lösung; genau deswegen habe ich ja den Fall mit dem Hang eingeführt, den aber keiner behandeln wollte, danke für nichts an dieser Stelle)
§ 254 BGB funktioniert ggf. im Fall von TK (der GH hat durch das falsche Parken die Situation VERSCHULDET, aus der heraus der GF dann handeln musste), aber nicht in meinem Fall (der GH kann nichts für den Starkregenfall).
Da keine Basis für eine allg. Lösung --> kaum tragfähig.
2. Lösung: § 242 BGB in Gestalt der dolo agit-Einrede iVm mit einem Aufwendungsersatzanspruch des GF analog § 670 BGB:
Antwort: Nein, denn:
a) Keine Analogie mögich zu § 670 BGB: Dass der GF über §§ 677, 280 Abs. 1, 278 BGB mit einem Schaden belastet wird, den der Unternehmer als Erfüllungsgehilfe herbeigeführt hat, ist extrem weit vom Kern des Aufwendungsbegriffs - eines freiwilligen Vermögensopfers - entfernt; auch die bisherigen Erweiterungstendenzen der Rspr. für mit der GF "notwendig" verbundene Eigenschäden des GF decken diese massive Weiterung nicht, und selbst diese homöopathischen Weiterung der Rspr. waren ihrerseits schon dogmatisch sehr fragwürdig.
b) Ockhams Messer in der rechtswissenschaftlichen Methodenlehre: Man behebt das "Störgefühl", indem man ganz viele neue Bedingungen und Voraussetzungen schafft, nämlich zunächst den SEA aus §§ 677, 280 Abs. 1, 278 BGB vollumfänglich konstruiert (was ggf. gar nicht nötig wäre, s. noch 3.), dann rechtsfortbildend einen (fernliegenden) Aufwendungsersatzanspruch kreiiert, für den man dann auch noch eine Einrede- oder Aufrechnungslösung benötigt, die je nach Fallkonstellation ihrerseits fragwürdige Grundannahmen voraussetzt.
Viel zu viele Schritte gegenüber sogleich 3.
3. Lösung: Man wendet § 278 BGB nicht an, weder in dem Fall von TK noch in meinem Fall mit dem Hang.
Antwort: Am ehesten, da "Störgefühl" dort behoben wird, wo es entsteht, und wo man am wenigsten zusätzliche Grundannahmen/Lösungselemente braucht (Ockham).
Das ist eine teleologische Reduktion, oder aber man meint, die GoA sei schon per se kein Schuldverhältnis iSv § 278 BGB.
Denn hier sitzt das Störgefühl doch:
Während Schnitte, TK und die anderen vom Störgefühl Heimgesuchten meinen, für eigene Fahrlässigkeit (§ 276 BGB) müsse der GF haften, sehen sie doch in der Haftung des GF für Fehler des Unternehmers über § 278 BGB eine ENTGRENZUNG.
Psychologisch fürchten sie den KONTROLLVERLUST: Ich kann kontrollieren, was ICH tue, aber nicht, was der Unternehmer tut. Dann muss man so ehrlich sein und sagen: Der GF musste den Einsatz des Unternehmers für nach den Umständen erforderlich halten dürfen und den Unternehmer sorgfältig auswählen und alles tun (Namen notieren usw.), damit der GH etwaige Ans. gegen diesen durchsetzen kann (sonst: Haftung des GF aus eigenem Verschulden); er haftet aber nicht gem. § 278 BGB ohne Exkulpationsmöglichkeit für den Unternehmer.
Das lässt sich auch dogmatisch begründen:
BeckOGK/Schaub, 1.11.2025, BGB § 278 Rn. 24Auf gesetzliche Schuldverhältnisse ist § 278 nicht ohne Weiteres anwendbar.
Man sieht die Domäne des § 278 BGB im vertraglichen Schuldverhältnis, differenziert aber bei ges. Schuldverhältnissen wesentlich stärker und verneint § 278 BGB letztlich für die berechtigte GoA (jedenfalls dort, wo der GF nicht selbst Unternehmer ist und eigene Leute einsetzt; beim Einsatz der eigenen Leute hätten Schnitte und TK - so wie ich es verstanden habe - ihr "Störgefühl" nicht nicht, weil man die eigenen Leute besser kontrollieren kann, so dass sich hier also das psychologische Gefühl des Kontrollverlusts/der Risikoentgrenzung nicht gleichermaßen einstellt). Juristisch übersetzt man das Störgefühl vom Entgrenzungsgefühl in eine handfeste Risikozuweisungslehre und meint, die wirtschaftlichen Risiken eines Fehlverhaltens allein des eingesetzten Unternehmers müsse der GF eben in teleologischen Auslegung des § 278 BGB (am Zweck orientierte Definiton der erfassten "Schuldverhältnisse") oder in teleologischer Reduktion desselben nicht tragen.

