Abschleppfall reloaded

Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Zivilprozeßrecht

Moderator: Verwaltung

Torsten Kaiser
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Joshua hat geschrieben: Samstag 21. März 2026, 14:57 Und gleich weiter gefragt: Wie siehst du meinen Hang-Fall?

Ich wiederhole den einfach nochmal:
Nehmen wir mal den grundgütigen Samariter (S): Der sieht, dass die Berghütte des E nach Lockerungen aufgrund eines Starkregens den Hang runterzurutschen droht. Er kann die Hütte zunächst mit notdürftigen Maßnahmen unter Gefahr für Leib und Leben stabilisieren. Dann drohen weitere Holzelemente abzurutschen und E ruft den Unternehmer U, der mit einem Lkw und einer Technik x die Hütte stabilisieren soll. U wendet x grob fahrlässig falsch an und reißt die Hütte irreparabel ein. Die 50.000 € lassen sich bei U nicht holen, da dieser insolvent ist.

E verlangt die 50.000 € von S.

Begründet?

Variante: Wie wäre der Fall, wenn die Gefahr noch nicht imminent wäre, aber E nicht zu erreichen ist? S versucht die Stabilisierung selbst, kommt aber nicht weiter und ruft dann U. Ceteris paribus.
Der Unterschied in deinem Hang-Fall zu meinem Abschlepp-Fall ist, dass beim Abschleppen der gestörte Eigentümer m.E. schutzbedürftiger ist als in deinem Hang-Fall. Beim Abschlepp-Fall befreit der gestörte ET den GH von dessen Pflicht, sein Kfz selber abzuschleppen, der gestörte ET hat ja einen AS gg. den Störer aus §§ 1004, 861 f. BGB. Das ist in deinem Hang-Fall anders. Dort "mischt" sich S ein, ohne vor der Geschäftsführung einen AS gg. den E auf Störungsbeseitigung zu haben (dasselbe gilt für deinen Arzt-Fall), von daher liegen die Wertungen mE anders.

Schönes Wochenende!
Joshua
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Beitrag von Joshua »

Torsten Kaiser hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 10:05
Hier würde ich aus dem Bauch raus sagen, dass die Geschäftsführung des Nothelfers endet, wenn er den echten Arzt gerufen hat.
Wir steuern das Risiko damit wie angedeutet doch aber über den Verbindlichkeitsbegriff. "[S]eine[...] Verbindlichkeit" (Wortlaut!) - die des GF - ist im Arzt-Fall die erste Hilfe und das Rufen eines geeigneten bzw. nicht erkennbar ungeeigneten Arztes (sonst: culpa in eligendo).

Also wird für Kunstfehler des Arztes NICHT gem. §§ 677, 280 Abs. 1, 278 BGB gehaftet.

Das zeigt doch, dass wir genau darauf schauen müssen, wie wir die "Verbindlichkeit" jeweils bestimmten.
Das ist bei den Abschleppfällen wohl anders, weil hier das Abschleppen und die Verbringung noch zur Geschäftsführung gehören.
Also ziehen wir hier das, was zu "seine[r] Verbindlichkeit" zählt, weiter und erstrecken sie auf den gesamten Abschleppvorgang als solchen. Und das, obwohl sich der GF hier doch ähnlich auf eine nicht weiter kontrollierbare "Fachleistung" verlassen muss wie im Arzt-Fall.

Diese Differenz müssten wir dann aber dogmatisch sehr stringent begründen, und daran fehlt es hier im Thread momentan.

„In der internationalen Politik geht es nie um Demokratie oder Menschenrechte. Es geht um die Interessen von Staaten. Merken Sie sich das, egal, was man Ihnen im Geschichtsunterricht erzählt.“
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Beitrag von Torsten Kaiser »

Joshua, durchsus richtig, nicht alle haben aber wie du vielleicht die Zeit, sich hier im Form tiefere Gedanken über die dogmatische Grundlagen zu machen. Sei nicht böse.
Joshua
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Beitrag von Joshua »

