ich sitze derzeit an einem Fall und bin am Verzweifeln:
Es gab einen Unfall im Jahr 2025, in dem die B als Beifahrerin im Auto der GmbH G verletzt wurde. G ist bei V versichert. Dann erhielt die V-AG einen Brief von B, die neben Bea und Beate Gesellschafterin der G-GmbH ist, allerdings nicht zur Geschäftsführerin bestellt wurde. Weil B der Gesellschaft bereits im Jahr 2022 ein mittlerweile fälliges Darlehen in Höhe von 10.000 € gewährt hatte, verlangte B unter Darstellung des Sachverhalts von der V-AG Zahlung in Höhe von € 15.000 an sich selbst. Dabei entfielen € 5000 auf die Kosten der unfallbedingten Heilbehandlung und € 10.000 auf die Schäden am Fahrzeug.
Bei der Prüfung des Falles kam die bei der V-AG für die Schadensabwicklung zuständige Sachbearbeiterin zu einer Frage. Nämlich möchte sie von B wissen, ob sie überhaupt berechtigt sei, wegen des Schadens am Fahrzeug der G-GmbH Auszahlung an sich selbst zu verlangen. Daraufhin erklärte B, der bisherige Geschäftsführer der G-GmbH sei entlassen worden und fügt – wahrheitswidrig – hinzu, sie könne sich nach Absprache mit ihrer Mitgesellschafterinnen um die Geschäfte. Eine Fotokopie des Gesellschaftsvertrags, der den Geschäftsführer von Beschränkungen des § 181 BGB befreit, legte sie bei. In der Folge nahm die V-AG an, gegenüber B zur Zahlung verpflichtet zu sein, und überwies Anfang November 2025 € 9000 (60% der Gesamtsumme von € 15.000) an B auf deren Privatkonto bei der Primus-Bank. Nur eine Woche später erhielt die V-AG einen Brief von Franz (F), dem gerade neu bestellten Geschäftsführer der G-GmbH. F verlangte namens der G-GmbH Zahlung von € 10.000 wegen des beschädigten Kraftwagens. Die Gesellschaft habe B‘s eigenmächtiges Vorgehen mit Erstaunen zur Kenntnis genommen und billige deren Verhalten nicht.
So nun zu meinen Fragen: (hinsichtlich des Fahrzeugsschadens)
Manche meinten es läge eine Leistung an B vor, daher wäre eine Abwicklung über allgemeine Leistungskondiktion unproblematisch möglich.
Andere meinten aus obj. Empfängersicht wäre ersichtlich, dass V hier nicht das Vermögen der B mehren wollte. Sie wollte B schließlich nur nutzen um ggü. U zu erfüllen. Eine Leistung würde demgemäß ausscheiden und man müsse mit einer Nichtleistungskondiktkon arbeiten.
Dazu frage ich mich, wo und in welcher Form ich hier die Frage hinsichtlicher der Vertretungsmacht der B aufwerfe, bzw. ihrer Berechtigung das Geld an sich auszahlen zu lassen.
Einfach welchen Bereicherungsanspruch ich hinsichtlich der 6000 Euro wähle.
Ich bin ziemlich unsicher und denke darüber seit Wochen nach... Ich wäre wirklich seeehr dankbar für Hilfe!

