Der Unterschied in deinem Hang-Fall zu meinem Abschlepp-Fall ist, dass beim Abschleppen der gestörte Eigentümer m.E. schutzbedürftiger ist als in deinem Hang-Fall. Beim Abschlepp-Fall befreit der gestörte ET den GH von dessen Pflicht, sein Kfz selber abzuschleppen, der gestörte ET hat ja einen AS gg. den Störer aus §§ 1004, 861 f. BGB. Das ist in deinem Hang-Fall anders. Dort "mischt" sich S ein, ohne vor der Geschäftsführung einen AS gg. den E auf Störungsbeseitigung zu haben (dasselbe gilt für deinen Arzt-Fall), von daher liegen die Wertungen mE anders.Joshua hat geschrieben: Samstag 21. März 2026, 14:57 Und gleich weiter gefragt: Wie siehst du meinen Hang-Fall?
Ich wiederhole den einfach nochmal:
Nehmen wir mal den grundgütigen Samariter (S): Der sieht, dass die Berghütte des E nach Lockerungen aufgrund eines Starkregens den Hang runterzurutschen droht. Er kann die Hütte zunächst mit notdürftigen Maßnahmen unter Gefahr für Leib und Leben stabilisieren. Dann drohen weitere Holzelemente abzurutschen und E ruft den Unternehmer U, der mit einem Lkw und einer Technik x die Hütte stabilisieren soll. U wendet x grob fahrlässig falsch an und reißt die Hütte irreparabel ein. Die 50.000 € lassen sich bei U nicht holen, da dieser insolvent ist.
E verlangt die 50.000 € von S.
Begründet?
Variante: Wie wäre der Fall, wenn die Gefahr noch nicht imminent wäre, aber E nicht zu erreichen ist? S versucht die Stabilisierung selbst, kommt aber nicht weiter und ruft dann U. Ceteris paribus.
Schönes Wochenende!