War nicht resignierend gemeint, sondern eher eine Formulierung des weiteren Programms. Mein Versuch dazu: Ich glaube mittlerweile (dank des gedanklichen Prozesses im Thread) tatsächlich, dass wir den Begriff der "Verbindlichkeit" in § 278 BGB schlicht ernst nehmen müssen. Und das bedeutet, dass wir den Inhalt dessen, was nach der berechtigten GoA gem. § 677 ff. BGB "geschuldet" wird - hier: nur das Herbeirufen/Auswählen des jeweiligen Experten oder aber die gesamte Ausführungshandlung - unter den für GoA und ihre Interessenlage maßgeblichen Risikogesichtspunkten ein- und abgrenzen müssen. Das wiederum ist unverzichtbar, ist die GoA als gesetzliches Schuldverhältnis eben keine vertragliche Willensübereinkunft, die wir "einfach" auslegen könnten. Wenn ich also konstatiere, der Ersthelfer schulde nur das Herbeirufen eines nicht erkennbar ungeeigneten Arztes aus §§ 677 ff. BGB, dann ist das genau die dogmatische Eingrenzungs- und Risikozuweisungsaufgabe, der ich mich als Richter zu stellen habe (und ich habe in meiner richterlichen Tätigkeit tatsächlich schon den einen oder anderen dogmatisch herausfordernden GoA-Fall gehabt).

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Beitrag von Torsten Kaiser »

Joshua, my friend, so isses. Du legst drn Finger in Wunde. Wo bist du Richter?
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Beitrag von Gürteltier »

Joshua hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 18:13und ich habe in meiner richterlichen Tätigkeit tatsächlich schon den einen oder anderen dogmatisch herausfordernden GoA-Fall gehabt
Das finde ich tatsächlich interessant, weil mir die GoA in der Praxis noch nie begegnet ist. Ist es möglich, Beispielsfälle eventuell in der gebührenden Abstraktheit/Anonymisierung darzustellen oder zu umschreiben, wie die GoA einem in der Praxis begegnet? (Außerhalb vom Abschleppen)
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Beitrag von Joshua »

Wirklich nicht? Wie lange währt denn deine Praxis?

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Beitrag von Gürteltier »

Joshua hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 20:08 Wirklich nicht? Wie lange währt denn deine Praxis?
Ich werfe mich vor dir in den Staub und bitte um Vergebung. Ich bin ein einfacher, schlichter, beschränkter Referendar, oh lebenszeitverbeamtetes Quell süßen Wissens.
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Beitrag von batman »

Der Eindruck, dass die GoA in der zivilgerichtlichen Praxis so gut wie keine Rolle spielt, ist allerdings zutreffend.
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Beitrag von Joshua »

Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 20:37
Joshua hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 20:08 Wirklich nicht? Wie lange währt denn deine Praxis?
Ich werfe mich vor dir in den Staub und bitte um Vergebung. Ich bin ein einfacher, schlichter, beschränkter Referendar, oh lebenszeitverbeamtetes Quell süßen Wissens.
Naja, dass du in deiner Zivilstation bei Gericht einen GoA-Fall bekommen wirst, ist tatsächlich unwahrscheinlich. Die Fälle sind selten, aber es gibt sie.

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Beitrag von Gürteltier »

Joshua hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 20:55
Gürteltier hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 20:37
Joshua hat geschrieben: Sonntag 22. März 2026, 20:08 Wirklich nicht? Wie lange währt denn deine Praxis?
Ich werfe mich vor dir in den Staub und bitte um Vergebung. Ich bin ein einfacher, schlichter, beschränkter Referendar, oh lebenszeitverbeamtetes Quell süßen Wissens.
Naja, dass du in deiner Zivilstation bei Gericht einen GoA-Fall bekommen wirst, ist tatsächlich unwahrscheinlich. Die Fälle sind selten, aber es gibt sie.
Das beantwortet meine Frage nicht. Dass es sie gibt und dass du in den entsprechenden Verfahren schwere, ungeklärte Rechtsfragen gelöst hast, hast du bereits gesagt.

Willst du den Mantel des Schweigens lüften oder soll auf ewig über diese filigranen Verfahren geschwiegen werden?
Joshua
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Beitrag von Joshua »

Und damit ist von meiner Seite auch alles gesagt. Auf Dialoge mit dir habe ich keine Lust mehr.

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Beitrag von Torsten Kaiser »

Die GoA spielt im Assessorexamen jedenfalls eine ziemlich beeindruckende Rolle. Nicht nur in den Abschlep-Fällen.
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Beitrag von Torsten Kaiser »

P.S. Joshua, wo bist du Richter? DAs würde mich interessieren.
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Beitrag von Joshua »

@TK: Ich hatte dir eine PN geschrieben. Weiß jetzt aber nicht, ob die nicht ankam, oder du nicht antworten wolltest...

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